Erbteilsübertragung oder Grundstücksübertragung?

  • Eisprinzessin hat ja letztens in einem anderen Thread mal bezweifelt, dass es sowas wirklich gibt:

    M und T stehen in Erbengemeinschaft im GB.

    Mit wird vorgelegt ein "Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung" in dem es u.a. wie folgt heißt:

    "Vertragsobjekt dieses Vertrages ist der Erbanteil der M an dem vorgenannten Grundbesitz.

    Der Übergeber überträgt hiermit das vorgenannte Vertragsobjekt mit allen Rechten und Bestandteilen und in Anrechnung auf ihre gesetzl. Erb- und pflichttteilsansprüche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter T zu Alleineigentum.

    Auflassung:
    Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Vertragsobjekt von M auf T zu Alleineigentum übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch."

    Ich würde jetzt - entgegen der Formulierung mit dem "Erbanteil" - mal davon ausgehen, dass die Beteiligten die Auflassung des Grundstücks von der Erbengemeinschaft an T gewollt haben.
    (Über eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist im Vertrag kein Wort gesagt.)
    Dafür würde ja auch die Bezeichnung des Vertrags als Grundstücksübertragungsvertrags und die Benutzung des Begriffs "Auflassung" sprechen.

    Auf der anderen Seite ist eindeutig aber von einer "Übertragung eines Erbanteils" die Rede.

    Was tun?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • An diesem Vertrag stören mich zwei Dinge:
    Es wird ein Erbanteil am Grundbesitz übertragen. Übertragen werden kann aber nur der gesamte Erbanteil der M.
    Weiterhin wird das Vertragsobjekt aufgelassen. Vertragsobjekt ist aber der o.g. "Erbanteil am Grundbesitz". Auflassen müsste hingegen die Erbengemeinschaft bestehend aus M und T den gesamten Grundbesitz an T.

    Ich bin mir noch unschlüssig, ob ich bei diesen Erklärungen überhaupt irgendetwas eintragen würde.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich bin nicht nur unschlüssig, ob ich da was eintragen würde, sondern ich würde sicher so NIX eintragen, sondern entweder mit dem Notariat telefonieren oder auch eine Zwischenverfügung machen. Mich stört vor allem der Satz: Vertragsobjekt ist der Erbanteil an dem Grundstück.
    Geht eben nicht, Verfügung über Erbanteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand. Das der Rest der Vertrages sich dann nicht "einfügt", passt zu dem Gesamteindruck, dass die Beteiligten - einschließlich Notar - nicht wirklich wussten, was sie wollten.....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch


  • Ich bin mir noch unschlüssig, ob ich bei diesen Erklärungen überhaupt irgendetwas eintragen würde.



    Ich bin mir nicht unschlüssig. Ich würde nicht eintragen...

    Zwischenverfügung mit den von Mola geäßerten Bedenken an den Notar m.d.B. um Klarstellung und Berichtigung der Urkunde...

    Es kann nämlich nicht sein, dass das GBA prüfen und nachforschen muss, ob noch weitere Erbmasse neben dem Grundstück vorhanden ist.

    Bei den meisten unserer Notare klappt das. Entweder steht klar drin, dass der Rest des Erbes bereits übertragen wurde, oder es wird direkt reingeschrieben, dass es eine Auseinandersetzung sein soll...
    Manche Notare bringen auch immer mal wieder Erbteilsübertragung und Erbauseinandersetzung durcheinander. Da wird (je nach Notariat) mündlich oder schriftlich beanstandet, eine Klarstellung folgt dann meist relativ schnell (entweder als Eigenurkunde oder Ergänzungsurkunde der Parteien)...

  • Das Notariat bekommt diese Sachen leider nicht hin. Erst kürzlich hatte ich einen ähnlichen Fall von denen, wo ich den Antrag direkt zurückgewiesen habe (der Fall letztens war aber noch eine Spur mehr durcheinander).

