RAntragst., BerHilfe und B-Inspektoren

  • Bald ist es wieder soweit: Rpfl.-Anwärter, die Studium und schriftl. Prüfung hinter sich haben und auf die mündliche warten (sog. B-Inspektoren), kommen auf die Gerichte zu.
    Problem:
    Diese dürfen Urkundsbeamtentätigkeit (z.B. PKH-Festsetzung) selbständig wahrnehmen, Rpfl-Tätigkeit aber nur vorverfügen.
    Frage:
    Werden diese jungen Kollegen auf der Rechtsantragsstelle bzw. in Beratungshilfesachen eingesetzt? Wie ist die Praxis bei anderen Gerichten ?

  • :klugschei : Die RAST darf nur ein Rpfl machen, kein B-Hörnchen. Gleiches gilt m.E. (bin aber nicht so sicher, da es bei uns keine BerH. gibt, dafür.

    Meist werden B-Hörnchen auf ihrer spätere Tätigkeit vorbereitet. Ihr seid ja sowieso noch nicht bei der Sache, da ihr noch Angst vor der mündlichen Prüfung habt.:teufel:

  • Ich kann mich düster erinnern, damals viiiiel PKH angewiesen zu haben und ich habe auch RAST gemacht. Sobald eine eV abzunehmen war, wurde einer der "fertigen" Kollegen herbei gepfiffen, ansonsten "durften" wir den Rest selber machen. Fand ich damals nicht so toll und überzeugt micht auch im Rückblick nicht wirklich. Aber das geht dann schon fast wieder in Richtung des Problemkreises "Der Berufsanfänger und die RAST" und wäre damit ein ganz anderes Thema.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @ jojo: B-Hörnchen ? ? ?:binsauer Vorbereitung war da kaum, das Wasser war stellenweise sooo kalt...

    Ist an kleineren Gerichten nach meiner Kenntnis eigentlich Usus, jungen Rpfl. die Rast. zuzuschieben ( obs daran liegt, dass es sonst keiner machen will? nein, bestimmt nicht... ). BerH eher weniger, ergibt sich dann aus Geschäftsverteilung.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Nachdem die Entscheidung übder den Bgshilfeantrag in Rpflegerzuständigkeit fällt, darf es ein B-Hörnchen wohl nicht ( wobei ich es auch schon akzeptiert habe).
    Alles andere müßten Sie jedoch dürfen, oder?

  • Da danke ich ja heute noch dem Herrgott, dass uns sowas erspart blieb. Wir durften doch glatt in dieser Zeit zu Hause bleiben und uns auf die Prüfung vorbereiten.

  • B-Hörnchen ! Nie gehört. von was leitet sich das ab? Hier wird das so gehandhabt das sie auf den Abteilungen eingesetzt werden wo sie dann auch nach der prüfung hinkommen und sich einarbeiten sollen. Sie sind noch Anwärter und dürfen nichts, auch keine UDG Tätigkeit. Der zeitraum ist aber auch nicht so lang, da die schriftlichen erst Ende August sattfinden und die Anwärter danach Urlaub haben. Wenn ein Anwärter Pech hat kriegt er schon "sein " Referat und kann dann am Tag nach der mündlichen Prüfung alle seine vorgefertigten Beschlüsse unterschreiben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Bei mir war es so (noch nicht sooo lange her): Ich wurde mit anderen 2 Anwärtern in die RAST gesetzt und spielte Rpfl (nahm Anträge auf usw). Der Rechtspfleger saß daneben, beobachtete alles und unterschrieb.

    Ich finde es gut, wenn sich unsere "Kleinen" einarbeiten können. Bei mir war es jedoch so, dass ich in RAST und Ziv eingearbeitet wurde und dann in die M-Abteilung kam und die Anwärterin aus der M-Abteilung ins GBA usw.... :gruebel: Nunja, jetzt bin ich inzwischen wieder in Ziv und konnte auf die Vorkenntnisse zurückgreifen (auch nicht schlecht..).

    Als Anwin hab ich übrigens ein paar Wochen bevor ich fertig war, in M-Sachen ZwVfgen erlassen.

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