Der Bankensenat hatte nun erstmals Gelegenheit, sich in die Rechtsprechung zum Lastschriftenwiderspruch einzumischen. Hier die Pressemitteilung des BGH.
Der Sachverhalt ist hier scheinbar etwas merkwürdig (der vIV hat nicht gegenüber der Bank, sondern gegenüber dem einziehenden Gläubiger widersprochen), so dass der XI. Senat lediglich seine abweichende Meinung zur angeblichen Nichtgeltung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gegenüber dem schwachen vIV (BGH, Urt. vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - die Begründung und das Ergebnis kann ich übrigens bis heute auch nicht nachvollziehen) äußern konnte. Insofern bleibt das meiste, wie es ist, aber Herr Nobbe hat immerhin schonmal eine Duftmarke gesetzt.