    Ich denke zwar, dass hier tatsächlich Auflassung gewollt war, ich denke aber auch, dass eine Auslegung durch das GBA hier wohl nicht soooo weit gehen kann/muss.

    Dann komme ich aber wieder zu der Frage, was ich mit ZwVfg. aufgeben soll? Irgendwie ist ja der gesamte Vertrag in sich unstimmig.

    Ulf

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  • Schier unfassbar!

    In der Auflassung heißt es ausdrücklich, dass etwas von M auf T übergehen soll. Also kann die aus M und T bestehende Erbengemeinschaft nicht Veräußerer sein, sondern nur M. Dies stimmt auch mit der ausdrücklichen Passage in der Urkunde überein, wonach nur der Erbanteil der M der Vertragsgegenstand ist. Damit kann keine rechtswirksame Auflassung des Grundbesitzes vorliegen. Auch eine Erbteilsübertragung kann nicht vorliegen, weil es nur um den Erbanteil "am Grundbesitz" gehen soll. Das ist rechtlich nicht möglich (siehe Mola). Damit liegt weder eine wirksame Auflassung noch eine wirksame Erbteilsübertragung vor.

    Es ist mir unverständlich, wie man sich als Notar derart blamieren kann. Hier fehlt es doch am Grundwissen.

    Zurückweisen. Das Eintragungshindernis ist nicht rückwirkend behebbar.

  • Dann komme ich aber wieder zu der Frage, was ich mit ZwVfg. aufgeben soll? Irgendwie ist ja der gesamte Vertrag in sich unstimmig.


    Ich weiß, es ist nicht richtig, aber wenn ich so eine verquere Sache habe, dann zeige ich die Mängel auf und ende mit "Um entsprechende weitere Veranlassung wird gebeten." Da soll sich doch bitte der Notar erst mal selber Gedanken zur Problemlösung machen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie bee und nds_rpfl.

    Erbauseinandersetzung würde zur Auflassung des Grundstücks führen. Der steht entgegen, dass der eine Erbe soeben seinen Erbanteil übertragen hat. Die Übertragungsempfängerin könnte das sogar angenommen haben (steht da nicht, was ungut ist). Im Falle der Annahme ist er aber nicht mehr mit verfügungsberechtigt. Abgesehen davon, dass das (ganze) Grundstück ja gar nicht von der Erbengemeinschaft an T aufgelassen werden soll, sondern nur das Vertragsobjekt = der Anteil am Grundstück.

    Und einen Erbanteil an einem Grundstück kann man nicht auflassen.

    Auf die Überschrift über dem Vertrag gebe ich gar nichts.

    Wenn Du dem Notar die Gelegenheit gibst, das im Wege der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit (sonst geht es nämlich nicht) zu berichtigen, ist das schon sehr entgegenkommend. Eigentlich schreit das Ganze nämlich nach einer vernünftigen Neubeurkundung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nachdem ich mir nunmehr eine solche Akte nochmal gezogen und reingeguckt hab, würde ich auch von meiner in #5 geäßerten Meinung abweichen und den Antrag zurückweisen...

    In meiner Urkunde war die Auflassung des Grundstücks von der Erbengemeinschaft an den Erwerber (hier T) erklärt, also ne Auseinandersetzung und keine Erbteilsübertragung. Nur Überschrift und Wortwahl waren falsch, so dass man das bei mir als Schreibfehlerberichtigung machen konnte...

    Da hier aber, wie Eisprinzessin ausführt, weder Auflassung noch Erbteilsübertagung wirksam erfolgen konnten, würde ich zurückweisen...

