Prozeßkostenvorschuss

  • Scheine zur Zeit nur neue Sachverhalte zu haben.
    Heute hat eine Frau Eigenantantrag gestellt, die mit einer Kneipe Schulden gemacht hat. Betrieb ist eingestellt.
    Sie selber hat nichts und da sie Ende 50 ist, bezweifel ich auch, dass im Laufe des Verfahrens noch pfändbare Gehaltsanteile eingehen. Aber ihr Ehemann scheint finanziell ganz gut gestellt zu sein ( habe nicht nachgehakt, leider zu spät geschaltet).
    Ich meine mich schwach daran erinnern zu können, dass ein vermögender Ehegatte in bestimmten Fällen, dem "armen" Prozesskostenvorschuss zahlen muss.
    Weiß irgend jemand wie das für ein Insoverfahren ist?
    Es kommt mir ungerecht vor, wenn der Staat die Kosten für die Entschuldung der Frau trägt, wenn es einen Ehemann gibt, der leistungsfähig ist.

  • Nach dem Beschluss des BGH vom 24. Juli 2003 (Az.: IX ZB 539/02) besteht ein Anspruch des Schuldners gegenüber dem vermögenden Ehepartner auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden, noch sonst nit der gemeinschaftlichen Lebensführung in Zusammenhang stehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach dem Beschluss des BGH vom 24. Juli 2003 (Az.: IX ZB 539/02) besteht ein Anspruch des Schuldners gegenüber dem vermögenden Ehepartner auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden, noch sonst nit der gemeinschaftlichen Lebensführung in Zusammenhang stehen.



    Und zur Ergänzung: die Kostenvorschußpflicht entfällt, wenn der vorschusspflichtige Ehegatte den Vorschuß selbst nur in Raten aufbringen könnte.

  • und, in Ergänzung zu Filo., man muss , soweit es um das Einkommen geht, natürlich Unterhaltspflichten und sonstige Freibeträge abziehen, bis man dann wirklich zu dem Betrag kommt, der nach § 1360 a BGB zu Verfügung steht. Ich habe es außerordentlich selten erlebt, dass hier etwas rumkam...

  • Als Fazit muss also der in Anspruch genommene Gatte wohl selbst leistungsfähig sein. Das ist er in den seltensten Fällen wohl ,da wie gesagt, sämtliche (abzugsfähige) Verpflichtungen wohl in Abzug zu bringen sind, neben den UH- Pflichten.

    Was mir nicht einleuchtet: Ein Insoverfahren dauert in den besten Fällen ca 1/2 Jahr. Die Kosten können zuweilen unter 1000 € betragen (keine Masse und nur 1 Gläubiger meldet an). Wäre es nicht denkbar, den Anspruch zu bejahen, wenn der Vorschuss binnen eines halben Jahres erbracht werden könnte? :gruebel:


    Nur mal so in den Raum geworfen........ :strecker

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