Urkundssache (Teilausfertigung bei Unterhaltsvorschuss)

  • Bin ich jetzt Fuß balla balla oder Ihr?

    Was die Kollegin schildert ist m.E. der übliche Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO.Wortlaut: "separate vollstreckbaren Teilausfertigung". Dafür braucht es keine Genehmigung.

    Läge ein Antrag auf Erteilung einer "weiteren" VA vor, wäre die Beschreibung des Sachverhalts völlig neben der Spur.

  • Nein Moosi, Fußball-lage ist völlig ok, du hast völlig recht, siehe auch #13, zum topic völlig klar, mein Post bezog sich auf die zuvor angesprochene Zuständigkeit, wenn ! ein Fall des §797 III ZPO vorliegt. (die ist wohl nicht so klar)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn ein Aussenstehender diesen thread lesen würde, der kann sich doch nur noch an den Kopf fassen und sich fragen, ob wir nichts wichtigeres zu tun hätten. Demnächst können wir ja diskutieren, ob es nicht sinnvoller ist für drei Geschwistermündel jeweils einen Aktendeckel zu beschriften und eine Akte mit 3 Aktenzeichen zu führen oder doch lieber drei getrennte.Im übrigen ist heute Freitag, der 13 und die Arbeit sollte besser ruhen.

  • Wenn ein Aussenstehender diesen thread lesen würde, der kann sich doch nur noch an den Kopf fassen und sich fragen, ob wir nichts wichtigeres zu tun hätten. Demnächst können wir ja diskutieren, ob es nicht sinnvoller ist für drei Geschwistermündel jeweils einen Aktendeckel zu beschriften und eine Akte mit 3 Aktenzeichen zu führen oder doch lieber drei getrennte.Im übrigen ist heute Freitag, der 13 und die Arbeit sollte besser ruhen.



    Es gibt immer was wichtigeres zu tun, als eine Genehmigung nach §797 ZPO zu erteilen. Für das konkrete Vollstreckungsverfahren gibt es aber nichts wichtigeres.

  • Ist doch ein interessantes Thema, das man immer wieder mal besprechen sollte :D.

    Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt m.E. nicht in Frage. Die Klauseln werden grundsätzlich vom Prozessgericht erteilt, auch wenn die Vorschriften im 8. Buch der ZPO stehen. Ausnahmsweise erteilt das Vollstreckungsgericht den Titel (788er KFB) geschaffen hat, denn es ist insoweit Prozessgericht. Warum dann ausgerechnet für die Ermächtigung eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben sein soll, erschließt sich mir nicht. Ebenso könnte man argumentieren, dass das Zivilgericht zuständig sein soll, weil die sich ja auch gut mit normalen Klaueln auskennen. ;)

    Ich weiß zwar, dass Zitronenfalter keine Zitronen falten aber warum die Behandlung von Notar- oder JA-Urkunden keine Urkundssache sein soll, erschließt sich mir nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das ist ja eine ganz heiße Diskussion zur wichtigsten Frage im Leben des Beamten. :D

    Da kann man als Nicht-Rpfl. wirklich nur staunen.

  • Alle uninteressierten schnell weiterlesen :D



    Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt m.E. nicht in Frage. Die Klauseln werden grundsätzlich vom Prozessgericht erteilt, auch wenn die Vorschriften im 8. Buch der ZPO stehen. Ausnahmsweise erteilt das Vollstreckungsgericht den Titel (788er KFB) geschaffen hat, denn es ist insoweit Prozessgericht. Warum dann ausgerechnet für die Ermächtigung eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben sein soll, erschließt sich mir nicht. Ebenso könnte man argumentieren, dass das Zivilgericht zuständig sein soll, weil die sich ja auch gut mit normalen Klaueln auskennen. ;)

    Ich weiß zwar, dass Zitronenfalter keine Zitronen falten aber warum die Behandlung von Notar- oder JA-Urkunden keine Urkundssache sein soll, erschließt sich mir nicht.




