Vergütungsantrag falsch und keine Berichtigung

  • Aus dem Sachverhalt lese ich heraus, dass das Gericht den Antrag komplett zurückweisen will, zumindest hört sich das so an. Und das ist ja mal absoluter Quatsch.
    Bitte an den TO das klarzustellen bzw. da würde ich es ehrlich drauf ankommen lassen.

  • Ja, es wird die vollständige Antragsrückweisung angekündigt. Deswegen wollte ich die grundsätzliche Sachlage anfragen. Das mit dem Berichtigen und dem Drum und Dran ist ja logisch. Und wie gesagt, ist nicht unser übliches AG. Also das mit dem Telefon wäre ja nett, aber das wird ja meist nur mit den Betreuern im eigenen Beritt gemacht, weil man üblicher Weise ja weiß, wie die "ticken".

  • Aus dem Sachverhalt lese ich heraus, dass das Gericht den Antrag komplett zurückweisen will, zumindest hört sich das so an. Und das ist ja mal absoluter Quatsch.
    Bitte an den TO das klarzustellen bzw. da würde ich es ehrlich drauf ankommen lassen.

    Das habe ich so gar nicht bemerkt. Auf den Unfug würde ich es dann auch ankommen lassen. Da freut sich das Landgericht später.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Antrag ist teilweise unzulässig. Da ist nichts mehr mit Zahlbarmachung, wenn nicht sowieso Festsetzung beantragt ist.

    Festsetzung soweit zulässig und begründete teilweise Zurückweisung müsste zwar denkbar sein. Aber es dürfte auch vertretbar sein, dass bei Nichtabhilfe eine Entscheidung über den Antrag in der vorliegenden Form gewünscht wird. Und dann wäre m.E. nur die Zurückweisung insgesamt möglich. Könnte ggf. wegen dem Beschwerdewert gewollt sein.

    Und der Lerneffekt ist natürlich bei einer Totalzurückweisung größer.

  • Das hielte ich für falsch. Soweit zulässig und begründet (richtiger Teilzeitraum) ist dem Antrag stattzugeben. Das Landgericht möchte ich sehen, das eine derartige Totalzurückweisung hielte. (Es sei denn, da wäre mal wieder eine "Dunkelkammer" am Werk.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Antrag ist teilweise unzulässig. Da ist nichts mehr mit Zahlbarmachung, wenn nicht sowieso Festsetzung beantragt ist.

    Festsetzung soweit zulässig und begründete teilweise Zurückweisung müsste zwar denkbar sein. Aber es dürfte auch vertretbar sein, dass bei Nichtabhilfe eine Entscheidung über den Antrag in der vorliegenden Form gewünscht wird. Und dann wäre m.E. nur die Zurückweisung insgesamt möglich. Könnte ggf. wegen dem Beschwerdewert gewollt sein.

    Und der Lerneffekt ist natürlich bei einer Totalzurückweisung größer.

    Für eine vollständige Zurückweisung des Antrages sehe ich keine Grundlage. Der Antrag ist schließlich nur hinsichtlich eines gewissen Teils nicht begründet.

    Ein Zivilrichter weist auch keine Klage vollständig ab, weil von der geltend gemachten Klageforderung von 10.000,- € nur 8.000,- € begründet sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!