Hallo,
mir liegt ein Antrag des Notars gem. § 797 III ZPO vor.
Folgende Urkunde liegt zugrunde: Grundschuldbestellungsurkunde, eingetragen waren A und B, damals noch verheiratet. Nur B hat sich der ZV in sein persönliches Vermögen unterworfen. Anschließend ist das eigentum auf B umgeschrieben worden, der inzwischen 1/2 Anteil auf seine neue Frau übertragen hat. Der Notar hat nur allgemein die Ermächtgung beantragt. Die Sparkasse will auch noch die Klauselumschreibung auf die neuen Eigentümer B und seine neue Frau. Mit dem Notar habe ich gesprochen, dass für die Umschreibung er zuständig ist, ferrner dass die Ermächtigung für die neue vollstreckbare Ausfertigung nur gegen den Schuldner B zu erteilen ist. Ich habe A und B angehört, B hat sich nicht gemeldet, A fragte tel. an, was sie noch damit zu tun hätte. Schriftlich ging nichts ein, weil sie zwischenzeitlich auch mit dem Notar gesprochen hat, der ihr gesagt hat, sie habe inichts mehr damit zu tun. Jetzt meine Frage: Erteile ich die Ermächtigung nur zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gegen B und weise den Antrag gegen A zurück, erteile die Ermächtigung gegen B und sage zu A gar nichts oder erteile allgemein die Ermächtigung eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, weil ich die materielle Wirksamkeit nicht prüfe?
DAnke für Eure Hilfe, Tomoto
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