Sicherungshypothek für die Gemeinde

  • ich hab ein großes verständisproblem:

    Beantragt ist eine Sicherungshypothek für die Gemeinde aus öffentlichen Grundstückslasten.

    Nach einen Buch für Vollstreckung im Grundbuch und aus dem Kommentar ZVG weiß ich, dass die Sicherungshypothek nur zulässigist, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung eingetragen wird, dass das Vorrecht aus § 10 I Nr. 3 ZVG wegfällt.

    Leider Gottes steh ich so auf dem Schlauch, dass ich nicht weiß, was das wirklich zu bedeuten hat. Es hört sich ja so an, dass der Vorang in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht genutzt werden kann, wenn eine solche Sicherungshypothek eingetragen ist. Das wäre aber auch blöd, weil ja sonst keine Gemeinde auf die Idee kommen würde, sich eine Sicherung eintragen zu lassen.

    Kann mir jemand erklären was damit überhaput gemeint ist???

    ... Denn es ist nicht nur grad für mich im Grundbuch wichtig, sondern ggf. auch mal im ZV-Verfahren, wenn ich mal einen Antrag auf Anordnung hab, obwohl so eine bedingte Sicherungshypothek eingetragen ist.

  • Ich bin kein Versteigerer aber ich denke es hat damit zu tun, dass für öffentliche Abgaben das Grundstück bereits kraft Gesetzes haftet - und zwar sogar aus der besseren Rangklasse 3 (§ 10 ZVG).

    Damit diese Forderung dann nicht am Grundstück doppelt gesichert wären, kann die SichHyp nur auf den Fall bedingt eingetragen werden, dass das Vorrecht aus Rangklasse 3 entfällt.

    (Hoffe, ich hab jetzt nicht zu Müll erzählt.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin kein Versteigerer aber ich denke es hat damit zu tun, dass für öffentliche Abgaben das Grundstück bereits kraft Gesetzes haftet - und zwar sogar aus der besseren Rangklasse 3 (§ 10 ZVG).

    Damit diese Forderung dann nicht am Grundstück doppelt gesichert wären, kann die SichHyp nur auf den Fall bedingt eingetragen werden, dass das Vorrecht aus Rangklasse 3 entfällt.

    (Hoffe, ich hab jetzt nicht zu Müll erzählt.)


    Hast Du nicht. Die Sicherungshypothek entsteht erst mit dem Wegfall der Rangklasse § 10 I 3 ZVG.

  • also ist der weg nicht versperrt für die Zwangsversteigerung?

    find ich verwirrend ... da es den anschein macht, dass sich die gemeinde dann ja aussuchen könnte ob sie die versteigerung aus rangklasse 3 oder aus dem recht in abt III betreibt (was eigentlich immer schlechter wäre!)

  • also ist der weg nicht versperrt für die Zwangsversteigerung?

    find ich verwirrend ... da es den anschein macht, dass sich die gemeinde dann ja aussuchen könnte ob sie die versteigerung aus rangklasse 3 oder aus dem recht in abt III betreibt (was eigentlich immer schlechter wäre!)



    Das Recht (vielmehr der Anspruch) ist doch eben dadurch aufschiebend bedingt, dass der Gläubiger (hier die Gemeinde) im Zwangsversteigerungsverfahren ausfällt...

    Dies ist zum Beispiel der Fall für ältere Steuern. In Rangklasse 10 Abs 1 Nr. 3 ZVG können ja nur laufende und bis zu 4 Jahren alte Ansprüche geltend gemacht werden. Die restlichen älteren Grundstückslasten würden erst an der rangstelle des § 10 Abs. 1 Nr. 7 kommen. Da sie dann mit Sicherheit ausfallen würden, wird eine SichHyp eingetragen, diese kommt dann an Rangstelle § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG und hat somit einen besseren Rang...

  • also ist der weg nicht versperrt für die Zwangsversteigerung?
    find ich verwirrend ... )


    Ist es auch auf den ersten Blick:oops:
    § 54 GBO verbietet die Eintragung der öffentlichen Lasten im Grundbuch, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses doch möglich sei, wenn es gesetzlich zugelassen ist : das wiederum erlaubt § 322 Abs. 5 AO unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG wegfällt ( z.B. durch Zeitablauf ).
    Grund ist die Vermeidung einer dinglichen Doppelt-Sicherung, der auch das Verbot von Gesamt-Sicherungshypotheken Rechnung trägt.
    Stell Dir es bildlich vor : die dingliche Haftung der Rangklasse 3 des § 10 ZVG entspricht sozusagen einer Zwangssicherungshypothek „Nr. 0“ der Abt. III. Dann kannst Du nicht im Range irgendwo dahinter für dieselbe Forderung nochmals eine Zwangshypothek eintragen…:)

  • Hallo, ich als Grundbuchneuling habe jetzt einen Antrag auf eintragung einer Sicherungshypothek.

    die Gemeinde hat die Vollstreckbarkeit der Gesamtforderung bescheinigt.
    Es wird beantragt mit Sicherungshypothek mit folgendem Zusatz ins GB einzutragen:
    Die Hypothek ist dadurch aufschiebend bedingt, dass das der Forderung nach " 10 abs.1 Nr. 3 ZVG zusthende Vorrecht vor Erlöschen der Forderung wegfällt".

