Muss ich bei der Ermächtigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung an das JA oder den Notar eine Rechtsmittelbelehrung für den Schuldner beifügen?
Wenn ja, welche? ( § 11 RpflG?, daher auch zustellen, wegen 2 Wochenfrist?)
In meinem Fall halte ich es für wahrscheinlich, dass der Schuldner sich gegen die Vollstreckung wehren will, da ihm die Kindesmutter die vollstreckbare Urkunde (die er inwischen nicht mehr finden kann) ausgehändigt hat. M.E. kann ich dies jedoch im Verfahren nach §797 ZPO nicht berücksichtigen, da es materiell-rechtliche Einwände sind.