u. a. Beratungshilfe für Umgangsrecht

  • Hallöle

    seit kurzem bearbeite ich Beratungshilfe und habe ich einen besonderen Kandidaten, der anscheinend wegen allem Beratungshilfe beantragt.

    1. Schadensersatz wegen Verleumdung und Rufschädigung

    Sachverhalt: Die Schwiegermutter hat bei Behörden (angeblich) Unwahrheiten verbreitet. Konsequenz Änderung der Leistungen nach SGB II. Er möchte nun bzgl rechtlicher Schritte gegen die Schwiegermutter beraten werden.

    2. Einspruch gegen Leistungsbescheid

    Gegen die erfolgten Kürzungen will er nun bei dem Landkreis Einspruch einlegen.

    Bzgl. 1. würde ich ihm den Antrag am liebsten um die Ohren hauen. Letztendlich kann ich das wohl aber nicht begründen oder?

    3. Neuregelung des Umgangsrechts

    Anhand anderer Vorgänge war ersichtlich, dass bereits ein Familiengericht Umgangsregelungen getroffen hat. Herr X möchte nun diese Regelungen ändern. Eigene Bemühungen sind ja wie immer ohne Erfolg. Kann man dafür BerH bewilligen? Laut den Vorgängen hier am Gericht, wurde für das damalige Verfahren keine BerH beantragt.

    Ich danke euch für Tipps und Ratschläge!

  • kurz und schmerzlos:

    1. mutwillig, eine Strafanzeige kann er allein aufsetzen, da er schon gegen den Alg-II-Bescheid vorgehen will, entsteht ihm hier kein Schaden, wegen dem er gerichtlich vorgehen könnte.

    2. würde ich genehmigen, wenn wirklich ein für ihn negativer Änderungsbescheid vorliegt, egal, aus welchen Gründen.

    3. Verweis ans Jugendamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG halte ich für zumutbar. Außérdem kann von ihm u.U. auch erwartet werden, sich selbst mit der Kindesmutter zu einigen.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • 1+2+3 ablehnen!
    1: wie oben
    2: andere Hilfsmöglichkeit gegeben
    3: wie oben

    zu 2:
    Auch Behörden des Bundes und der Länder sind zur Hilfeleistung bei Anträgen und zu Rechtsauskünften verpflichtet ( Kalthoener/Büttner Rn. 946ff.). Behörden sind aufgrund ihrer Stellung vielfach zur Beratung verpflichtet. Nach dem Beratungshilfegesetz wird Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen. Eine solche anderweitige Möglichkeit stellt dabei grundsätzlich auch die Inanspruchnahme der Beratung durch die jeweils zuständige Behörde dar, die gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist und besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen hat.Die Behörde ist insbesondere auch im Bereich des Sozialrechtes verpflichtet, bei einem ablehnenden Bescheid die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben, zu erläutern, Rechtswege aufzuzeigen und bei der Formulierung des Rechtsmittels behilflich zu sein.

    siehe hierzu folgende Bestimmungen und Aufsätze/ Entscheidungen:
    § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

    vgl. § 25 VwVfG; §§ 14,15 SGB I; §§ 35, 35 I SGB X ; § 11 SGB XII; §§ 8,10 SGB XII ( ehem. § 8 BSHG) ; §§ 67,68 und 69 SGB XII ( ehemals § 72 BSHG ) ; § 18 KJHG, § 16, 18 SGB VIII ; § 81 AO; § 51 SBG VIII; § 41 BAföG; Grunsky NJW 1980,2041,2047; AG Koblenz Rpfleger 1998, 206; AG Northeim Rpfleger 1991, 25 ; Mümmler JurBüro 1984, 1127; Bischoff NJW 1981, 894; AG Koblenz Rpfleger 1995, 366 u.a..

    Schoreit/Dehn § 1 Rn.63; LG Göttingen v. 5.1.1983 - 6 T 213/82.

    Rpfleger 1998,478; § 25 VwVfG; §§ 14, 15 SGB I; § 11 SGB XII ; §§ 8,10 SGB XII, §§ 67,68 und 69 SGB XII.


  • @ Diabolo: seh ich etwas anders. M.E. kann es dem Ast. nicht zugemutet werden, die Beratung einer Behörde in Anspruch zu nehmen, wenn er gerade von dieser Behörde einen ablehnenden Bescheid erhalten hat ( unser MJ hat da auch ne Richtlinie zu rausgegeben ).

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Beratungshilfe kann in Behördenverfahren nur im Ausnahmefall bewilligt werden. Eine Vorverurteilung der Behörde als „ Gegner“ kommt dabei nicht in Betracht. Vor der Inanspruchnahme von Beratungshilfe muss eine dieser Möglichkeiten vergeblich versucht worden sein. Gründe lassen sich hier entnehmen:

    AG Leverkusen FamRZ 2002, 1715.
    AG Rendsburg Rpfleger 1987,378.


    Siehe hierzu auch: AG Westerburg, Rpfleger 1998, 478 und AG Koblenz, NJW-RR 1996, 570=FamRZ 1996, 875.

    Es gibt selbstverständlich auch die Meinung von Markus, welche ebenfalls durch diverse Entscheidungen belegt ist. Aber das ist halt nicht meine und jeder darf frei entscheiden, welcher er sich anschließt.

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