Vorsteuerabzugsberechtigt zu 27,31% ???

  • Hallo,

    ich habe jetzt ein Fall gelesen und habe dazu mal eine Frage:

    Der RA hat ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht und 19% Umsatzsteuer mit angesetzt. Soweit so gut!
    Dann gab er aber noch an, dass sein Auftraggeber zu 27,31 % vorsteuerabzugsberechtigt ist (z. T. gewerbliche Nutzung).

    Wie muss müsste ich jetzt damit umgehen? Muss ich die 19 % irgendwie
    umrechnen oder kann ich die vollen 19% ansetzen.

  • Du rechnest 19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung aus. Von diesen 19 % errechnest Du wiederum 27,31 %. Diesen Betrag ziehst Du vom 19 %igen Umsatzsteuerbetrag ab. Nur in Höhe des verbleibenden Betrages kann die Partei vom Gegner Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung verlangen. Wegen des restlichen 27,31 % besteht Vorsteuerabzugsberechtigung.

    Also:

    Gebühren = EUR 100,-

    19 % Umsatzsteuer EUR 19,-

    27,31 % von EUR 19,- = EUR 5,19

    EUR 19,- minus EUR 5,19 = 13,81

    Auf die Vergütung des Anwaltes in Höhe von EUR 100,- ist nur EUR 13,81 Umsatzsteuer festzusetzen. Wegen der restlichen EUR 5,19 besteht Vorsteuerabzugsberechtigung.


    Tz, tz, tz. Ich rechne so etwas in den KfA freundlicherweise immer aus... ;)

  • Bei teilgewerblicher Nutzung z. B, so wie in o. g. Beispiel. Es gibt auch Firmen, deren Dienstleistungen grundsätzlich zu einem gewissen Prozentsatz umsatzsteuerbefreit sind (Deutsche Post AG und ihre Töchter im Brief- oder Paketdienst z. B.).

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