Erbteilsübertragung oder Grundstücksübertragung?


  • Mit solchen Notaren ist man(n) gestraft. Zurückweisungsbeschluss mit einem Satz. Evtl. Zusatz, dass man einem Notar nicht unterstellen kann, eine Gesamthandsgemeinschaft nicht zu kennen.

  • Weil ich ein Netter bin (und keine Lust hatte, wieder einen Beschluss zu basteln), hab ich d. Not. erst mal formlos angeschrieben und eine Antragsrücknahme angeraten.

    Ulf

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  • Eindeutig zu gut für diese Welt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Weil ich ein Netter bin (und keine Lust hatte, wieder einen Beschluss zu basteln), hab ich d. Not. erst mal formlos angeschrieben und eine Antragsrücknahme angeraten.


    Wenn Du noch netter gewesen wärst, hättest Du denen doch gleich den Entwurf der Formulierung formlos schicken können :)

    Vielleicht so:

    Hier geht man davon aus, dass die Erbengemeinschaft sich darüber einig ist, dass der vorbezeichnete Grundbesitz von dieser auf den Miterben X zum Alleineigentum übergehen soll. Entsprechender Vollzug wird bewilligt und beantragt.

    Aber im übrigen gilt: es ist schon erschreckend, welch qualitativ minderwertige Arbeit so mancher Notarkollege abliefert. Das habe ich erst kürzlich erleben dürfen, als mir das Landgericht die Abwicklung eines kleinen Notariats "aufgedrückt" hat. Da hab ich Sachen erlebt...


    Gruß HansD

  • Der Notar (und nur von diesem ganz speziellen Kandidaten rede ich) kann schon froh sein, dass Ulf nicht in Anlehnung an einen anderen Thread geschrieben hat:

    "Angesichts des Antrags bedauert das Gericht jedoch zutiefst, die Kosten nicht dem Notar persönlich auferlegen zu können"

    Oder hat er sich für die Kosten stark gesagt ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich hätte zu einem ähnlichen Problem gerne Eure Meinung gehört: :)

    Im Grundbuch sind A, B und C in Erbengemeinschaft eingetragen. Auch wenn es nicht eingetragen ist :(, bilden A und B eine Untererbengemeinschaft. Jetzt wird ein Übertragungsvertrag vorgelegt. Es wird dargelegt, dass die ursprüngliche Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und dass der Nachlass nur noch aus dem Grundbesitz besteht. Dann wird es interessant:
    A überträgt den ihr gehörenden Anteil am Grundbesitz an B.
    C überträgt 17/20 seines Eigentums an B, weitere 2/20 an D und weitere 1/20 an E.
    Sodann sind sich die Beteiligten über den vereinbarten Eigentumsübergang in dem vereinbarten Erwerberverhältnis einig.

    Meine Meinung dazu ist, dass das so nicht geht. A und C haben keine Anteile am Grundbesitz, die sie übertragen und auflassen können. Und eine Auflassung der Erbengemeinschaft an B, D und E von Miteigentumsanteilen ist nicht erfolgt. Außerdem hätte die Erbengemeinschaft ja auch den "wirtschaftlich" B zustehenden Anteil an B auflassen müssen, das fehlt ganz.
    Nebenbei bemerkt finde ich es sehr "nett", dass das Grundbuchamt die letztlich gewollte Bruchteilsbeteiligung offenbar selbst ausrechnen sollte. Wie B wirtschaftlich beteiligt ist, ist ja so ohne weiteres gar nicht ersichtlich.

    Wie seht Ihr die Sache?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich hebe dieses Thema noch mal hervor, weil die Sache bei meinem Fall fast so liegt wie bei Ulf:

    A und B sind in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Explizit steht im Vorspann, dass keine Teilauseinandersetzung gewollt, sondern die Form des Anteilskaufs gewählt sei.

    Dann überträgt A seinen Grundstücksanteil an B.

    Es folgt die durchgestrichene Auflassung, aus der ich aber erkennen kann, dass es wie folgt heißt: ".....einig, dass der Kaufgegenstand auf ....übergeht."

    Mir liegt nun der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor.

    Kann ich da nicht gleich zurückweisen oder würdet Ihr zwischenverfügen ?

  • ... und A über "seinen Grundstücksanteil" nicht verfügen kann.

    Weil diese Verträge leider immer wieder so von Notaren beurkundet werden, frage ich mit langsam, in welchem Formularbuch dieser Mist steht.

  • Der Notar hat jetzt mit mir diskutiert und meinte "es würde doch gehen", hat mir auch Kommentarstellen freundlicherweise zur Verfügung gestellt, die er aber glaub ich falsch verstanden hat.:D

  • Also grundsätzlich natürlich entweder Auflassung der Erbengemeinschaft A+B auf B oder ("gesamte") Erbanteilsübertragung des A auf B.

    Falls die Übertragung des Erbanteils gewollt sein sollte, könnte der Notar mit der "Vormerkung" einen Widerspruch nach § 899 BGB meinen, um vor Eintragung der Grundbuchberichtigung den Erwerber vor Verfügungen des Veräußers zu schützen (vgl. auch Schöner Stöber, Rdnr. 970), was ja auch Sinn einer Vormerkung ist.
    Allerdings würde ich den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung natürlich nicht nicht in den Antrag auf Eintragung eines Widerspruches umdeuten.


  • Falls die Übertragung des Erbanteils gewollt sein sollte, ...



    Kann nicht gewollt sein, weil sich die Anteilsübertragung auf bestimmtes Grundvermögen beschränkt.(KG OLGZ 1965, 245; OLG Bremen, OLGZ 1987, 10; BGHZ 55,66). Von einer Erbteilsübertragung können jedoch nicht Teile eines Nachlasses (restl. Beteiligung) ausgenommen werden (OLG Koblenz, OLGR Koblenz, 2005, 440, Ziff. 25 der Gründe). Umdeutung nach § 140 BGB scheidet aus (OLG Bremen, a.a.O.). Einer solchen Umdeutung dürfte auch der Umstand entgegenstehen, dass vermutlich keine Anzeige an das Nachlassgericht erfolgt ist (§ 2384 BGB).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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