Treuhändervergütung

  • hallo,

    wir haben uns außergerichtlich mit den Gläubigern geeinigt und sind jetzt als Treuhänder eingesetzt.
    Welche Gebühren können wir hier in Ansatz bringen?

    Gilt hier § 13 InsVV (Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren)??
    oder § 14 InsVV??
    oder beides???

    Stehe total auf dem Schlauch?

    Vielen Dank schon mal.

    Claudia


  • Gilt hier § 13 InsVV (Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren)??
    oder § 14 InsVV??



    Gar nichts davon. Sowas sollte man im Schuldenbereinigungsplan vereinbaren, wenn man es haben will. Wenn der schuldnervertretende RA im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zum Treuhänder wird, ist das normale Rechtsanwaltstätigkeit nach RVG. Die InsVV gilt nur für den gerichtlich bestellten Treuhänder.



  • Gar nichts davon. Sowas sollte man im Schuldenbereinigungsplan vereinbaren, wenn man es haben will. Wenn der schuldnervertretende RA im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zum Treuhänder wird, ist das normale Rechtsanwaltstätigkeit nach RVG. Die InsVV gilt nur für den gerichtlich bestellten Treuhänder.




    Darf ich das eigentlich? Mir hat mein Insolvenzrichter gesagt, dass ich als Schuldnervertreter nicht auch den Treuhänder spielen darf, wenn der asB zum Klappen kommt. Er meinte, dies sei Interessenkollission. Geht das wirklich, Filosof? Seitdem sind hier Schuldnervertreter und außergerichtlicher TH personenverschieden.

    Ich mache solche Pläne auch und stelle dabei auf die WVP ab, in welcher der Treuhänder 5 % der eingenommenen Beträge bekommt. Dies wird im SBP vereinbart und von den Gläubigern auch so akzeptiert. Wie du sagst, kann man da aber sicher auch mehr rausholen. Mich würde die Norm nach dem RVG (VV) interessieren, welchen Gegenstandswert nimmst du her?

  • Darf ich das eigentlich?



    Das kommt wohl auf den Aufgabenkreis an, den der Treuhänder laut SBP haben soll. Wenn er ausschließlich das pfändbare Einkommen einsammelt, sehe ich keine Interessenkollision.
    Insgesamt finde ich das trotzdem eher unelegant. Ich habe in meinen Plänen eine Standardklausel drin, dass der Treuhänder einvernehmlich von Schuldner und Gläubigern bestimmt wird, wenn der Plan zustande gekommen ist (Schweigen der Gläubiger gilt als Zustimmung). Und wenn das in einem von 100 Fällen mal wider Erwarten passiert, rufe ich einen Kollegen an und schlage ihn breit, dass er das macht.

    Die Vergütungsregelung in meinen Plänen ist auch an die InsVV angelehnt. Das würde ansonsten möglicherweise schon ein Problem bei einer etwaigen Zustimmungsersetzung geben, wenn
    man das anders regelt.
    Wenn man das nach RVG abrechnen müßte, würde ich eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Regelstreitwert (4000 EUR) nehmen.



  • Und wenn das in einem von 100 Fällen mal wider Erwarten passiert, rufe ich einen Kollegen an und schlage ihn breit, dass er das macht.



    So mach ich das auch. Ist einfach besser und der Kollege verdient sich leicht ein paar Brötchen. Regelstreitwert dürfte problematisch sein, eher wäre auf die eingezogenen Beträge abzustellen, da sich daraus ja eine konkrete Zahl ergibt. Ist aber nur meine Ansicht......



  • Und wenn das in einem von 100 Fällen mal wider Erwarten passiert, rufe ich einen Kollegen an und schlage ihn breit, dass er das macht.


    Regelstreitwert dürfte problematisch sein, eher wäre auf die eingezogenen Beträge abzustellen, da sich daraus ja eine konkrete Zahl ergibt.



    Völlig richtig, wenn der Treuhänder nur einsammelt. Wenn er auch berichtet, Obliegenheiten überwacht etc. dann wäre mir das zuwenig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!