Sicherungshypothek für die Gemeinde




  • Welche Forderung soll denn aufschiebend bedingt eingetragen werden?Normalerweise ist weder Wasser noch Abwasser eine vorrangige öffentliche Last (außer bei Wasser- und Bodenverbänden).

    Ist angegeben, wie die Gasrechnung tituliert ist - durch Leistungsbescheid oder VB?
    Das jeweilige Kommunale Abgabengesetz (KAG) eines Bundeslandes kann Bestimmungen darüber treffen, dass Abgaben wie Wasser, Gas oder Strom kommunaler Lieferanten privatrechtlich abgerechnet werden, meist fällt das dem Gericht bei der Eintragung der Sicherungshypothek nur nicht auf, weil es die beantragende Gemeindekasse nicht explizit dazu schreibt, zumal keine priv. Forderung der Kommune aufschiebend bedingt sein kann.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    5 Mal editiert, zuletzt von lupo (20. April 2011 um 09:21) aus folgendem Grund: berichtigt



  • Das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, in einigen sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öL ausgestaltet.

    Ist angegeben, wie die Gasrechnung tituliert ist - durch Leistungsbescheid oder VB?
    Das jeweilige Kommunale Abgabengesetz (KAG) eines Bundeslandes kann Bestimmungen darüber treffen, dass Abgaben wie Wasser, Gas oder Strom kommunaler Lieferanten privatrechtlich abgerechnet werden, meist fällt das dem Gericht bei der Eintragung der Sicherungshypothek nur nicht auf, weil es die beantragende Gemeindekasse nicht explizit dazu schreibt, zumal keine priv. Forderung der Kommune aufschiebend bedingt sein kann.



    und es kann auch Bestimmungen darüber enthalten, dass privatrechtliche Entgelte unter gewissen Bedingungen im Verwaltungsweg beigetrieben werden können!

    Siehe § 14 KAG Schleswig-Holstein

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…r-KAGSH2005pP14

  • ...und es kann auch Bestimmungen darüber enthalten, dass privatrechtliche Entgelte unter gewissen Bedingungen im Verwaltungsweg beigetrieben werden können!

    Siehe § 14 KAG Schleswig-Holstein

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…r-KAGSH2005pP14




    genau das meinte ich:daumenrau

    Möglicherweise liegt bei der Fragestellerin ein Missverständnis vor:

    Öffentliche Lasten im Sinne von 30 (1) 3 sind bundesweit nur die Grundsteuern, Abgaben der Wasser- und Bodenverbände und Erschließungsbeiträge, die Länder können andere Forderungsarten wie Abfallbeseitigung zur öffentlichen Last „erheben“, indem sie es ausdrücklich ins Gesetz schreiben, dass die Forderung eine öffentliche Last ist.

    Unter "gemischte" Anträge im Sinne des Thread-Starters verstehe ich solche, bei denen die öL‘s aufschiebend bedingt eingetragen werden sollen.

    Sonstige titulierte/durch Bescheid erhobene Forderungen werden mittels Sicherungshypothek eingetragen, egal auf welchem Recht sie basieren. Das verstehe ich nicht als „gemischten“ Antrag in diesem Sinne.

    Wobei ich im Antrag jede Forderung einzeln aufzähle und ggfs. den VB oder das Urteil bei privatrechtlichen Ansprüchen aufführe…

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Bei diesen Anträgen wird "aufschiebend bedingt..." pauschal eingetragen ohne zu wissen, ob neben Grundsteuer auch Hundesteuer oder Bierausschanksteuer mit in der Forderungssumme enthalten sind. Wenn jetzt ein Antrag mit Forderungsaufstellung kommt und dort die Hundesteuer drin enthalten ist, dann bröseln wir die aufschiebende Bedingung auch nicht auf, der Satz kommt pauschal in das Grundbuch. Letztlich entscheiden die Versteigerungskollegen über die Rangklassen bei Befriedigung der Forderungen, da kann uns im Grundbuch mal kein Schadenersatzanspruch auf den Tisch flattern.

    Ich hänge mich hier nochmal an. In meinem Fall beantragt eine Gemeinde Eintragung einer aufschiebend bedingten Hypothek ausschließlich für eine Forderung aus Grab- und Bestattungsgebühren. Diese Forderung ist meines Erachtens keine öffentliche Grundstückslast. Trotzdem blieb die Gemeinde auf Nachfrage bei ihrem Ersuchen.

    Stimmt Ihr der zitierten Ansicht von Bernstein zu, dass mich als GBA die Natur der Forderung nicht zu interessieren hat, ich trage die Bedingung einfach ein, wenn so ersucht wird?
    Oder muss ich, wenn ich weiß, dass die Bedingung niemals eintreten kann, sie als nicht eintragungsfähig beanstanden?

