Urkundssache (Teilausfertigung bei Unterhaltsvorschuss)

  • :gruebel:Hallo, ich bin Anfängerin in Urkundssachen und habe mal eine Frage:

    Ich habe einen Antrag rein bekommen von der Stadt, Jugendamt, auf Erteilung einer separaten vollstreckbaren Teilausfertigung wegen Leistungen nach dem UVG an die Kindesmutter. Die Stadt will nun eine Teilausfertigung haben, um gegen den Kindesvater zu vollstrecken. Der Unterhaltstitel wurde damals vom zuständigen Jugendamt des Landkreises errichtet.

    Meine Frage: Bin ich in Urkundssachen dafür überhaupt zuständig, da es sich um keine Urkunde handelt, die hier verwahrt wird.
    Wäre eventuell das Familiengericht zuständig?
    Oder kann die Stadt, die Leistungen nach dem UVG erbracht hat, ggf. selbst eine vollstreckbare Teilausfertigung erstellen ev. nach gerichtlicher Genehmigung?

    Wer kann mir auf die Sprünge helfen, vielleicht auch mit der passenden Vorschrift?

  • Heißt das jetzt, ich erteile nur die Genehmigung für die Erteilung einer Teilausfertigung durch die Stadt selbst oder
    muss ich die Teilausfertigung erteilen?

  • Ich habe das damals in der Zivilabteilung bearbeitet. Ich habe Teilausfertigungen erteilt. Aber ich meine, dass mittlerweile das Familiengericht zuständig geworden ist.

  • Bearbeite auch Urkundssachen und Familiensachen. Schließe mich Tanja3012 an. Das hört sich für mich nach der Zuständigkeit des Familiengerichts an.

  • also meines Erachtens genehmigt das das Vollstreckungsgericht genauso wie es auch Notaren genehmigt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde zu erteilen. Wir haben hierfür ein M-Register.Aber wenn im SGb steht Familiengericht ist zuständig, dann halt meinetwegen das Familiengericht. Aber jedenfalls kannst nicht Du die Teilausfertigung einer Urkunde des Jugendamtes fertigen, sondern musst nur genehmigen.

  • :oops: Entschuldigung hab' den Sachverhalt nicht richtig gelesen. :oops: Bei einer Urkunde des Jugendamtes, also nicht z.B. Urteil oder Vergleich des Familiengerichts, hat hawkwind natürlich Recht. Du musst nur genehmigen.

  • :2gruebel:
    Wenn ich es also jetzt richtig gerafft habe, müsste ich jetzt die Akte an das FamG abgeben zwecks Genehmigung der Erteilung der Teilausfertigung?Danach kann die Stadt selbst die Teilausfertigung erstellen.

    Das sehe anders aus, wenn ich eine notarielle Urkunde hätte. Dann müsste ich die Genehmigung machen. Aber hier in der Unterhaltssache mit Urkunde vom Landkreis also nicht?

  • hawkwind hat völlig recht. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, nicht das Zivilgericht und nicht das Familiengericht. Die Sache ist als M-Sache einzutragen. In § 60 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII steht nur Amtsgericht, und nicht Familiengericht. Und die in der Vorschrift genannten Fälle, in denen das Amtsgericht zuständig ist, sind alle Aufgaben des Vollstreckungsgerichts.





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    § 60 Vollstreckbare Urkunden


    1Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. 2Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung.
    2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.

  • Da muss ich widersprechen. Die Sachen sind in § 25 Abs. 5 Buchst. c und in § 29 Abs. 6 der Aktenordnung aufgeführt und gehören danach zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich zu jenen des Vormundschaftsgerichts, und sind dort entweder zu vorhandenen Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten oder zu Sammelakten zu nehmen.

  • Überzeugt. Hätte in die AktO sehen sollen.

    Was hältst Du davon:

    Wenn die Stadt wirklich nur eine Teilausfertigung will - wie oben unter 1 ausgeführt -, dann ist das keine weitere vollstreckbare Ausfertigung. Ergo ist keine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich, sondern der Landkreis, der die Ur-Ausfertigung erstellt hat, ist ohne weiteres für die Erstellung der Teilausfertigung zuständig.

  • also meines Erachtens genehmigt das das Vollstreckungsgericht genauso wie es auch Notaren genehmigt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde zu erteilen.

    zum wiederholten Mal: Der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden ist weder eine Vollstreckungs-, Zivil- oder UR II-Sache. Diese Anträge gehören nach der Aktenordnung in die Sammelakte!

  • Dass die hier angesprochene Frage der Zuständigkeit betreff. der weit. vollstreckb. Ausfert. bei JA-urkunden nicht schon viel früher kam wundert schon, ich weiß von anderen, dass es irgendwie jeder anders macht.

    also meines Erachtens genehmigt das das Vollstreckungsgericht genauso wie es auch Notaren genehmigt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde zu erteilen.



    zum wiederholten Mal: Der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden ist weder eine Vollstreckungs-, Zivil- oder UR II-Sache. Diese Anträge gehören nach der Aktenordnung in die Sammelakte!



    Dass die Entscheidungen in die Sammelakte gehören, sind sich wohl nun alle einig.

    Aber, damit ist nicht die Frage beantwortet, welche sachlich zuständige Abt. des AG die Entscheidung zu treffen hat.

    Klar wird dies, wenn man sich fragt, wohin denn die Akte bei einem Rechtsmittel geht, bei FamG--> OLG, VormG, VollstrG, ZivG --> LG.

