Löschung Briefrecht bei mehreren GB-Ämtern

  • Die Löschung einer Briefgrundschuld, die bei mehreren Grundbuchämtern eingetragen ist, wird beantragt.

    Die miteinander verbundenen Grundschuldbriefe wurden nach Angabe des Notars einem der beteiligten Grundbuchämter vorgelegt.

    Reicht eine Bestätigung dieses GBA, bzw. deren Löschungsmitteilung, oder muß sich jeder den Brief vorlegen lassen ?

  • Wegen Demharter GBO § 59 Rn. 7 und Hügel/Kral GBO § 59 Rn. 14 würde ich sagen, dass das nicht reicht. Jedes Grundbuchamt braucht für den Vollzug seinen Brief. Muss halt der erste anfangen, seinen Brief unbrauchbar machen und das Paket weiterschicken. Irgendwann kommt es dann bei Dir an.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Unter Umständen kann der Brief allerdings schon komplett unbrauchbar gemacht sein an einem anderen GBA. Dann reicht mir auch die Bestätigung des GBA, dass das Recht dort gelöscht und der brief bereits unbrauchbar gemacht wurde...

    Ansonsten wie Andreas...

  • Dieser Fall kann bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gar nicht eintreten. Bei jedem Grundbuchamt ist Briefvorlage nach § 41 GBO erforderlich und jedes Grundbuchamt muss den von im selbst hergestellten und nach § 59 Abs.2 GBO mit den übrigen Briefen verbundenen Brief auch selbst unbrauchbar machen. Das Grundbuchamt A darf nicht einen vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar machen.

  • Dieser Fall kann bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gar nicht eintreten. Bei jedem Grundbuchamt ist Briefvorlage nach § 41 GBO erforderlich und jedes Grundbuchamt muss den von im selbst hergestellten und nach § 59 Abs.2 GBO mit den übrigen Briefen verbundenen Brief auch selbst unbrauchbar machen. Das Grundbuchamt A darf nicht einen vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar machen.



    Das mag sein. Wenn es aber so passiert ist, kann ich als Rpfl am Grundbuch B auch nix mehr machen, oder?

    Und wenn mir das GBA A schreibt: "Die Grundschuld wurde hier am ... gem. anliegender Eintragungsmitteilung gelöscht. Der Brief wurde hier bereits vernichtet." Dann reicht mir das aus und ich lösche die Grundschuld bei mir raus. Der Gl. hat ja keine Möglichkeit mehr, mir den Brief zu beschaffen...

  • Wie bitte kann der Brief schon vernichtet sein? Sollte ein so langer Zeitraum zwischen den Löschungsanträgen liegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich denke, derzeit kann es dahinstehen, was passiert, wenn ein Grundbuchamt mehr als nur seinen Brief unbrauchbar macht, denn der Fall ist ja bislang offenbar noch nicht eingetreten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dieser Fall kann bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gar nicht eintreten. Bei jedem Grundbuchamt ist Briefvorlage nach § 41 GBO erforderlich und jedes Grundbuchamt muss den von im selbst hergestellten und nach § 59 Abs.2 GBO mit den übrigen Briefen verbundenen Brief auch selbst unbrauchbar machen. Das Grundbuchamt A darf nicht einen vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar machen.



    so isses und nicht anders.

  • Dieser Fall kann bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gar nicht eintreten. Bei jedem Grundbuchamt ist Briefvorlage nach § 41 GBO erforderlich und jedes Grundbuchamt muss den von im selbst hergestellten und nach § 59 Abs.2 GBO mit den übrigen Briefen verbundenen Brief auch selbst unbrauchbar machen. Das Grundbuchamt A darf nicht einen vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar machen.



    so isses und nicht anders.


    :zustimm:Schade nur, dass die voreilig fremde Briefe zerstörenden Grundbuchämter nicht auch für das Wiederherstellungsverfahren zuständig sind. Ich bin in diesen Sachen ziemlich formalistisch. Wenn die Fondsgesellschaften und die Finanzwirtschaft über das ganze Bundesgebiet verteilte Gesamtbriefrechte für geistreich halten, müssen sie auch die Konsequenzen der GBO erdulden. Und wenn die Löschung nur vom Eigentümer beantragt wird, will ich neben dem Brief auch das Original der Löschungsbewilligung sehen.

  • Dieser Fall kann bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gar nicht eintreten. Bei jedem Grundbuchamt ist Briefvorlage nach § 41 GBO erforderlich und jedes Grundbuchamt muss den von im selbst hergestellten und nach § 59 Abs.2 GBO mit den übrigen Briefen verbundenen Brief auch selbst unbrauchbar machen. Das Grundbuchamt A darf nicht einen vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar machen.



    so isses und nicht anders.


    :zustimm:Schade nur, dass die voreilig fremde Briefe zerstörenden Grundbuchämter nicht auch für das Wiederherstellungsverfahren zuständig sind. Ich bin in diesen Sachen ziemlich formalistisch. Wenn die Fondsgesellschaften und die Finanzwirtschaft über das ganze Bundesgebiet verteilte Gesamtbriefrechte für geistreich halten, müssen sie auch die Konsequenzen der GBO erdulden. Und wenn die Löschung nur vom Eigentümer beantragt wird, will ich neben dem Brief auch das Original der Löschungsbewilligung sehen.





    Hab nur eine begl. Abschrift der Lö.bewilligung wo der Notar die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt; allerdings beantragt auch der Eigentümer in einer vorgehenden Urkunde die Löschung der Grundschuld. Der Gläubiger (eine englische Bank) bewilligt und beantragt
    ebenfalls die Löschung (mit Apostille und Übersetzung).

