Beiordnung ohne Einschränkungen?

  • Hallo und guten Abend, ich erwarte natürlich so spät und vorm wichtigen Spiel heute keine Antworten mehr - aber evtl morgen?

    Ich habe hier eine Beiordnung in einem etwas vertrackten Verfahren und bin mir nicht sicher, ob ich die Formulierung richtig verstehe.

    Mein Mandant sitzt am Kanzleiort in U-Haft, sein Kind lebt bei seinen Eltern (Pflegeeltern des Kindes) in einem weit entfernten Bundesland, der dortige Vormund möchte gern seine Entscheidung, den Umgang auszuschließen, gerichtlich genehmigt wissen.

    Bin dem Mandanten als Beteiligtem beigeordnet worden

    "mit der Maßgabe, daß die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Adora Belle ihre Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Beteiligten ersetzt werden."

    Verstehe ich das richtig - meine Reisekosten zum Termin dürfen nicht höher sein als die Kosten, die durch einen Verkehrsanwalt entstanden wären?

    Ist eine solche Einschränkung üblich? Ich meine mich zu erinnern, daß unbeschränkt beigeordnet werden muss.

    Hoffe verständlich, ausführlich und dennoch kompakt geschildert und gefragt zu haben. Das Forum schüchtert mit der geballten Kompetenz doch etwas ein :cool:

  • Das hat seine Richtigkeit, ist meines Wissens nach eine BGH-Entscheidung. Zu Hause, ohne Literatur und Co. kann ich Dir leider nicht mehr verraten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die übliche Einschränkung lautet immer: "...zu den Bedingungen eines an Gerichtsort ansässigen RA beigeordnet." Dann gibt es keine Reisekosten. Hier können wenigstens - richtig beschrieben - die Kosten eines Verkehrsanwalts alternativ statt der - offenbar noch höheren - Reisekosten angesetzt werden. Möglicherweise ist der Streitwert nicht so hoch, so dass Verkehrsanwaltskosten hinter den realen Reisekosten zurückbleiben. Das Prinzip, das hier offensichtlich verfolgt wird, ist: Die kostengünstigere Position ist erstattungsfähig.

  • Das hat seine Richtigkeit, ist meines Wissens nach eine BGH-Entscheidung. Zu Hause, ohne Literatur und Co. kann ich Dir leider nicht mehr verraten.



    Aber vielleicht ich. :D Könnte diese sein:
    BGH 11. Zivilsenat, 10.10.2006, XI ZB 1/06

    Aber nun muss ich Fußball schauen.....

  • Naja, witzigerweise sitzt der Richter, der das so beschlossen hat, sehr nah bei Dir. Und - schließlich ist der Mdt in U-Haft, eine Informationsreise andersrum wäre also auch notwendig gewesen.

    Ich hoffe nur, es bleibt bei einem Termin, sonst komm ich ins Schwimmen (evtl. die Elbe runter *g*)

  • Bitte beachten, dass § 121 Abs. 3 ZPO seit dem 01.06.2007 geändert ist. Die Abs. 3 und 4 lauten aktuell wie folgt:

    "(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

    (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden."

    Auf eine Zulassung des RA kommt es daher nicht mehr an, sondern nur noch darauf wo er niedergelassen ist. Diese Thema hatten wir an anderer Stelle bereits mehrfach.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Meine PKH-Festsetzung ist eingegangen, Gegenstandswert 3.000 EUR.

    Beantragt waren 144,60 Fahrtkosten und 60,- Abwesenheitsgeld = 204,60 netto.

    Festgesetzt wurden 189,- (also = 1,0 VerfG), Absetzung in Höhe von 15,60, weil insoweit meine Kosten höher sind als die eines fiktiven Verkehrsanwaltes.

    Ich streit mich nicht gern um 15,60 netto - aber :cool: der Verkehrsanwalt hätte doch wohl auch die Auslagenpauschale erhalten, mithin 189,- plus 20,- gleich 209,- . Also mehr als ich geltend gemacht habe.
    (Mal ganz davon ab, daß er mööööglicherweise auch noch eine 1,0 Einigungsgebühr verdient hätte.)

    Hätte voll festgesetzt werden müssen? Oder hab ich da einen Denkfehler?

  • Einigungsgebühr kann man so ohne etwas an der Hand zu haben nicht beurteilen, aber die Auslagenpauschale hätte dabei sein müssen. Die wurde offenbar weggelassen, um unter den Betrag der beantragten Kosten zu rutschen. Wenn diese im Ausgangsantrag dabei war, muss sie ja ebenfalls abgesetzt worden sein. Dagegen würde ich vorgehen, abgesehen davon, dass die Absetzungsbegründung interessant wäre...

  • Nee, richtig. Einigungsgebühr könnte man ja nur dann beurteilen, wenn es tatsächlich einen Verkehrsanwalt gegeben hätte. Aber ich hab sie, und im Zweifel hätte der ja daran mitgewirkt *GGG*

    Die Begründung lautet so:

    Die Reisekosten und das geltend gemachte Abwesenheitsgeld der Prozeßbevollmächtigten des Betr. sind nur in Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes zu erstatten, § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Beiordnung erfolgte mit dieser entsprechenden Maßgabe.
    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen werden auf Seiten des Prozeßbevollmächtigten des Betr. Kosten in Höhe von 1110,81 EUR als erstattungfähig anerkannt.
    Die geltend gemachte Umsatzsteuer wurde entsprechend dieser Berechnung berichtigt.

    Es ist also eigentlich keine Begründung (und es gibt auch keine Berechnung, das da oben ist alles!) - sondern nur, Verzeihung, Geschwurbel. Daß die Absetzung die nicht berücksichtigte Auslagenpauschale betrifft, bzw. den Betrag, um den meine Reise-/Abwesenheitskosten die 1,0 VerfG übersteigen, hab ich mir so zurechtgebastelt.

    Beantragt waren 1.129,37 EUR, festgesetzt sind 1.110,81 EUR.

    Also echt Erinnerung wg. 15,60 ?

  • In Ergänzung zu #2 noch die Entscheidung, die ich da im Hinterkopf hatte. Siehe hier.

    Mit § 91 ZPO hat das meines Wissens nach nichts zu tun.

    Und ja: Auch ein Verkehrsanwalt verdient eine Pauschale gemäß VV 7002 RVG.

    Mir scheint, nicht nur Du hattest Probleme damit, die Formulierung der Beiordnung zu verstehen. ;)


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