  • Vielen Dank für Eure Meinungen! :daumenrau

    Ich werde wohl auch diese Anträge zurückweisen, obwohl das m.E. mehr Arbeit macht. Dann bleibe ich hier aber immerhin auch meiner eigenen Linie treu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eisprinzessin hat ja letztens in einem anderen Thread mal bezweifelt, dass es sowas wirklich gibt:



    Leider gibt es solches hier regelmäßig. In ca. 80 - 90% der mir vorgelegten Erbanteilsübertragungsverträge wird nach dem schuldrechtlichen Teil "der 1/2 Erbanteil des A an dem Grundstück Musterstr. 1, Grunbuch von Dorf Blatt 4711, an den Erwerber B aufgelassen".

    Die "besseren" Notare machen sicherheitshalber zur gefälligen Auswahl durch das Grundbuchamt beides. Zunächst ist man sich über den Übergang des 1/2 Erbanteils des A an dem Nachlass nach X auf den B einig und dann wird sicherheitshalber noch der halbe Erbanteil am Grundstück aufgelassen.


  • Die "besseren" Notare machen sicherheitshalber zur gefälligen Auswahl durch das Grundbuchamt beides. Zunächst ist man sich über den Übergang des 1/2 Erbanteils des A an dem Nachlass nach X auf den B einig und dann wird sicherheitshalber noch der halbe Erbanteil am Grundstück aufgelassen.


    Diese besseren Notare habe wir hier auch nach dem Motto - und nun Grundbuchamt wähle. Angeboten haben wir ja alles :mad:.



  • Leider gibt es solches hier regelmäßig. In ca. 80 - 90% der mir vorgelegten Erbanteilsübertragungsverträge wird nach dem schuldrechtlichen Teil "der 1/2 Erbanteil des A an dem Grundstück Musterstr. 1, Grunbuch von Dorf Blatt 4711, an den Erwerber B aufgelassen".

    Da kann ich ja richtig stolz auf "meine" Notare sein! Meine Quote für Beanstandungen in diesem Bereich geht gegen Null! :beifallkl
    Sowas kommt eigentlich nur vor, wenn "auswärtige" Notare (bevorzugt Anwaltsnotare) tätig werden.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch


  • Die "besseren" Notare machen sicherheitshalber zur gefälligen Auswahl durch das Grundbuchamt beides. Zunächst ist man sich über den Übergang des 1/2 Erbanteils des A an dem Nachlass nach X auf den B einig und dann wird sicherheitshalber noch der halbe Erbanteil am Grundstück aufgelassen.


    Diese besseren Notare habe wir hier auch nach dem Motto - und nun Grundbuchamt wähle. Angeboten haben wir ja alles :mad:.



    :D
    "In pp
    erschließt sich die Sinnhaftigkeit Ihres Antrages i.V.m. Ihrer URNr. XX/08 nicht. Sie haben einen 2. Versuch!" :teufel: :teufel: :teufel:

  • lol, der ist echt gut. Wenn ich auch solche Zwischenverfügungen bzw. Zurückweisungen machen könnte, wäre ich glücklich. Kurz, knapp und präzise, einfach genial. Vor allem der Hinweis mit dem 2. Versuch, da soll man mal sagen, wir sind nicht nett, wir Beamten

  • Ich bin nicht nur unschlüssig, ob ich da was eintragen würde, sondern ich würde sicher so NIX eintragen, sondern entweder mit dem Notariat telefonieren oder auch eine Zwischenverfügung machen. Mich stört vor allem der Satz: Vertragsobjekt ist der Erbanteil an dem Grundstück.
    Geht eben nicht, Verfügung über Erbanteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand. Das der Rest der Vertrages sich dann nicht "einfügt", passt zu dem Gesamteindruck, dass die Beteiligten - einschließlich Notar - nicht wirklich wussten, was sie wollten.....



    So sehe ich die Sache auch.

  • Die Sache geht weiter:

    Nach Zurückweisung bekomme ich nun Nachtragsurkunde, in der die M jetzt ihren "ideellen Miteigentumsanteil" auf die T "auflässt".

    (Zur Erinnerung: M und T stehen in Erbengemeinschaft im GB.)

    :behaemmer:wall::nzfass:

    Ulf

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