  • Grab- und Bestattungsgebühren können nicht als öffentliche Last auf einem Grundstück lasten. Für die öffentliche Last ist kennzeichnend, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der Zahlungspflicht aus ihrer Beziehung zum Grundstück ergibt (s. BGH, Urteil vom 22-05-1981, V ZR 69/80). Eine solche Beziehung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sonst nur noch Grundstückseigentümer beerdigt werden könnten:teufel:. Und wenn es kein Vorrecht nach § 10 I 3 ZVG geben kann, dann kann auch keine bedingte Zwangssicherungshypothek eingetragen werden. § 322 Absatz 5 AO lautet: „Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt“, setzt also voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 I 3 ZVG im Range vorgeht, sich also als öffentliche Last darstellt.

    Ich würde den Antrag auf Eintragung einer bedingten Zwangssicherungshypothek insoweit zurückweisen, als es um die Eintragung der Bedingung geht und den dann noch unerledigten Antrag durch Eintragung einer unbedingten Zwangssicherungshypothek erledigen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal an:

    Mir liegt ein Antrag der Gemeinde auf Eintragung einer SichHyp vor. Lt. Ausstandsverzeichnis sind alle Forderungen öffentliche Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Bedingung gem. § 322 Abs. 5 AO hat im Ersuchen gefehlt, was ich beanstandet habe.

    Nun kommt neues Ersuchen, in dem es heißt: "Wir versichern, dass für die im Ausstandsverzeichnis (AVZ) genannten Forderungen das Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG weggefallen ist und damit nach § 322 Abs. 5 AO hierfür eine SichHyp. eingetragen werden kann".

    Problem: Im AVZ sind auch Abgaben enthalten, deren Fälligkeit noch keine 4 Jahre zurückliegt.

    Ist dann die "Versicherung" der Gemeinde als "Verzicht" auf die Rangklasse zu werten und muss ich das in der Eintragung vermerken?

    Ich vermute zwar, dass die Gemeinde § 322 Abs. 5 AO einfach nicht verstanden hat, erreiche dort aber niemand.

  • Hallo, ich bin seit ein paar Monaten in unserer Verwaltungsgemeinschaft für das Mahnwesen zuständig und bin gerade dabei meine erste Zwangssicherungshypothek zur Eintragung zu bringen. Hierzu habe ich eine Frage: Wie ich bereits gelesen habe können die jüngeren Lasten (bis 4 Jahre) nicht eingetragen werden!? Das bedeutet ich führe als Hauptforderung nur alle Grundsteuern auf die älter als 4 Jare sind? Oder beziffere ich alle bestehenden Forderungen und die die jünger als 4 Jahre sind rutschen dann mit fortlaufender Zeit nach durch den Passus der aufschiebenden Bedingung gemäß § 322 (5) AO?
    Gibt es eine allgemeine Vorlage zur Einreichung der Eintragung?

    Vielen Dank schon mal für eure Unterstützung!

  • @Timo

    mein Antrag sieht ungefähr so aus:

    Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der Gemeinde (Gläubigerin)
    [TABLE='align: center']

    [tr]


    [TD='colspan: 4']Bezeichnung des Grundstücks: Ort, Straße
    [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='colspan: 4']Blatt im Grundbuch von Ort lfd. Nr. d. Grundstückes im Bestandsverzeichnis:
    [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='colspan: 4']Name und Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin:
    [/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td][/td][td]

    Nr.

    [/td][td]

    Bezeichnung und Fälligkeit der Forderung

    [/td]


    [TD='colspan: 2']Betrag in EUR
    [/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td]

    1

    [/td][td][/td]


    [TD='colspan: 2'][/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td]

    2

    [/td][td][/td]


    [TD='colspan: 2'][/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td]

    3

    [/td][td][/td]


    [TD='colspan: 2'][/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td]

    4

    [/td][td][/td]


    [TD='colspan: 2'][/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][td]

    bisherige Vollstreckungskosten

    [/td]


    [TD='colspan: 2'][/TD]

    [/tr][tr][td][/td]


    [TD='colspan: 2']Gesamtbetrag
    [/TD]
    [TD='colspan: 2'][/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wird hiermit bescheinigt.
    Als zuständige Vollstreckungsbehörde beantrage ich aufgrund des § 313 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein die Eintragung einer Sicherungshypothek im vorbezeichneten Grundbuch. Da die Forderungen zu Nr.1 bis ? gemäß § 10 Abs.1 Ziff.3 ZVG als öffentliche Lasten noch vorrangig sind, soll die Sicherungshypothek für diese Beträge aufschiebend bedingt sein, bis dieser Vorrang wegfällt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Also gliedere ich die Fälligkeiten bei den laufenden Nummern quartalsweise auf: 1.Grdsteuer Fälligkeit 15.02.2018 100 €
    2. Grdsteuer Fälligkeit 15.05.2018 100 € usw.

    und schreibe dann, dass Nummer 1 bis x noch vorrangig sind

    Vorrangige bis 4 Jahre bedeutet, dass per heute alles bis zum 14.02.2015 in RK 3 fällt?
    Muss ich noch etwas zu den weiter anfallenden Säumniszuschlägen in Höhe von 1% schreiben?

