Vergütungsantrag falsch und keine Berichtigung

  • Guten Morgen,

    habe hier einen Berufsbetreuer, der das VBVG noch immer nicht verstanden hat. Jede Abrechnung ist zu seinen Ungunsten fehlerhaft.

    Jetzt habe ich vor mir einen Vergütungsantrag von Februar 2008 liegen. Darin beantragt er Abrechnungszeiträume, die komplett nicht zu den Daten der Akte passen. Hab ich also zwischenverfügt. Die Antwort folgte, mit anderen falschen Daten. Habe nochmals zwischenverfügt und ihm den richtigen Abrechnungszeitraum mitgeteilt. Trotz nochmaligem erinnern meldet sich der Betreuer nun gar nicht mehr bei mir. :gruebel:
    Nun müßte ich ja mal langsam entscheiden, aber wie?

    Aus anderen Fällen und den vergangenen Jahren weiß ich, dass der Betreuer sein Büro schlampig führt. Gespräche mit der Behörde führten leider zu keinem Ergebnis. Dieser Mann wird trotzdem weiter zum Berufsbetreuer bestellt.

    Andererseits widerstrebt es mir aber auch, ständig seine Vergütungsabrechnungen zu korrigieren und ihm die richtigen Abrechnungszeiträume vorzubeten. Nach 3 Jahren VBVG sollte er das langsam selbst in den Griff bekommen.

    Also, kann ich diesen Vergütungsantrag komplett zurückweisen oder soll ich den Abrechnungszeitraum, wie beantragt falsch festsetzen oder soll ich selbst den Antrag entsprechend korrigiert festsetzen?

    Bin grad etwas ratlos!

    LG Zarte

  • Na sowas? Wenn du entscheidest, kannst du doch gleich den richtigen Zeitraum festsetzen, oder sind die sowas von daneben? Bei uns irren sich die Betreuer meistens nur im einen Tag (ist aber nur noch ganz selten) oder sie achten nicht darauf, dass der Beschluss erst mit Zustellung wirksam geworden ist. Meistens genügt ein Anruf und der berichtigte Antrag kommt per FAX.

  • Die Vergütungszeiträume sind total daneben.

    Letzte Vergütung festgesetzt bis 23.07.2007.

    vorliegender neuer Antrag 19.09.2007-18.12.2007
    korrigierter Antrag 19.09.2007-31.03.2008

    Ich denke, der Betreuer sollte lernen sorgfältiger zu arbeiten und vorallem seine korrigierten Anträge mit meinen Beanstandungen nochmal abgleichen.
    Wenn er anderer Meinung sein sollte, dann kann er ja noch etwas schriftliches dazu einreichen.

  • Ich sehe das lockerer. Wenn dem Betreuer zweifelsfrei eine Vergütung für drei bzw. 6 Monate in der geltend gemachten Höhe zusteht und § 9 VBVG beachtet ist, kann er Zeiträume erfinden wie er will. Ich setzte im vorgenannten Fall die Vergütung für die Zeit vom 24.07.2007 bis 23.01.2008 fest. Anfangs- und Schlussdatum kommen in Fettdruck und Arial 14 rein, für die ganz Dummen noch unterstrichen und kursiv. Ich schreibe da nicht lange hin und her, auch nicht aus erzieherischen Gründen. Da mache ich keinen Heckmeck.

  • :daumenrau
    Verbeschieden wird der richtige Vergütunsgzeitraum.
    Schließlich ist so ein Antrag auch auslegungsfähig.
    Soll sich doch der Betreuer gegen den richtigen Zeitraum beschweren.
    Damit wird er bestimmt auf die Nase fallen.;)

  • Wenn der Betreuer von Ende Juli bis Mitte September keine Vergütung will, ist das seine Sache. Bei mir gäbe es die Vergütung vom 19.9.2007 - 18.03.2008. Begründung mit § 9 VBVG. Beschluss wird zugestellt und fertig.

