und s c h o n wieder "Angelegenheit"

  • Freundlichen Montagnachmittag an alle!

    mich drückt folgende anwaltliche Anfrage:

    Vor meiner Zeit bewilligt und 99,96 € bezahlt wegen 1. "Antrag auf Erteilung Aufenthaltserlaubnis nach Ausweisung".

    nun will Anwalt eine weitere Vergütung auf den oben benannten B-Schein. für 2. "Zulassung zur Ausübung der Beschäftigung" weil für 1. Ausländer- und Vertriebenenwesen und für 2. SG Arbeitsgenehmigungen zuständig sei und die damals zuständige Sachbearbeiterin zwar Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid auf Arbeitsgenehmigung einlegte, diese Tätigkeit dann aber nicht abgerechnet habe,

    (er scheint sein Büro aufzuräumen)

    geht das?

  • Der 1. Berechtigungsschein ist ganz klar definiert, die 2. Angelegenheit davon nicht erfaßt. Ergo ist eine Abrechnung "auf" den 1. Berechtigungsschein nicht möglich.

    Die Angelegenheit "Zulassung zur Ausübung der Beschäftigung" würde ich zwar als neue Angelegenheit ansehen. Aber erstens mangelt es an einem formgerechten (Vordruckzwang) Antrag, zweitens wurde die anwaltliche Tätigkeit vor Antragstellung aufgenommen (wenn nicht sogar abgeschlossen) und drittens ist es jedem zuzumuten, einen Antrag (Arbeitserlaubnis) selbst zu stellen (Stichwort Behördenberatung & Mutwilligkeit ohne die Diskussion hierüber erneut entfachen zu wollen)

  • Die Angelegenheit "Zulassung zur Ausübung der Beschäftigung" würde ich zwar als neue Angelegenheit ansehen. Aber erstens mangelt es an einem formgerechten (Vordruckzwang) Antrag, zweitens wurde die anwaltliche Tätigkeit vor Antragstellung aufgenommen (wenn nicht sogar abgeschlossen) und drittens ist es jedem zuzumuten, einen Antrag (Arbeitserlaubnis) selbst zu stellen (Stichwort Behördenberatung & Mutwilligkeit)



    Da bin ich dabei...!

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