Fahrzeug 850e ZPO Erhöhung pfandfreier Betrag (geldwerter Vorteil)

  • Schuldner hat vom Arbeitgeber Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, 1 % des Fahrzeugwerts wird zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet -> versteuert + Sozialabgaben -> geldwerter Vorteil (1 % Fahrzeugwert wie oben) wird dann aber wieder vom Nettoeinkommen abgezogen. Der pfändbare Anteil wird vom Arbeitgeber jedoch (richtigerweise) vom höheren Nettoeinkommen (=vor Abzug Auto) berechnet. Dadurch bleibt dem Schuldner wesentlich weniger Netto (unterhalb 850 c- Grenze) als in der Zeit ohne Firmenwagen.
    Wie berechnet man die evtl. Erhöhung des pfandfreien Betrages unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils in Form des Autos?

    Ergänzung zum evtl. besseren Verständnis:
    Netto früher ohne Auto: 1.662,62 Euro -> pfdb. Betrag 472,40 Euro -> ihm verbleiben 1.190,22 Euro
    Netto heute mit Auto: 1.833,01 Euro -> pfdb. Betrag 591,40 Euro -> Abzug Auto 329,02 Euro -> ihm verbleiben 912,59 Euro.

  • Ich sehe keinen Grund für eine solche Berechnung. Dann müsste man bei Schuldnern, die kein Auto haben den Betrag herunter sezen. Oder aber umgekehrt, wenn sie ein Auto habe, diese Kosten dann auch abziehen und eine neue Grenze festlegen.

    Das sieht das Gesetz aber nicht vor. Soll der Schuldner eher froh sein, dass er das Auto hat. Das ist in der Regel viel mehr Wert als die 1%. Die 1% sind nur eine steuerrechtliche Sache, geben aber keinen Anhaltspunkt für den tatsächlichen Wert des Vorteils. Der Freibetrag ist eher noch mehr abzusenken als zu erhöhen.

  • Ich würde den pfandfreien Anteil aus dem Nettoeinkommen berechnen, den der Schuldner vor der Auto-Zuwendung hatte. Dann hat er nicht weniger zur Verfügung als vorher. Daß das Auto versteuert wird, ist nicht verfahrensrelevant.

  • Da wirst Du in der Rubrik Zwangsvollstreckung sicher besser aufgehoben sein,
    nach meinem Gefühl sind jedoch die Nettoabzüge wegen gwV Privatabzüge. Deshalb setzt der Berechnung "weiter oben" an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das kommt darauf an.
    Bei den 1 % handelt es sich lediglich um die steuerrechtliche Komponente, die aber im Einzelfall nicht für die pfändbaren Beträge maßgeblich sein muss. Einzige obergerichtliche Entscheidung, die mir bekannt ist, ist vom LAG Hamm, Urteil vom 10.4.1991 (!), 2 (16) Sa 619/90, die auch diese 1 % als geldwerten Vorteil angenommen haben.
    Laut Stöber muss man auf den Einzelfall abstellen, da ja die Nutzungsregelungen verschieden sein können. Z.B. zahlt der Arbeitgeber alles? Darf der Schuldner nur zur Arbeit mit dem PKW fahren; darf er privat fahren und muss er diese Fahrten selbst zahlen?
    Man muss allerdings berücksichtigen, dass der Schuldner hier meistens im Vergleich zu jemandem, der ein Auto kaufen und selbst unterhalten muss, schon einen ziemlich Vorteil hat (wir wissen ja alle, was so ein Auto kostet...), so dass ein höherer Pfändungsbetrag durchaus gerechtfertigt ist.
    Ach ja, Vorsicht bei der Berechnung durch den Arbeitgeber. Die haben manchmal EDV-Programme, mit denen sie in so einem Fall auf die lustigsten pfändbaren Beträge kommen.

  • Onkel Kurt meint, zu Recht, zu dem Thema, dass die steuerrechtliche Regelung irrelevant ist. Abzustellen ist vielmehr auf den tatsächlichen Geldwert des Naturalbezuges für den Schuldner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.


    Hinsichtlich der Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der als Naturalleistung der Pfändung (bzw. der Abtretung) unterworfen wäre, wäre m.E. zunächst darauf abzustellen, welchen Umfang der private Anteil der Fahrzeugnutzung ausmacht.

    Der Außendienstler, der wöchentlich 2500 km mit seinem Dienst-PKW abspult und ihn am Wochenende 5 km bewegt, um Brötchen zu holen, hat sicherlich keinen geldwerten Vorteil von 1% des Listenpreises – auch wenn er ihn versteuern muss.




    cam

  • Schuldner (im Insolvenzverfahren) hat vom Arbeitgeber Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, 1 % des Fahrzeugwerts wird zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet -> versteuert + Sozialabgaben -> geldwerter Vorteil (1 % Fahrzeugwert wie oben) wird dann aber wieder vom Nettoeinkommen abgezogen. Der pfändbare Anteil wird vom Arbeitgeber jedoch (richtigerweise) vom höheren Nettoeinkommen (=vor Abzug Auto) berechnet. Dadurch bleibt dem Schuldner wesentlich weniger Netto (unterhalb 850 c- Grenze) als in der Zeit ohne Firmenwagen.
    Konkret:
    Netto früher ohne Auto: 1.662,62 Euro -> pfdb. Betrag 472,40 Euro -> ihm verbleiben 1.190,22 Euro
    Netto heute mit Auto: 1.833,01 Euro -> pfdb. Betrag 591,40 Euro -> Abzug Auto 329,02 Euro -> ihm verbleiben 912,59 Euro.
    Wie berechnet man hier eine evtl. Erhöung des pfandfreien Betrages unter Berücksichtigung des Vorteils eines Firmenwagens?

  • Kuck mal hier (mit weiteren Links).

    Im Endeffekt geht es um eine billige Ermessensauslegung des Gerichts. Wenn man feststellen kann (Annäherungswert), was der Schuldner jeden Monat spart, weil er den Firmenwagen zur Verfügung hat, wäre dieser Betrag anzusetzen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke erstmal für die Hinweise & Links. Hatte die Frage noch mal in die ZV gestellt, weil ich dachte, dass die Kollegen dort das Problem vielleicht öfter haben. Bin zwar schon etwas länger Rpfl, nur eben nicht in dem Forum... DAs erneute Einstellen war wohl gegen die Regeln... ;)

    Edit: Schieb mir ne virtuelle Fettbemme rüber, dann ist´s o.K. :D
    Tommy

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