Prüfung(szeitpunkt) der Wirksamkeit von Ausschlagungen

  • Hallo,
    ich habe des öfteren Wirksamkeitszweifel bei eingehenden Erbausschlagungen. In der Regel weise ich die Beteiligten dann auf diese Zweifel hin, betone dabei aber, das eine Prüfung erst in einem (eventuellen) Erbscheinsverfahren erfolgt.
    Gibt es für die Beteiligten ein Rechtsschutzbedürfnis (oder gar ein Recht) darauf, dass das Gericht die Wirksamkeit bereits ohne Erbscheinsverfahren prüft ?
    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt ?

  • Ich meine, dass man als Gericht auf evtl. Formmängel hinweisen sollte. Das gehört m.E. zur "richterlichen Aufklärungspflicht". Alle weiteren Fragen, ob die Ausschlagung fristgerecht war etc. können und müssen erst im Erbscheinsverfahren geklärt werden. Mir ist nichts bekannt, was das Gericht zu einer sofortigen Klärung dieser inhaltlichen Fragen anweisen würde.

    Abgesehen davon: Wenn z.B. der Ausschlagende nicht schreibt, seit wann er Kenntnis vom Erbfall und dem Anfall der Erbschaft hat, wie soll da das Gericht ohne in eine förmliche Prüfung einzusteigen wissen, ob die Ausschlagung fristgerecht war oder nicht?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich sehe das genauso wie TL! Die Form kann ich überprüfen, zur Frist könnte ich etwas sagen wenn bekannt ist, seit wann bekannt ist, dass man Erbe geworden ist.

  • Ich mache zwar Nachlasssachen nur in Vertretung (ggfs. auch nach "Einholung der Erlaubnis" für andere Gerichte), aber das Datum, wann der Ausschlagende von dem Anfall der Erbschaft erfahren hat, nehme ich doch in die Erklärung mit auf. Das frage ich eigentlich vorher schon immer ab oder wenn es Ersuchen sind, frage ich wann er das Schreiben erhalten hat.
    Ich habe auch noch nie erlebt, dass der Notar hier eine Erklärung aufgenommen hat, in der die Ausschlagungsfrist abgelaufen war. Auch hier wird dann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, gleich die Annahme der Erbschaft angefochten.
    Lediglich bei "Ausschlagungserklärungen" die nicht formgerecht eingegangen sind, weise ich auf die fehlende Formvorschrift und ggfs. darauf, dass hier Fristablauf eingetreten ist, hin.

  • Der Verfasser des Beitrags dürfte die schriftlich von den Beteiligten selbst eingereichten Ausschlagungserklärungen meinen.

    Manche vermerken ja auf der gerichtlichen Anfrage, ob sie die Erbschaft annehmen, dass sie diese ausschlagen.

  • Auf Formmängel weise ich immer hin. Wenn ganz klare Zweifel an der Frist gegeben sind frage ich auch schon mal nach oder gebe einen Hinweis, dass es da Probleme geben könnte.

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  • Ich habe auch noch nie erlebt, dass der Notar hier eine Erklärung aufgenommen hat, in der die Ausschlagungsfrist abgelaufen war. Auch hier wird dann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, gleich die Annahme der Erbschaft angefochten.

    *auchhabenwill* Bei uns können manche Notare nicht mal mit in die Urkunde aufnehmen, ob die Ausschlagenden Kinder haben, denen dann die Erbschaft anfällt. Auf meine Nachfrage kommt das dann raus und die Leutchen dürfen nochmal los :daumenrun.

  • Bei uns können manche Notare nicht mal mit in die Urkunde aufnehmen, ob die Ausschlagenden Kinder haben, denen dann die Erbschaft anfällt. Auf meine Nachfrage kommt das dann raus und die Leutchen dürfen nochmal los :daumenrun.



    Warum nochmal los? Das ist doch keine Voraussetzung für eine wirksame Ausschlagung, dass ich darin angebe ob ich Abkömmlinge habe oder seit wann ich Kenntnis vom Erbfall/Anfall habe?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bei uns können manche Notare nicht mal mit in die Urkunde aufnehmen, ob die Ausschlagenden Kinder haben, denen dann die Erbschaft anfällt. Auf meine Nachfrage kommt das dann raus und die Leutchen dürfen nochmal los :daumenrun.



    Warum nochmal los? Das ist doch keine Voraussetzung für eine wirksame Ausschlagung, dass ich darin angebe ob ich Abkömmlinge habe oder seit wann ich Kenntnis vom Erbfall/Anfall habe?



    Vermutlich ist gemeint, dass sie nochmal los müssen, um auch für die minderjährigen Kinder auszuschlagen.

  • Ah, verstehe.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bei uns kommen die meisten Ausschlagungen sehr dürftig an, wenn die Unterschrift vor dem Notar beglaubigt wird. Da die Begl. keine Gebühren bringt, wird m.E. inhaltlich nicht viel wert darauf gelegt. Auf Formmängel wird von hier hingewiesen, wenn Zweifel an fristgerechter Ausschlagung - ebenfalls Mitteilung.

