Rechtsnachfolge und Einrede des ungeteilten Nachlasses

  • Für einen Unterhaltstitel der Exehefrau gegen den Erblasser wird RNF-Klausel unter Vorlage einer Erbscheinsausfertigung beantragt.

    Im Rahmen der Anhörung wird die Einrede des ungeteilten Nachlasses gem. § 2059 BGB erhoben und beantragt, diese Einrede in der Klausel mit aufzunehmen.

    Dann hätte ich aber m.E. eine unbestimmte Klausel. Wie soll denn der Gläubiger gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachweisen, dass der Nachlass geteilt ist?

    Ich denke, dass ich die RNF-Klausel so fassen werde, dass nur in den ungeteilten Nachlass vollstreckt werden kann.

    Es wäre dann Sache des Gläubigers nach Auseinandersetzung des Nachlasses eine unbeschränkte RNF-Klausel zu beantragen, ggf. mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag als Nachweis.

    Hat jemand Tipps oder Erfahrungen?

    Der Vertreter der Miterben hat auf eine Entscheidung des OLG Köln 1 W 51/31 (JW 1932, 1405) verwiesen. Die find ich aber hier nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich denke, dass die RNF-Klausel nicht entsprechend eingeschränkt werden darf. Rechte aus den §§ 2059 ff. BGB müssen mit der Vollstreckungsabwehrklage im Vollstreckungsverfahren verfolgt werden, vgl. Baumbach/Lauterbach, RdNr. 6 zu § 727 ZPO, RdNr. 4 zu § 781 ZPO.

    Die Entscheidung des OLG Köln kann ich leider auch nicht finden.

    So wie Baumbach auch Zöller, RdNr. 14 zu § 727 ZPO.

  • Danke!
    Hm. Ich werde die Gläubigervertreterin zum Vortrag des Erbenvertreters anhören und meine beabsichtigte Vorgehensweise mit der beschränkten Klausel vorschlagen. Dann könnte man nämlich ggf. eine Abwehrklage vermeiden.
    Mal schauen, was zurück kommt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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