    Dann wart ich einfach mal ab, ob mir das andere GBA den Teilbrief zusendet...

  • [quote=rpfl_nds;359702[/COLOR]
    Das mag sein. Wenn es aber so passiert ist, kann ich als Rpfl am Grundbuch B auch nix mehr machen, oder?

    [COLOR=red]Der Gl. hat ja keine Möglichkeit mehr, mir den Brief zu beschaffen...[/quote]

    Oh doch, er müsste die Wiederherstellung des vom unzuständigen GBA unbrauchbar gemachten Briefes fordern, um ihn vorlegen zu können, damit der wieder unbrauchbar gemacht werden kann.

    Ansonsten sehe ich dies wie HorstK, sehr... formalistisch aber notwendig.

  • Wenn der Gesamtbrief beim Grundbuchamt A eingereicht wird und dieses Grundbuchamt zusammen mit dem von ihm erteilten Brief auch den vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar macht, dann ist der eigene Brief dem Grundbuchamt B nicht nach § 41 GBO vorgelegt, weil dieser Brief nie bei ihm einging. Der unbrauchbar gemachte Brief des Grundbuchamts B muss also nach § 67 GBO zuerst vom Grundbuchamt B auf Antrag neu erteilt werden und ist damit gleichzeitig i.S. des § 41 GBO vorgelegt (Meikel/Bestelmeyer § 69 Rn.21). Dass dieser neue Brief dann sofort wieder unbrauchbar zu machen ist, weil das Grundpfandrecht gelöscht wird, lässt sich nicht ändern. Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte aber darin bestehen, dass man die Rechtsprechung des Kammergerichts (KGJ 48, 226) analog anwendet, nach der die Briefvorlage entbehrlich ist, wenn der Brief beim Grundbuchamt eingereicht und dort versehentlich unbrauchbar gemacht wird. Unmittelbar ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil der Brief nie beim richtigen Grundbuchamt B eingereicht, sondern vom falschen Grundbuchamt A unbrauchbar gemacht wurde.

  • Aber wenn man das ganze mal praktisch sieht, ist das doch wohl etwas zu ... formalistisch, oder?

    Was soll denn passieren? Der Brief war da. Der Antrag war da und die Bewilligung war da...
    Damit reicht mir doch die Mitteilung, dass der Brief vorlag und unbrauchbar gemacht wurde. Alles andere wäre doch überzogen...

  • Nein, der Brief war eben nicht da, zumindest nicht dort, wo er nach § 41 GBO hingehört. Er muss beim löschenden Grundbuchamt vorgelegt werden und das war nicht der Fall. Es gibt keine Norm, die die Briefvorlage in diesem Fall entbehrlich macht.

  • Aber wenn man das ganze mal praktisch sieht, ist das doch wohl etwas zu ... formalistisch, oder?

    Was soll denn passieren? Der Brief war da. Der Antrag war da und die Bewilligung war da...
    Damit reicht mir doch die Mitteilung, dass der Brief vorlag und unbrauchbar gemacht wurde. Alles andere wäre doch überzogen...



    Sicherlich, aber meinem Brief, der vom falschen GBA unbrauchbar gemacht wurde, möchte ich schon von diesem GBA erhalten. Dazu die Bestätigung das der Brief beim Eingang unversehrt war. Dann könnte ich auch auf Wiederherstellung verzichten. Darüberhinaus bezweifele ich, das der notwendige Löschungsvermerk auf jeden der verbundenen Briefe vorhanden ist.

  • Ok, ich hab jetzt die Akte nochmal gesucht.

    Mein Brief war ein maschinell erstellter Brief. Nur lastend auf Grundstück A beim GBA A.
    Dann wurde das Flurstück B abgeschrieben und umgebucht zu GBA B (war früher ein Hof). Auf dem Ursprungsbrief wurde dann lediglich ein Vermerk angebracht, dass das Recht nunmehr auf Flurstück A (GBA A) und Flurstück B (GBA B) lastet...

    Damit haben wir ja keine verbundenen Briefe und der Löschungsvermerk müsste doch eigentlich ok sein, auch wenn ich den unbrauchbar gemachten Brief nicht habe. Denn mir reicht die Benachrichtigung, dass der Brief vorgelegen hat und unbrauchbar gemacht wurde, völlig aus...

  • Ein Gesamtlöschungsvermerk und die Unbrauchbarmachung des Briefs, bevor das Recht an allen Grundstücken gelöscht ist. Das ist mal was Neues.

  • Wenn der Gesamtbrief beim Grundbuchamt A eingereicht wird und dieses Grundbuchamt zusammen mit dem von ihm erteilten Brief auch den vom Grundbuchamt B erteilten Brief unbrauchbar macht, dann ist der eigene Brief dem Grundbuchamt B nicht nach § 41 GBO vorgelegt, weil dieser Brief nie bei ihm einging. Der unbrauchbar gemachte Brief des Grundbuchamts B muss also nach § 67 GBO zuerst vom Grundbuchamt B auf Antrag neu erteilt werden und ist damit gleichzeitig i.S. des § 41 GBO vorgelegt (Meikel/Bestelmeyer § 69 Rn.21). Dass dieser neue Brief dann sofort wieder unbrauchbar zu machen ist, weil das Grundpfandrecht gelöscht wird, lässt sich nicht ändern.

    Genau diesen Fall hatte ich schon und hab's genau so gemacht!
    Kosten für die erneute Brieferteilung wegen Schusseligkeit des Gerichts
    außer Ansatz!

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