  • Ich würde den Antrag zurückweisen mit der Begründung, dass eine Festsetzung für den beantragten Zeitraum nicht möglich ist (Verstoß gegen das VBVG hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes).

    Aus erzieherischen Gründen scheint mir die Zurückweisung auch geboten. Ich glaube, der betreffende Berufsbetreuer lernt es sonst nie. In der Zurückweisung würde ich in den Gründen den richtigen Abrechnungszeitraum (nochmals) nennen.

  • :wechlach:Schön, wenn sich alle einig sind!
    Also ich bin der Meinung wie Bella oder eben noch krasser wie Borrelio.
    Geld gibts nur auf Antrag! Und ein Antrag liegt für 24.7.-18.9. nicht vor!

  • Ist doch auch der Sinn des Forums, dass man sich ( am Schluss ) eine Meinung gebildet hat bzw. für die eigene Meinung Rückendeckung geholt hat.:)

  • Okay, uralter Thread, aber das Thema passt und es zeigt, dass ich die SuFu genutzt habe. :oops:

    Ich arbeite im Betreuungsverein und mache die Abrechnung nicht selbst, darum der Sachverhalt in beide Richtungen.

    Der Verein hat Vergütung gegen die Landeskasse beantragt, nachdem das Verfahren an einen anderen Betreuer abgegeben worden ist. Im Beschluss war sofortige Wirksamkeit angeordnet. Der Betreuerwechsel wurde durch Umzug in einen anderen Gerichtsbezirk (mehr als 100 km Entfernung zum neuen Wohnort) notwendig.

    Gericht hat falschen Zeitraum moniert, habe ich an die Sachbearbeiterin weiter geleitet, die die Anträge stellt.

    Nunmehr Mahnung mit der Ankündigung den Antrag zurückzuweisen. Es geht lediglich um den Zeitpunkt des Vergütungsendes.

    Lerneffekt bei Zurückweisung gleich null, da in diesem Verfahren weitere Anträge unsererseits entfallen. Im übrigen gibt es bei unserem "Standardgericht" höchst selten Probleme mit den Vergütungsanträgen. Die treten meist nur in den Fällen auf, wo nach den Reformen es mal etwas kniffliger war, den richtigen Zeitraum zu finden. Kurze Info des Gerichtes reichte üblicherweise, um den richtigen Zeitraum zu beantragen, sodass der dann auch festgesetzt werden konnte. Lernwilligkeit liegt seitens unserer Sachbearbeiterin hier auch vor.

    Mein Vorgehen wäre ja folgendes:

    1. Alternative: Zeitraum zu kurz - Festsetzen und warten, ob noch Nachbeantragung kommt. Wenn nicht, ist nach 18 Monaten eh alles gelaufen.

    2. Alternative: Zeitraum zu lang - Korrekten Zeitraum festsetzen und im übrigen zurückweisen. Rechtsmittel ist nicht zu erwarten.


    Wie würdet ihr hier Verfahren? Auch vollständig zurückweisen, nur weil 1 oder 2 Tage zu viel oder zu wenig beantragt sind oder so, wie ich es geschrieben habe? Es ist eben auch die Schlussvergütung.

  • Warum - 3. Alternative - berichtigt man nicht einfach den Antrag (sofern die Rechtspflegerin recht hat)?

    Wenn bei Monierung keine Berichtigung kommt, setze ich den korrekten Zeitraum fest und weise im Übrigen zurück.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Keine Rechtspflegerin und kein Rechtspfleger hat Freude an einer förmlichen Zurückweisung. Vom Arbeitsaufwand ganz zu schweigen.

    Im Übrigen: Entweder der Antragssteller liegt falsch, weil er z.B. rät, dann ist formfrei zu korrigieren. Oder das Gericht irrt, dann würde ich mit Gründen nachlegen.
    Mit "schwebend" ist keine/r/m geholfen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich denke, dass meine Kollegin auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung EB abgestellt hat. Dadurch wären ja ein, zwei Tag zuviel beantragt. Dass sie den Zeitpunkt aus dem Kaffeesatz hat, halte ich bei ihr eher für unwahrscheinlich, weil sie da, meiner Erfahrung nach, immer sehr akribisch auf die richtigen Daten achtet.

