§ 811 Nr. 5 ZPO m. Sicherungsübereignung

  • Es handelt sich um einen Fall aus dem Insolvenzrecht, vielleicht hat aber auch jemand aus der ZV eine super Idee. Wäre schön. Zum Fall:
    Der Sch hat ein Auto, dass er nachgwiesener Maßen zum Weg zur Arbeit benötigt. Der Sch hat einen § 811 Nr. 5-Antrag gestellt.
    Der Insolvenzverwalter will den Wagen zu Masse ziehen. Einigungsgespräche waren ergebnislos.
    Das Problem ist, dass das Auto sicherungsübereignet an einen Tabellengläubiger ist.
    Das Auto steht also im Eigtum eines absonderungsberechtigten Tabellengläubigers, nicht im Eigentum des Sch.
    Ohne Insolvenzverfahren würde das Auto nicht pfändbar sein, weil der Treunehmer (Eigt.) Drittwiderspruchsklage erheben kann, § 811 Nr.5 ZPO wäre damit ausgeschlossen.
    Im Insolvenzverfahren gehört das Auto aber wegen des Sicherungseigentums nach h.H. zur Insolvenzmasse und der Treunehmer ist absonderungsberechtigter Gläubiger.
    Kann man im Insolvenzverfahren den § 811 Nr.5 ZPO anwenden, obwohl das ohne Insolvenz nicht möglich ist?
    Würde ich § 811 Nr. 5 nicht anwenden, hätte der Sch bei sicherungsübereigneten Dingen keinen Schutz und würde arbeitslos.

  • Es wäre zu überlegen, was denn in die Masse gelangt. In jedem Fall die 4% Feststellungkosten nach §§ 170, 171 InsO, und wirklich viel ist das nicht - 40 Euro je 1.000 Euro Wert - da müsste sich doch eine Einigung finden lassen?

    Welchen Wert hat denn das Auto? Bei Finanzierungen liegt der Wert doch häufig jenseits der 1.500 Euro-Grenze. Bei einer 10.000 Euro-Kutsche ist die Unpfändbarkeit dann auch nicht mehr gegeben.

  • Ich gehe nun auch mal davon aus, dass der Zeitwert der Maschine die gesicherte Fordrung nicht übersteigt (Stichwort: freie Spitze) und auch nicht über 2.000 € liegt.

    In der Verbraucherinso ist es auch nichts mit § 171 ff. InsO.

    Ich würde erst mal schauen, ob überhaupt etwas zur Masse kommt. Wenn es ein IN Verfahrern ist , gibt es, wie Kaalstraat sagt, lediglich die Feststellung - und V-Pauschale, 9 %. Die kann man ja dem IV anbieten, dass er die Finger davon lässt.

    Wenn das Auto aber tatsächlich unpfändbar ist, muss auch diese nicht bezahlt werden und das Auto ist dem Schuldner zu belassen. Leider ist die Rspr. zur (Un)pfändbarkeit von KfZ sehr unterschiedlich. Wenn Onkel Verwalter sein OK nicht gibt, muss im Zweifel vor dem Zivil- und nicht vor dem Insolvenzgericht, geklärt werden, ob die Karre zur Masse gehört oder nicht.

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