    => also wie u.a. MEL

  • Ich handhabe das genauso mit den eingehenden Erklärungen, denn eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit sollte ja auch immer anfechtbar sein (grad wenn noch Anfechtungen dabei sind) und ich kann ja nun nicht für jede eingehende Ausschlagung einen Beschluss machen, in dem ich über die Wirksamkeit entscheide...
    Einzige Ausnahme hierzu ist eine Anfechtung der Annahme oder eine Ausschlaung bei bereits erteiltem Erbschein. Hier mache ich immer einen Beschluss, in dem ich entweder den ES einziehe oder feststelle, dass es bei dem ursprünglich erteilten Erbschein bleibt.

  • Wo wir gerade dabei sind:

    Es kommt ein Bürger zu euch um auszuschlagen. Die 6-Wochen Frist ist ihm bekannt gewesen, aber nunmehr längst abgelaufen. Er kann keine Anfechtungsgründe vorbringen.
    Nehmt ihr die Ausschlagungserklärung trotzdem auf oder schickt ihr ihn wieder weg?

  • In meiner Anfangszeit hab ich die Leute immer weggeschickt. Mittlerweile nehme ich die Ausschlagung/Anfechtung auf mit einem dicken fetten Hinweis in der Urkunde, dass nach Aktenlage die Ausschlagung/Anfechtung unwirksam sein dürfte, weil..., aber d. Erschienene dennoch auf Beurkundung bestand.

  • Bei uns können manche Notare nicht mal mit in die Urkunde aufnehmen, ob die Ausschlagenden Kinder haben, denen dann die Erbschaft anfällt. Auf meine Nachfrage kommt das dann raus und die Leutchen dürfen nochmal los :daumenrun.



    Warum nochmal los? Das ist doch keine Voraussetzung für eine wirksame Ausschlagung, dass ich darin angebe ob ich Abkömmlinge habe oder seit wann ich Kenntnis vom Erbfall/Anfall habe?


    Vermutlich ist gemeint, dass sie nochmal los müssen, um auch für die minderjährigen Kinder auszuschlagen.

    Richtig, hab ich mich etwas unklar ausgedrückt. :oops: Aber diese Nachfrage nervt halt total.

  • @ccm:
    Ich leg den Leuten die Rechtsgrundlagen kurz dar und dann sollen sie selber entscheiden, ob sie die 20,- € investieren wollen oder nicht. Aber schon allein um mich abzusichern und auch der Kundschaft die Möglichkeit auf ein Rechtsmittel zu geben, nehm ich die Erklärung auch unter deutlicher Belehrung auf.

  • Wo wir gerade dabei sind:

    Es kommt ein Bürger zu euch um auszuschlagen. Die 6-Wochen Frist ist ihm bekannt gewesen, aber nunmehr längst abgelaufen. Er kann keine Anfechtungsgründe vorbringen.
    Nehmt ihr die Ausschlagungserklärung trotzdem auf oder schickt ihr ihn wieder weg?



    Wenn darauf bestanden wird nehme ich die Ausschlagung auf, aber mit einem deutlichen Hinweis auf den Beginn der Ausschlagungsfrist. Kommt aber (zumindest hier) selten vor, dass gar keine Gründe für das versäumen angegeben werden können. Dem Allerweltsgrund "Ich habe aber das Schreiben vom Gericht nicht bekommen" kann ich nichts entgegensetzen dann nehme ich die Ausschlagung auf und höchstvorsorglich eine Anfechtung des Fristablaufs.

    Ich habe übrigens auf unserer Rückantwort folgenden Passus einfügen lassen:
    "Mir ist bekannt, dass eine Erbausschlagung nur mit diesem Antwortschreiben nicht wirksam ist."
    Seitdem halten sich die Grauzonenfälle sehr in Grenzen, bzw. ich kann auch nach Fristablauf die Beteiligten zur Mitwirkung bewegen.

  • Ich habe übrigens auf unserer Rückantwort folgenden Passus einfügen lassen:
    "Mir ist bekannt, dass eine Erbausschlagung nur mit diesem Antwortschreiben nicht wirksam ist."
    Seitdem halten sich die Grauzonenfälle sehr in Grenzen, bzw. ich kann auch nach Fristablauf die Beteiligten zur Mitwirkung bewegen.





    Das ist eine sehr gute Idee, da vielen Bürgern das Formerfordernis für eine Ausschlagung nicht bekannt sein dürfte.

  • Ich habe übrigens auf unserer Rückantwort folgenden Passus einfügen lassen:
    "Mir ist bekannt, dass eine Erbausschlagung nur mit diesem Antwortschreiben nicht wirksam ist."
    Seitdem halten sich die Grauzonenfälle sehr in Grenzen, bzw. ich kann auch nach Fristablauf die Beteiligten zur Mitwirkung bewegen.



    Das ist eine sehr gute Idee, da vielen Bürgern das Formerfordernis für eine Ausschlagung nicht bekannt sein dürfte.




    Das traurige ist, dass auch ein ROTES Blatt zu Form und Frist beiliegt, aber das wurde früher angeblich a) nicht bemerkt b) nicht gelesen c) nicht verstanden oder d) weggeschmissen. Aber durch die Unterschrift kann ich mit der Erklärung wedeln und bin ausm schneider.

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