    Wer ist denn nun nach deiner Meinung zuständig?

    Das FamG als Prozessgericht, weil die JA-urkunde oder Notarurkunde einen Kindesunterhaltsanspruch ausweist, dann muss aber konsequent immer ! das jeweilige für den Hauptsacheanspruch berufene Streitgericht zuständig sein.


    Wohlgemerkt, die 797er haben gemein, dass eben niemand beim AG ! ne Akte dazu hatte, es gibt also noch kein Prozessgericht.

    oder

    eine Urkundssache ? und wer macht die? immer das FamG oder gibt es da eine für ZPO -sachen eigene Urkundenabteilung?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden, die sich in der Verwahrung des Amtsgerichts befinden (§ 797 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden und von Urkunden des Jugendamts (§ 797 Abs. 3 ZPO, § 60 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII) als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an (KG, NJW 1961, 414; BayObLG, Rpfleger 2000, 74). Dagegen werden die Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel der streitigen Gerichtsbarkeit zugeordnet (KG, NJW 1962, 2162; OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 314; OLG Naumburg, FamRZ 2003, 695) – nach der Aktenordnung sind allerdings auch letztere Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit –. Nach der genannten Entscheidung des OLG Naumburg entscheidet über die Einwendungen, wenn es sich um eine Familiensache handelt, das Familiengericht.

  • Zitat Wobder: "Wohlgemerkt, die 797er haben gemein, dass eben niemand beim AG ! ne Akte dazu hatte, es gibt also noch kein Prozessgericht."797 n. Chr. lebten bei uns die Wikinger. Sowas wie ein Prozessgericht gab es damals wohl wirklich noch nicht, geschweige denn Aktenführung und Vorschriften der Aktenordnung.

  • Wobder

    Meine Argumentation zielte zunächst nur darauf ab, die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts in Abrede zu stellen und nicht darauf hier eine Zuständigkeit des Prozessgerichts zu begründen.

    Ansonsten wie KlausR. Meines Erachtens sind es Urkundssachen (ist bei Urkunden naheliegend) und daher macht es der zuständige FG-Rpfl.


    @advocatus ravioli
    Mach dich nur lustig über uns. :D
    Immerhin geht es darum, dass der gesetzliche Richter (bzw. Rechtspfleger) entscheidet :strecker.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo.

    Also erstmal muss ich schon sagen, dass ich anscheinend eine richtig verflixte Frage gestellt habe. Und ich muss sagen, ich bin jetzt immer noch nicht durchgestiegen, wie ich weiter verfahren muss. Wahrscheinlich gerade wegen der vielen verschiedenen Ansichten.

    Ein Kollege hat in seinen Unterlagen jetzt sogar etwas entdeckt, wonach das Jugendamt selbst vom ursprünglichen Titel eine vollstreckbare Teilausfertigung für sich gebildet hat, ohne Beteiligung des Gerichts. Er hatte sich die dortige Vollstreckungsklausel kopiert. Von einer vorherigen notwendigen Genehmigung durch das Gericht ist da nichts zu finden.

    Was wird denn von dieser Verfahrensweise gehalten. Ich könnte ja eigentlich mal hier beim Jugendamt der Stadt anrufen und nachfragen, wie das dort so gehandhabt wird.

    Es sei denn, jemand hier in der Runde, hat übers Wochenende einen genialen Einfall gehabt, was hier nun richtigerweise zu tun ist. Dann wäre ich für die "Bekanntgabe" echt dankbar.....:hoffebete

  • Naja,

    mit Deinem Wunsch , was richtigerweise zu tun ist , tue ich mich schwer.
    Das unterstellt ja , dass von den bisher vertretenen Meinungen nur eine "richtig" sein kann.
    Und das kann ich gerade nicht liefern; vor allem wenn man von seiner eigenen Meinung überzeugt ist.;)

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