    Soweit so gut. Ist dies jetzt den eine eintragung im Verwaltungszwangsverfahren? Werden die Kosten der Gemeinde auferlegt?
    Mag mir mal jemand helfen?
    Danke:)

  • Verwaltungszwangsverfahren = ja
    Kostenschuldnerin Gemeinde = ja, falls bei Euch keine Gebührenberfreiung (wie nach § 7 LJKostG B.-W.) besteht. Allerdings haftet für die Kosten der Vollstreckung auch der Vollstreckungsschuldner (§ 3 Nr. 4 KostO)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Verwaltungszwangsverfahren = ja
    Kostenschuldnerin Gemeinde = ja, falls bei Euch keine Gebührenberfreiung (wie nach § 7 LJKostG B.-W.) besteht. Allerdings haftet für die Kosten der Vollstreckung auch der Vollstreckungsschuldner (§ 3 Nr. 4 KostO)


    Genau. Wenn die Gemeindeforderung aber aus den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde stammt, haftet die Gemeinde für die Kosten (also keine Gebührenbefreiung). Wenn Gebührenbefreiung dann stelle ich die Kosten dem Schuldner zu Soll und teile der Kasse dies mit. Diese meldet diese Kosten dann zu einer evt. stattfindenden Zwangsversteigerung an.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ist es dabei eigentlich egal, um was für eine Art von öffentlichen Lasten es sich handelt?

    Ich habe einen Antrag der Gemeinde auf Eintragung einer aufschiebend bedingten Sicherungshypothek im Verwaltungszwangsverfahren vorliegen.

    Aus der Forderungsaufstellung ist ersichtlich, dass sich die Gesamtforderung sowohl aus öffentlichen Lasten aus dem Grundstück wie Grundsteuern (Ansprüche aus der Rangklasse 3 sowie durch Zeitablauf aus der Rangklasse 7 des § 10 ZVG) als auch aus anderen öffentlichen Lasten wie Hundesteuer zusammen setzt.

    Ich bin mir nicht ganz sicher, ob nun für diese Gesamtansprüche eine einzige Hypothek eingetragen werden kann, die dadurch aufschiebend bedingt wird, dass das Vorrecht der Rangklasse 3 wegfällt. Hundesteuer kann ja zum Beispiel nie in die Rangklasse 3 fallen. Und auch die älteren Grundsteuern können sich nicht mehr verbessern. Habe ich das bei der Eintragung zu beachten? Andererseits gibt es auch oft genug Anträge, aus denen sich die einzelnen Forderungen gar nicht ergeben.

    :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von KerstinF (4. April 2011 um 14:05)

  • Mmhh...

    Also "meine" Gemeinde beantragt es immer, wenn es gemischte Forderungen sind, so, dass die ZwaSiHyp teilweise (in Höhe von xx,yy €) gem. § 10 ... aufschiebend bedingt ist.
    So hab ich das auch immer eingetragen.

    Ich überlege gerade, ob es unschädlich ist, das so einzutragen, wie es bei dir beantragt ist...
    Mir würde jetzt spontan aber nichts einfallen, was gegen die Eintragung sprechen würde, außer das sie wenig Sinn macht :D.

  • Genau so geht es mir auch.

    Einen Sinn ergibt das wirklich nicht. Und diese Gemeinde glänzt auch in den übrigen Anträgen nicht gerade durch Fachkenntnis. Ich glaube nämlich nicht, dass die Eintragung so gewollt wäre, wenn jemand wüsste, was er da tut...! Leider...!

    Mir stellt sich nur die Frage, ob ich es denn so eintragen kann, wenn der Antrag nunmal so gestellt worden ist. :confused:

  • Ich zähle meine einzutragenden Forderungsarten im Antrag genau auf:

    1. Grundsteuer Fällig 1.Quartal 2009 bis 1. Quartal 2011 xxx Euro
    2. Säumniszuschläge zu 1., berechnet bis 15.3.2011 xxx Euro
    3. Hundesteuer
    4. Wassergeld
    usw.

    undf beantrage den Aufschub der Eintragung für die Forderungen 1. und 2., solange 1. als öL bevorrechtigt ist....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    3 Mal editiert, zuletzt von lupo (4. April 2011 um 16:37) aus folgendem Grund: Schreibfehler




  • Und daraufhin wird dann wie bei Beitrag # 12 eine Sicherungshypothek eingetragen, die teilweise (in Höhe von xx,yy €) gem. § 10 ... aufschiebend bedingt ist?


