Zwangssicherungshypothek monatlicher Unterhalt

  • Ich hab zu diesem Thema noch nichts gefunden und bin mir eigentlich auch nur wegen der Eintragung nicht sicher... evtl. überseh ich aber auch was, deshalb hier der Fall:

    Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek über einen Betrag von 9.600 EUR (monatlich 300,- EUR) ab 08/2005 bis 03/2008 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf dem Grundstück des Schuldners (dieses ist exakt bezeichnet).

    Mir liegt hierzu eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vor, die Zustellung von Amts wegen an beide Parteien wird vom AG nach der Klausel bestätigt.

    Der Tenor lautet:
    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem Monat Oktober 2004, laufenden monatlichen Unterhalt, monatlich im Voraus und jeweils zum Monatsersten in Höhe von mindestens 300,00 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.


    Seltsam finde ich hier das mindestens, aber das spielt eigentlich keine Rolle, da sowieso nur 300 EUR im Monat beantragt sind. Der Gesamtbetrag passt auch. Die Zinsen sind nur als Nebenforderung geltend gemacht. Allerdings ohne Anfangsdatum. Evtl. würde ich hier eine Klarstellung verlangen.

    Womit ich ein Problem habe ist die Formulierung im Tenor :" seit jeweiliger Fälligkeit". Soll ich das etwa so ins Gundbuch schreiben?

    Hier mal ein Vorschlag:

    Zwangssicherunshypothek über 9.600 EUR für XY nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz monatlich aus 300,- EUR seit jeweiliger Fälligkeit; gem. VU des AG.... vom...; eingetragen am. ...

    Was meint ihr dazu?

  • Mit "jeweiliger Fälligkeit" ist ja wohl der jeweils Monatserste gemeint, an dem die einzelnen Unterhaltszahlungen fällig werden.

    Ich halte die Formulierung für ausreichend aber wer mag, kann natürlich auch alle Fälligkeitstermine im Text anführen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Zinsen sind doch sicher nicht monatlich tituliert sondern per anno. Damit kannst Du bestenfalls statt "monatlich aus 300" schreiben "aus monatlich 300". Monatlich dürfte sich nur auf den Betrag, nicht aber auf die Zinsen beziehen.
    Ich frage mich nur, ob das nicht durch die Bezugnahme geregelt werden kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Die Zinsen wurden nicht ausdrücklich jährlich tituliert (s.o. Der Tenor lautet:...) Aus dem Sachzusammenhang könnte man schon darauf kommen, dass die Zinsen monatlich zu berechnen sind, denn die titulierte Forderung erhöht sich ja auch monatlich um weitere 300 Euro.

    Ich kann ja schlecht "5 % Zinsen über Basis jährlich aus monatlich 300 EUR" schreiben.... Das würde doch keinen Sinn ergeben, oder?

    Danke für eure Meinungen bisher...

  • Das sehe ich aber wie FED. Die Zinsen sind jährlich tituliert und die Eintragung lautet: aus 300 € seit dem jeweiligen Flälligkeitsdatum. Dieses ergibt sich aus der Bezugnahme.

  • Natürlich sind die Zinsen für monatlich verschiedene Beträge zu berechnen. Mangels anderer Aussage sind Zinsen aber als Jahreszinsen angegeben.
    Sinn ergibt der Text schon. Ob er so eingetragen werden muß? Ich würde an Deiner Stelle noch einmal über die Möglichkeiten der Bezugnahme nachdenken.

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  • Ich habe einen sehr ähnlichen Fall, deshalb hänge ich mich hier mal dran.

    Allerdings ist mein Problem, dass Zinsen im Beschluss nicht tituliert sind, der RA jedoch die Eintragung inkl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins beantragt.

    Ich weiß jetzt nicht so richtig, wie ich damit umgehen soll. Unstreitig ist wohl, dass ich diese nicht mit eintragen kann.
    Aber was fange ich mit dieser Information an? ;) Mache ich eine Aufklärungsverfügung, in der ich den RA bitte seinen Antrag zu korrigieren oder weise ich den Antrag teilweise zurück???? :confused:

    Für eure Hilfe bin ich euch schon jetzt sehr dankbar!!!

  • Danke schon mal!!! :daumenrau

    § 1118 BGB kenne ich. :)

    Nicht ganz klar ist mir, was du meinst mit "beim RA nachfragen, wie er das meint".
    Wenn er mir jetzt sagen würde, dass er die gesetzlichen Zinsen meint, würde ich dann einfach ohne Zinsen eintragen??? Glaube, ich sehe gerade nicht so ganz durch... :gruebel:

  • Hallo Leute, ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen. Es geht darum, dass ich einen Antrag auf Eintragung einer SichHyp wegen laufenden Unterhalt stellen soll. Also die Rückstande belaufen sich derzeit bis einschließlich August 2012 auf 8240,00 €. Mein Chef möchte aber den zukünftig fällig werdenden Unterhalt auch mit eintragen lassen. kann, also ab September 2012. Geht das überhaupt? Oder muss man dann in regelmäßigen Abständen z. B. alle 3 oder 6 Monate jeweils die aufgelaufenen Rückstände neu eintragen lassen?:confused:

    Wär für eine schnelle Antwort sehr dankbar.
    buschi

  • WinterM hab ich mir fast gedacht, hab trotz intensiver Suche keine anderslautende Meinung bzw. eine "Lücke" gefunden. Da werden wir wohl alle paar Monate neu neue SichHyp eintragen lassen müssen. Danke für die superschnelle Antwort und Schönes WE.:(

  • das Begehren des Chefs wird an § 751 Abs. 1 ZPO scheitern.....