  • Irgendwie bist du falsch davor....

    Zum einen sind wiederkehrende Abgaben/öffentl. Lasten wie Grundsteuer, Kanalgebühren usw. nur zwei Jahre bevorrechtigt, 4 Jahre sind es die einmaligen Lasten wie Erschließungsbeiträge u.a.

    Wenn die öL aus dem Vorrang zu fallen drohen, betreibe ich grundsätzlich die Zwangsversteigerung.

    Sicherungshypotheken nutze ich eigentlich nur für persönliche Forderungen wie Gewerbesteuern oder Darlehensrückzahlungen. Wenn zufällig auch öL offen sind, sieht die Forderungsaufstellung bei mir so aus:

    1. Grundsteuer B, 2. Quartal 2018 bis 1.Quartal 2019 100,00 Euro
    2. Abwassergebühren, 2. Quartal 2018 bis 1.Quartal 2019 420,00 Euro
    3. Saumniszuschläge zu 2, berechnet bis 16.02.2019 25,00 Euro
    4. Gewerbesteuer, fällig 2016 bis 1.Quartal 2019 200.000,00 Euro
    5. Säumiszuschläge zu 4..
    ...
    Da die Forderungen zu Nr.1 bis 3 gemäß § 10 Abs.1 Ziff.3 ZVG als öffentliche Lasten noch vorrangig sind, soll die Sicherungshypothek für diese Beträge aufschiebend bedingt sein, bis dieser ...

    Die Zwangssicherungshypothek mit aufschiebend bedingten Beträgen soll also ein Ausnahmefall sein.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (14. Februar 2019 um 09:31) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Mahlzeit,
    ich muss mich auch mal anhängen.

    Die Stadt beantragt eine ZwaSiHyp wie folgt:

    1. Grundsteuer Fälligkeiten von 2015 bis 2020 500 €
    2. Abfallgebühren Fälligkeiten von 2015 bis 2020 800 €
    3. Winterdienste Fälligkeiten von 2015 bis 2020 350 €
    4. Fremdenverkehrsbeiträge Fälligkeit 2014-2016 350 €
    5. div. Säumniszuschläge zu b. bis d) 280 €
    6. Kosten des Verwaltungszwangsverfahren 800 €

    Vollstreckbarkeit wird mit Unterschrift und Siegel bescheinigt und angegeben, dass die Hypothek dadurch aufschieben bedingt ist, dass das der Forderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zustehende Vorrecht vor Erlöschen der Forderung weg fällt.

    Probleme hab ich mit den Fremdenverkehrsbeiträgen und den Fälligkeiten der übrigen Forderungen. Bin kein Versteigerer und hab daher leider kein Wissen zu § 10 ZVG. Aber wenn ich das Thema hier bislang richtig verstanden habe ist bei der ZwaSi die aufschiebende Bedingung doch nur bzgl. der Forderungen einzutragen, die jünger als 4 Jahre sind, oder? Und ist es dann mein Job als GBA die jeweiligen Forderungen "aufzudröseln" um diesen Betrag zu errechnen oder muss da nicht vielmehr ein geordneter Antrag der Stadt kommen? Und wenn mich nicht alles täuscht sind die Fremdenverkehrsbeiträge davon gar nicht berührt, oder?
    Ich danke euch herzlich!!!

  • Nur die jüngeren ÖR-Abgaben, die auf dem betreffenden Grundstück lasten, genießen das Rangprivileg (vgl. Rpfleger 1988, 541).
    Andere, wie z.B. Hundesteuer o.ä., hingegen nicht.
    Daher muss die Stadt bei gemischten Forderungen den konkreten Betrag nennen,
    der wegen des Rangprivilegs bedingt einzutragen ist.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Gern geschehen !
    Zur Fallbearbeitung:
    Solumstar sieht im Baustein 3E-ZHYP die Möglichkeit vor,
    die Bedingung auf einen konkreten Teilbetrag zu beschränken
    (Auswahlvariable per Rechtsklick).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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