Aus dem Sachverhalt lese ich heraus, dass das Gericht den Antrag komplett zurückweisen will, zumindest hört sich das so an. Und das ist ja mal absoluter Quatsch.
Bitte an den TO das klarzustellen bzw. da würde ich es ehrlich drauf ankommen lassen.
Vergütungsantrag falsch und keine Berichtigung
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Zarte -
16. Juni 2008 um 08:01
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Ja, es wird die vollständige Antragsrückweisung angekündigt. Deswegen wollte ich die grundsätzliche Sachlage anfragen. Das mit dem Berichtigen und dem Drum und Dran ist ja logisch. Und wie gesagt, ist nicht unser übliches AG. Also das mit dem Telefon wäre ja nett, aber das wird ja meist nur mit den Betreuern im eigenen Beritt gemacht, weil man üblicher Weise ja weiß, wie die "ticken".
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Aus dem Sachverhalt lese ich heraus, dass das Gericht den Antrag komplett zurückweisen will, zumindest hört sich das so an. Und das ist ja mal absoluter Quatsch.
Bitte an den TO das klarzustellen bzw. da würde ich es ehrlich drauf ankommen lassen.Das habe ich so gar nicht bemerkt. Auf den Unfug würde ich es dann auch ankommen lassen. Da freut sich das Landgericht später.
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Der Antrag ist teilweise unzulässig. Da ist nichts mehr mit Zahlbarmachung, wenn nicht sowieso Festsetzung beantragt ist.
Festsetzung soweit zulässig und begründete teilweise Zurückweisung müsste zwar denkbar sein. Aber es dürfte auch vertretbar sein, dass bei Nichtabhilfe eine Entscheidung über den Antrag in der vorliegenden Form gewünscht wird. Und dann wäre m.E. nur die Zurückweisung insgesamt möglich. Könnte ggf. wegen dem Beschwerdewert gewollt sein.
Und der Lerneffekt ist natürlich bei einer Totalzurückweisung größer.
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Das hielte ich für falsch. Soweit zulässig und begründet (richtiger Teilzeitraum) ist dem Antrag stattzugeben. Das Landgericht möchte ich sehen, das eine derartige Totalzurückweisung hielte. (Es sei denn, da wäre mal wieder eine "Dunkelkammer" am Werk.)
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Der Antrag ist teilweise unzulässig. Da ist nichts mehr mit Zahlbarmachung, wenn nicht sowieso Festsetzung beantragt ist.
Festsetzung soweit zulässig und begründete teilweise Zurückweisung müsste zwar denkbar sein. Aber es dürfte auch vertretbar sein, dass bei Nichtabhilfe eine Entscheidung über den Antrag in der vorliegenden Form gewünscht wird. Und dann wäre m.E. nur die Zurückweisung insgesamt möglich. Könnte ggf. wegen dem Beschwerdewert gewollt sein.
Und der Lerneffekt ist natürlich bei einer Totalzurückweisung größer.
Für eine vollständige Zurückweisung des Antrages sehe ich keine Grundlage. Der Antrag ist schließlich nur hinsichtlich eines gewissen Teils nicht begründet.
Ein Zivilrichter weist auch keine Klage vollständig ab, weil von der geltend gemachten Klageforderung von 10.000,- € nur 8.000,- € begründet sind.
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