    Die AktO kann dies auch gar nicht beantworten, da diese nur formale Ordnungsvorschrift ist.

    Die sachliche Zuständigkeit ist vorher zu prüfen, dann ist zu fragen, wo wird dies wie eingetragen, nicht umgekehrt. Sprich, wenn eine Akte eindeutig nach dem GVG dem FamG zugeordnet ist, ist völlig schnuppe, was die AktO sagt, das FamG ist zuständig. Natürlich sollten beide im Einklang stehen.

    Dies ergibt sich grundsätzlich aus dem GVG. Hierin, wie auch aus § 797 ZPO ist leider nichts direkt zu entnehmen.


    Also auslegen.

    Der Gesetzgeber ist bei § 797 ZPO davon ausgegangen, dass das Gericht, was denn wenigsten Aufwand hat und am sachnächsten ist, auch zuständig ist, z.B. Abs. 1, Abs. 2.

    Bei Abs. 3 hat er uns im Stich gelassen.

    In Betracht kommen nur Vollstr. gericht, da es sich um eine reine Vollstreckungsfrage handelt, es keine Hauptakte beim Gericht gibt und das Vollstr.G in Vollstreckungsfragen große Erfahrung hat.

    Oder das Gericht der Hauptsache, über welche gestritten wird.

    Dies wäre das FamG, alle anderen Abt. haben nichts mit der Sache zu tun.

    De § 29 AktO gibt auch keinen Anhaltspunkt in Richtung VormG. Dieser sagt nur, dass die Entscheidungen zu den Pflegschaftsakten zu nehmen sind.

    Im Regelfall gibt es solche heutzutage gar nicht mehr. Die Annahme beruht noch auf die viele Jahre abgeschaffte gesetzlich eingetretene Amtspflegschaft.

    Daneben müsste man fragen, wieso Notarurkunden und JA-urkunden unterschiedlich behandelt werden sollen.

    Die Rechtsfrage ist jeweils gleich und vorbefasst ist auch keine Abt. des AG.

    Ich habe vor einigen Jahren mal genau dies durch das OLG entscheiden lassen, das Ergebnis verrat ich nicht, vielleicht muss ich ja mal die Abt. wechseln und díe Gegenansicht vertreten. :teufel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobder:

    Deine Argumentation zur möglichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann ich nicht teilen.
    Das Vollstreckungsgericht ist auch bei sonstigen Zuständigkeiten in Bezug auf Klauselerteilungen nur ausnahmsweise zuständig, wenn es selbst den Titel geschaffen hat - also als Hauptsachegericht tätig war.

    Eine unterschiedliche Behandlung von Notar- oder JA-Urkunden sehe ich auch nicht, da stimme ich dir zu. Beides FG-Sachen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Leider konnte ich kaum eine Begründung für die Meinungen finden.

    Als " Ergebnis" wurden allg. FGG -abt., VMG und FamG als zutreffend erachtet.

    Ich zitier dich ma, (wenn ich das mal richtig könnte)

    "Das wär mir aber neu mit dem Familiengericht .
    :gruebel:

    Bei uns macht das die allg. FGG-Abteilung mit Reg.zeichen UR II.
    Dass hier eine (Konzentrations-)Zuständigkeit des Familiengerichtes vorliegt, kann ich "nicht gerade behaupten"

    Warum es nicht das VormG sein kann, hatte ich oben geschrieben.

    UR II ist es auch nicht, s.o.

    Es ist auch keine FGG-sache. Die Erteilung der Klausel ist ein Verfahren nach der ZPO, auch die Entscheidung nach § 797 Abs. 3 ZPO. Sämtliche Voraussetzungen sind hierzu in der ZPO geregelt. Es handelt sich um eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, vgl. BayOBLG v. 10.02.1989, Az.: AR 1 Z 8/89.

    Dies gilt auch für das Klauselerteilungsverfahren beim Notar, § 52 BeurKG.

    Dem steht auch nicht das BayOBLG vom 27.10.1999 entgegen, denn dieses hatte richtig entschieden, dass das Beschwerdeverfahren ein FGG -verfahren ist, § 54 Abs. 2 BeurkG. Zugegeben ein nicht alltäglicher Fall.

    Nicht zuletzt ergibt sich dies bereits aus dem RpflG. Die Angelegenheiten des FGG sind im Zweiten Abschnitt, §§ 14- 19b RpflG geregelt, die Entscheidung nach § 797 Abs. 3 ZPO ist im dritten Abschnitt für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erfasst, Satz 1 § 20 RpflG: "Folgende Gechäfte nach der ZPO ....", vgl. auch Bassenge, Herbst, Komm zum RpflG.

    Letztlich bleibt nur wieder FamG oder VollstG , aus den o.g. Gründen. gegen FamG für VollstrG, OLG Stuttgart,v. 19.08.1997, Az.: 8 WF 61/97 m.w.N.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Tja,

    der verlinkte Fred war nicht der erste und wird nicht der letzte sein, der vom Ergebnis her offen blieb.
    Völlig falsch und völlig richtig gibt es hier m.E. nicht.

  • Tja,

    der verlinkte Fred war nicht der erste und wird nicht der letzte sein, der vom Ergebnis her offen blieb.
    Völlig falsch und völlig richtig gibt es hier m.E. nicht.



    Aber ne stichhaltige Begründung würde sicher helfen zur Ergebnisfindung :cool:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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