Frage zum Vergleichsabschluss

  • Hallo,

    wie ist das wenn im Zivilprozess ein Vergleich abgeschlossen wird, ist dieser nur dann widerruflich wenn dies ausdrücklich beantragt wird?
    Hatte gestern einen Termin und komme mir nun ziemlich über den Tisch gezogen vor, meine Anwältin hat leider gar nichts mehr gesagt. Es ging alles so schnell und der gegnerische Anwalt hat nur rumgeschrien und unsere Argumente als dumm abgetan und dauernd ironische Kommentare gemacht, er kannte wohl die Richterin recht gut, er hat sich danach noch privat mit ihr unterhalten.
    Meine Anwältin meinte nach dem Termin der Vergleich sei unwiderruflich?Habe ich nun gar keine Möglichkeit mehr ein Rechtsmittel oder daran etwas zu ändern. Habe nun eine Nacht darüber geschlafen und bereue es sehr so überrumpelt worden zu sein. Mist.
    Wäre sehr nett wenn mir jemand einen Rat geben könnte.
    Danke, lg
    sonne

  • Warum hat meine Anwältin das nicht beantragt, ich hab ihr das während der Verhandlung noch versucht klar zu machen, dass es mir zu schnell geht und ich noch überlegen will wegen dem Vergleich. Kann ich die Anwältin belangen?

  • Wie war das mit "keine Rechtsberatung?"


    Und dann noch bei jemandem, der bereits anwaltlich vertreten ist. :cool:
    Ich würde es auch unter P.g. (Pech gehabt)ablegen. Das Widerrufsrecht muß ausdrücklich im Vergleich stehen.
    Zu dem RA sag ich besser nix :eek:

  • Ein Vergleich ist nur dann widerruflich, wenn's ausdrücklich drinsteht.

    :gruebel:



    Stimmt. Ohne Widerrufsfrist wird der Vergleich sofort (nach "vorgelesen bzw. vorgespielt und genehmigt") rechtswirksam.

  • @sonne: Deine Anwältin wird doch mit Dir den Vergleichsinhalt vor Abschluss besprochen haben ? Warum wäre denn ein Widerrufsvorbehalt erforderlich, wenn die Partei im Termin anwesend war ? Sprich Sie doch mal auf die für Dich neuralgischen Punkte an, weshalb der Vergleich Deiner Meinung nach ungünstig war. Sie muss Dir Rede und Antwort stehen. Wenn Du dann nicht zufrieden bist, kannst Du Dir überlegen, ob Du Haftungsansprüche bei einem objektiven Schadenseintritt geltend machst.

    Ich denke nicht, dass das Thema für eine Diskussion ohne Hintergrundwissen über den Fall und den Terminsablauf geeignet ist. Ein guter Anwalt bespricht aber mit seinem Mandanten einen angedachten Vergleich unter Abwägung des Für und Wider. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hat die Kollegin . unabhängig von einem möglichen Schaden - ihren Job nicht gut gemacht.

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