Rücktritt Kaufvertrag

  • Eingetragen ist eine Auflassungsvormerkung bzgl. einer Teilfläche für die A GmbH. Diese Gesellschaft wird von dem Geschäftsführer X vertreten.
    Nun reicht der Notar eine Urkunde ein in welcher als Geschäftsführer der A GmbH und auch für eine B GmbH aufgetreten ist. In der Urkunde wird Bezug genommen auf den ursprünglichen Kaufvertrag in dem die Auflassung noch nicht erklärt worden war.
    Die Beteiligten erklären:
    Der vorgenannte Kaufvertrag soll in der Weise abgeändert werden, dass der Käufer nicht die A GmbH sondern die B GmbH sein soll.
    Die A GmbH erklärt den Rücktritt den dem ursprünglichen Kaufvertrag. Sodann wird erklärt:
    Wir ändern den Kaufvertrag wie folgt ab. "Der Verkäufer verkauft eine Teilfläche des Grundstücks an die b GmbH, die diesen Verkauf annimmt.
    Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Änderung der eingetragenen Vormerkung für die A GmbH auf die B GmbH."
    Nun wird 2 Tage später eine weitere Urkunde eingereicht. In dieser erklärt die B GmbH die Auflassung unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Kaufvertrag und die Änderungsurkunde.
    Der Antrag auf Löschung (nur)der Vormerkung ist in dem ursprünglichen Kaufvertrag enthalten. Die Bewilligung zur Löschung hat damals die A GmbH erteilt.
    Ich halte diese Art der Änderung auf Seiten der Käufer für nicht zulässig. M.E hätte eine Abtretung des Auflassungsanspruchs von der A GmbH an die B GmbH, oder eine Rücktritt der A GmbH mit Löschung der Vormerkung und Abschluß eines gesonderten Kaufvertrages erfolgen müssen. Oder können die Anträge doch vollzogen werden?






    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich dachte immer, Rücktritt ist Rücktritt und Abtretung ist Abtretung. Auch dachte ich irgendwie, wenn man einen Vertrag ändert, braucht man beide Parteien (hier also eigentlich alle drei) oder eine Vollmacht für jemanden, der nicht selbst handelt. Wissen die eigentlich, was sie wollen?

    Und was heißt, B erklärt die Auflassung? So allein im Dorf? Oder unter Gebrauch der Vollmacht, die ihr der Verkäufer bislang nicht erteilt hat?

    Gilt die Löschungsbewilligung, die A bezüglich ihrer Vormerkung erteilt hat, für den Endvollzug (der ja nicht eintritt) oder für den Fall des Rücktritts? Weitere Fälle habe ich nämlich bislang noch nicht erlebt. Und mit der Bewilligung im Rücktrittsfalls wäre ich angesichts des obigen Kuddelmuddels zurückhaltend, da sollen die Parteien erst mal formgerecht erklären, was denn nun Sache sein soll.

    Kurz und gut: Ich sehe es wie Du im letzten Absatz (bis auf den letzten Satz natürlich). Da müsste an uns beiden schon einiges an Rechtsprechung vorbeigegangen sein.

    Ach ja: Im Falle einer Abtretung sollte der Geschäftsführer X, der wohl für A und für B handelt, beiderseits selbstkontrahierungsbefugt sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich versteh den Sachverhalt nicht zu 100 %, weil ich nicht kapiere, wer hier der Verkäufer ist.

    Davon abgesehen, ist es aber m. E. unproblematisch, wenn der ursprüngliche Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt; sofern ein Rücktritt (z. B. weil vereinbart) wirksam erklärt wurde, brauche ich für diesen Akt nicht die Beteiligung des Verkäufers. Die Auflassungsvormerkung kann dann m. E. die Verpflichtung zur Übereignung an den neuen Käufer sichern. Ich habe nur das Problem damit, dass hieran der Verkäufer beteiligt werden müsste. Kommt der im Sachverhalt # 1 entsprechend vor?

  • Der Verkäufer wirkte bei der Beurkundung der "Änderung des Kaufvertrages" von A auf B und bei der von B erklärten Auflassung mit.
    Die Bewilligung der Löschung der Vormerkung für A wurde auch nur von A erklärt. Eine Bewilligung für den Fall des Rücktritts liegt nicht vor.
    Zur Löschung der Vormerkung wird auf diese Bewilligung Bezug genommen.
    Der Käufer A hat in dem ersten Kaufvertrag die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Verkäufer für den Fall bewilligt das der Käufer ein Bauwerk nicht in einer bestimmten Frist errichtet.
    Diese Bewilligung soll ja nach dem Willen in der Urkunde über den Rücktritt des A vom Kaufvertrag, und Änderung des Vertrages dahingehend das nun B an die Stelle von A aus dem ursprünglichen Kaufvertrag tritt, nunmehr auch als von B abgegeben gelten.
    ´
    Es fehlt doch an einem wirksamen Kaufvertrag zwischen Verkäufer und B. Die Frage ist doch, ob die Abänderung durch Beurkundung des Rücktritts des A und Bewilligung der Abänderung der eingetragenen Vormerkung auf B zulässig und wirksam ist. Dann würde es aber auch an der Bewilligungsberechtigung zur Löschungsbewilligung des B für die Vormerkung und der Rückauflassungsvormerkung fehlen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • ich habe dazu lediglich eine Nachfrage bezüglich der Eintragung der Abtretung selbst.


    Fall:


    A veräußert Grundbesitz an B und C zu je 1/2 Anteil.


    C tritt als Käufer zurück und tritt alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag an B ab und es wird die Eintragung der Abtretung der Vormerkung beantragt und bewilligt.


    Ich habe einen Abtretungsvermerk in der Veränderungsspalte eingetragen, dass die aus der Vormerkung gesicherten Ansprüche abgetreten worden sind von C an B.


    Ist B nunmehr auch in der ursprünglichen Auflassungsvormerkung zu röten?


    Danke für die Hilfe

  • C tritt als Käufer zurück und tritt alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag an B ab

    Strengenommen erlöschen mit dem Rücktritt die Ansprüche (vgl. Palandt/Grüneberg Einführung vor § 346 Rn 6; BGH NJW 2009, 1414). Womit deren nachgehende Abtretung eigentlich ausgeschlossen wäre. Zur Frage: Wenn C seine Ansprüche wirksam abgetreten hat, ändert sich meiner Ansicht nach an denen des B nichts, womit die Eintragung insoweit nicht gegenstandslos (§ 17 Abs. 3 GBV) würde.

  • Ich muss hier einmal nachhaken.

    A veräußert an Eheleute B und C zu je 1/2. AV wird eingetragen.

    Nur 2 Tage später entscheiden sich die Eheleute, dass doch nur B den Grundbesitz erwerben soll.

    Es erscheinen also wieder A, B und C beim Notar und ändern den KV ab.
    Auflassung wird abgeändert.

    In der neuen Urkunde führen sie nur aus, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des alten KV verbleibt und die AV wird nunmehr zugunsten Käufer B bewilligt und beantragt. Der Notar wird beauftragt die Änderung der AV einzureichen.

    --> also keine Abtretung.

    Jetzt bin ich etwas verwirrt wie ich das ins Grundbuch bekomme. Auslegung? Ich finde das etwas ungünstig gelöst.

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