  • Da frage ich mich jetzt allerdings auch, warum Alternative 3 nicht gehen soll. Es sei denn, man ist damit überlastet (was ich jetzt nicht einmal ironisch meine).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Berichtigen geht natürlich und wird wohl auch noch gemacht. Ich werde morgen (heute Homeoffice und darum kein Faxgerät zur Hand) alles meiner Kollegin nochmal zusenden und um Änderung bitten. Es ist auch eher eine Grundsatzfrage hinsichtlich der Rückweisungskeule und kein "Nicht ändern wollen".

  • Gut.
    Aber wieso "Rückweisungskeule"? Der Zurückweisungsbeschluß ist doch dann der einzig gangbare Weg, wenn ein Antrag überhöht ist und auf Nachfrage nicht korrigiert wird. Bei mir hätte es allerdings keine "Mahnung" mehr gegeben. Da hättet ihr gleich den Beschluß bekommen. Einmal fragen reichte mir immer als "Service" für beide Seiten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • 1. Alternative: Zeitraum zu kurz - Festsetzen und warten, ob noch Nachbeantragung kommt. Wenn nicht, ist nach 18 Monaten eh alles gelaufen.

    2. Alternative: Zeitraum zu lang - Korrekten Zeitraum festsetzen und im übrigen zurückweisen. Rechtsmittel ist nicht zu erwarten.


    Wie würdet ihr hier Verfahren? Auch vollständig zurückweisen, nur weil 1 oder 2 Tage zu viel oder zu wenig beantragt sind oder so, wie ich es geschrieben habe? Es ist eben auch die Schlussvergütung.

    Ich würde genauso verfahren, da insbesondere der Zeitaufwand bei Alternative 2 insgesamt geringer wäre (Beschluss mit teilweiser Zurückweisung 10 min, anders: ich schreibe Zwischenverfügung, Geschäftsstelle ist mit rausschicken und Akte umtragen beschäftigt, Verein/Betreuer ist mit Verstehen des gerichtlichen Schreibens und Änderung Vergütungsantrag beschäftigt, neuer Antrag kommt und ich guck mir als Rpfl. alles von vorne an). In der Gesamtschau macht nur sofortige Festsetzung des korrekten Betrags mit Teilzurückweisung Sinn.

  • Ich würde genauso verfahren, da insbesondere der Zeitaufwand bei Alternative 2 insgesamt geringer wäre (Beschluss mit teilweiser Zurückweisung 10 min, anders: ich schreibe Zwischenverfügung, Geschäftsstelle ist mit rausschicken und Akte umtragen beschäftigt, Verein/Betreuer ist mit Verstehen des gerichtlichen Schreibens und Änderung Vergütungsantrag beschäftigt, neuer Antrag kommt und ich guck mir als Rpfl. alles von vorne an). In der Gesamtschau macht nur sofortige Festsetzung des korrekten Betrags mit Teilzurückweisung Sinn.

    Also für mich macht in der Gesamtschau (und aus Praktikabilitätsgründen) nur die formlose Auszahlung im Verwaltungsweg nach Berichtigung eines falschen Antrages Sinn ;). Zwischenverfügen kann man heutzutage ja auch gut per E-Mail, da muss niemand mehr extra was rausschicken.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Also für mich macht in der Gesamtschau (und aus Praktikabilitätsgründen) nur die formlose Auszahlung im Verwaltungsweg nach Berichtigung eines falschen Antrages Sinn ;). Zwischenverfügen kann man heutzutage ja auch gut per E-Mail, da muss niemand mehr extra was rausschicken.

    Da bin ich bei Asgoth. Vorher Griff zum Telefon.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!