  • Und daraufhin wird dann wie bei Beitrag # 12 eine Sicherungshypothek eingetragen, die teilweise (in Höhe von xx,yy €) gem. § 10 ... aufschiebend bedingt ist?



    Bei den Ersuchen, die ich auf die Schnelle gefunden hab, ist es unterschiedlich.

    Meist:

    Zitat

    xxxx Euro Sicherungshypothek, teilweise aufschiebend bedingt; für Gemeinde yyy; gemäß vollstreckbaren Ersuchens vom .... im Wege der Zwangsvollstreckung



    in welcher Höhe aufschiebend bedingt ist, steht nicht dabei, bei einigen Einträgen steht auch gar nichts von aufschiebender Wirkung.

    Bei der Zwangsversteigerung brösel ich die Beträge selbst auf und melde in RK 4 immer nur den nicht bevorrechtigen Rest an.


    Nachtrag

    Eigentlich ist es ja sinnfrei, den vorrangigen Betrag zu beziffern, da dieser ja nur im Moment der Eintragung richtig ist....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (5. April 2011 um 09:17) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich habe so einen gemischten Antrag auch gerade auf dem Tisch.

    1. Teil privatrechtich (Gas) m. Titel
    2. Teil öffentlich-rechtlich aus Wasser Abwasser

    Da trifft nicht nur bedingt und unbedingt sondern auch Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit "normalem" Eintragungsverfahren zusammen.

    Ich finde nichts dazu. Ich habe aber mehr Bauchweh bei bedingt und unbedingt, als bei Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit normaler Vollstreckung.

    Ich kann doch nicht ein bedingtes und ein unbedingtes Recht zusammensetzen, oder ?



  • Was heißt Aufschub der Eintragung?! :confused:



    Nach dem was man an Grundbucheintragungen alles so sieht, sind der Phantasie wohl keine Grenzen gesetzt. Also: nur Mut! Wir nehmen's schon auseinander...

    Und wenn was schief geht, ist es unter Umständen inhaltlich unzulässig und damit unbeachtlich. Ist doch nicht so schlimm, oder? :teufel:

  • Was heißt Aufschub der Eintragung?! :confused:


    Ich glaube hier ist die Bevorrechtigung nach § 10 II ZVG gemeint.



    Also wenn eine privatrechtliche Forderung besteht, kann ja die Vollstreckbarkeit nicht bescheinigt werden :gruebel:. Wenn du aber schreibst "mit Titel", geh ich davon aus, dass Titel, Klausel, Zustellung korrekt sind.
    Wenn also alle Voraussetzungen (für jede Handlung einzeln) vorliegen, würde ich auch die gemischte Forderung eintragen.

  • Gemischte Anträge/Ersuchen auf Eintragung aus eigenem Vollstreckungstitel und aus gerichtl. Vollstreckungstitel hatten wir hier noch nicht, würden aber wohl auf der Grundlage des Ersuchens im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens und aufgrund des Titels im Wege der Zwangsvollstreckung eine Forderungssumme eintragen.


    Die Forderungsaufstellungen der Kommunen/Finanzämter sind hier nicht immer dabei, oft liegt nur das gesiegelte Ersuchen auf Eintragung der ZwaHyp mit einer einzigen Forderungssumme vor. Wenn das Ersuchen optisch und auch sonst hins. des Grundstücks/Schuldners in Ordnung ist, tragen wir ein, einen Anspruch auf gesonderte Forderungsaufstellung können wir nicht mittels ZwVfg durchsetzen. Bei diesen Anträgen wird "aufschiebend bedingt..." pauschal eingetragen ohne zu wissen, ob neben Grundsteuer auch Hundesteuer oder Bierausschanksteuer mit in der Forderungssumme enthalten sind. Wenn jetzt ein Antrag mit Forderungsaufstellung kommt und dort die Hundesteuer drin enthalten ist, dann bröseln wir die aufschiebende Bedingung auch nicht auf, der Satz kommt pauschal in das Grundbuch. Letztlich entscheiden die Versteigerungskollegen über die Rangklassen bei Befriedigung der Forderungen, da kann uns im Grundbuch mal kein Schadenersatzanspruch auf den Tisch flattern. Und wenn nicht versteigert wird, einigen sich Schuldner und Gläubiger irgendwann schon mal über die Forderungssumme -spätestens bei einem Verkauf des Grundstücks-.

    Die Gerichtskostenrechnung für die ZwaHyp. erhält bei uns der Grundstückseigentümer, Gemeinden/Finanzämter sind befreit. Hat der Schuldner schon eine hübsche Sammlung von ZwaHyp. im Grundbuch oder läuft bereits die Versteigerung, dann ist die Rechnungserstellung nur noch eine sinnlose Behördenbeschäftigung, weil nix dabei rauskommt bzw. reinkommt...

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