    Da bin ich mir nicht sicher, vgl. OLG München, Beschluss vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11, mit Verweis auf
    BGH NJW 2004, 369; Zöller/Stöber 28. Aufl. § 850d Rn. 27, siehe hier.


    Interessant, war bisher so noch gar nicht bewusst, aber mal zur praktischen Seite: Wie müsste denn dann der Text einer Sicherungshypothek hinsichtlich der künftigen Ansprüche richtig lauten? Muss die aufschiebende Wirkung ausdrücklich mit eingetragen werden?

  • wobei hier m.E. Äpfel mit Birnen verglichen wurden.

    Insbesondere würde eine ausschiebend bedingte Hypothek ja einen Rang für die künftigen Raten sichern, was bei BGH NJW 2004, 369 ja gerabe nicht passiert

    (wirklich durchlesen konnte ich OLG München leider nicht, da dejure bei mir gerade streikt...., daher im Bedarfsfall bitte eines Besseren belehren).

  • Ich weiß nicht, ob die Rechtsprechung des BGH zur Vorauspfändung auf die Zwangssicherungshypothek so ohne weiteres angewendet werden kann. Schließlich führt der BGH aus, dass die Rechte anderer Gläubiger deshalb nicht beeinträchtigt würden, weil die Vorauspfändung keine rangwahrende Wirkung hat.

    Mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek müsste der im Rang nachgehende Gläubiger jedoch dann ermitteln, welcher Teilbetrag der vorgehenden Zwangssicherungshypothek rangwahrende und welcher (noch nicht fällige) Teilbetrag keine rangwahrende Wirkung hat. Auch erschiene mir der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Im Fall des OLG München, 34 Wx 295/11, wurden allerdings die künftig fälligen Ansprüche in der zur Eintragung beanspruchten Summe beziffert.

    Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 16,03,1998, 20 W 101/98 = JurBüro 1998, 381-382= OLGR Frankfurt 1998, 237 = FGPrax 1998, 205 ausgeführt:

    …Im Streitfall hat es dabei übersehen, daß es als Vollstreckungsorgan die vollstreckungsrechtliche Voraussetzung des § 751 Absatz 1 ZPO (vgl. dazu Demharter aaO Anh. zu § 44 Rz. 68; Haegele/Schöner/Stöber aaO Rz. 2175) selbständig zu beachten hat. Die Fälligkeit der Vollstreckungsforderung wird nämlich nicht schon bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff ZPO) geprüft (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 726 Rz. 4). Die vollstreckbare Ausfertigung darf schon vor dem Eintritt des Kalendertages i.S. von § 751 Absatz 1 ZPO erteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 751 Rz. 2). Weil die Vollstreckungsforderung erst am 30.10.1998 fällig wird, hätte das Grundbuchamt die Zwangshypothek nicht eintragen dürfen. Wegen des Fehlens einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist die für die Beteiligte zu 1) eingetragene Zwangshypothek nicht entstanden; das Grundbuch ist unrichtig geworden. Das Grundbuchamt ist daher vom Landgericht zu Recht zur Löschung der Zwangshypothek angewiesen worden…“

    Ich denke daher, dass § 751 ZPO nur bei der Vorauspfändung ausgeschlossen ist.

    Heßler führt dazu im Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2007, § 751 RN 7 aus: „Von dem Grundsatz des § 751 Abs. 1, dass der Vollstreckungsbeginn einen fälligen titulierten Anspruch voraussetzt und eine „Vorratspfändung“ ausgeschlossen ist, macht § 850d Abs. 3 eine Ausnahme zugunsten der Gläubiger von gesetzlichen Unterhalts- und bestimmten Rentenansprüchen (Näheres zu § 850d). Die von der Praxis praeter legem entwickelte „Vorauspfändung“ eines Rechts ist als aufschiebend bedingte Pfändung mit § 751 Abs. 1 vereinbar. zur Fussnote 2 Die Zwangsvollstreckung beginnt erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Eine solche „Dauerpfändung“ erspart es, in einer Sache Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse immer wieder neu beantragen und erlassen zu müssen. Bei ihr wird – neben dem Zugriff wegen bereits fälliger Ansprüche – zugleich wegen künftig fällig werdender Beträge wiederkehrender Leistungen in der Weise gepfändet, dass Verstrickung und Pfändungspfandrecht jeweils erst mit dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag wirksam werden; vorher ist die Pfändung für noch nicht fällige Raten des titulierten Anspruchs nicht wirksam…“

    Ulrici führt im Beck-OK, ZPO, § 751 RN. 3.3 aus: …“Von der Einschränkung des Abs 1 befreit § 850d Abs 3 ZPO die Gläubiger bestimmter Unterhalts- und Rentenansprüche für die Vollstreckung in künftig fälliges Arbeitseinkommen (s § 850d ZPO Rn 55 ff). Ergänzend hierzu hat die Praxis die Vorauspfändung (Dauerpfändung eines Kontos) entwickelt, welche nach hM mit Abs 1 vereinbar ist (BGH NJW 2004, 369 (370 f)). Zulässig ist danach der Zugriff auf ein Recht nicht nur wegen fälliger, sondern zugleich auch wegen zukünftig wiederkehrender Leistungen. Verstrickung und Pfändungspfandrecht werden für die einzelnen Leistungen aber erst mit dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag wirksam…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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