Fahrtkosten-Erhöhung des pfandfreien Betrags

  • Hallo liebe Leute!

    Da man hier immer so kompetente Hilfe finden kann :daumenrau, wende ich mich auch wieder mit einem Problem an Euch!

    Hab die Suche schon benutzt, aber irgendwie nix passendes gefunden.

    Also:

    Schuldner beantragt Anhebung des pfändungsfreien Betrags wegen besonders hoher Fahrtkosten, da der Arbeitsort etwa 70 km vom Wohnort entfernt liegt.
    Er hat als Belege auch eine Kopie seiner Steuererklärung, sowie seinen Steuerbescheid beigefügt.
    Nun sagt der Gl., dass die Fahrtkosten deshalb nicht im hiesigen Verfahren berücksichtigt werden dürfen, da er diese bereits steuerlich geltend macht, und somit doppelt berücksichtigt werden würden.:eek:
    Er könne sich genauso gut einen Freibetrag auf der Steuerkarte :gruebel: eintragen lassen.
    Aber dann dürften doch so gut wie kein Antrag dieser Art Erfolg haben.
    ???

  • Was soll denn der Steuerfreibetrag mit dem notwendigen Bedarf des Schuldners zu tun haben?
    Wenn der Schuldner nachweist, daß er Betrag X dringend benötigt, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, dann kriegt er ihn. Selbst wenn er einen Steuerfreibetrag auf der Karte hat, nützt ihm doch das bei der Höhe des ihm auszbezahlten pfandfreien Betrages bei Anwendung der Tabelle zu §850c ZPO gar nichts. Diesen Einwand halte ich für neben der Sache liegend.

  • Diesen Einwand halte ich für neben der Sache liegend.



    :einermein
    .... insbesondere, da die Steuererstattung noch nicht mal ansatzweise die Kosten deckt, die man durch die täglichen Fahrten zur Arbeit hat.
    (wenn ich nur so aus meinem Bürofenster auf die Anzeige der benachbarten Tankstelle sehe:motz: :binsauer:heul:)

  • Wird ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, bewirkt dies, dass der monatliche Nettozahlbetrag größer ist. Im Ergebnis erhält der Gläubiger dadurch mehr.

    Der Steuererstattungsanspruch - falls die Fahrtkosten nachträglich steuermindernd geltend gemacht werden - ist auch pfändbar.

    Daher sind die Einwendungen des Gläubigers neben der Sache liegend. Bei 70 Km (einfache Strecke) Entfernung zur Arbeitsstätte würde ich eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages für möglich halten. Viel wird´s aber nicht sein.
    Andererseits entspricht es auch dem Interesse des Gläubigers, wenn der Schuldner arbeitet und nicht noch Geld mitbringen muss, damit er seinen Job halten kann.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn man die SGB II Regelung anwendet, sind das 20 ct pro Entfernungskilometer.

    Wer kaum Steuern zahlt, Babs, hat natürlich auch kaum Ersparnis.



    Wo kommen diese 0,20 € denn her? Das waren in der Verordnung zur Durchfühung des § 76 BSHG doch schon mal 10,00 DM (!) je Monat und das noch zu Zeiten als die Spritpreise traumhaft waren zum Vergleich zu heute. Soweit ich mich erinnern kann gab es dazu auch mal eine Entscheidung des OLG Frankfurt von 1990, in der von 14,00 DM ausgegangen wurde.

    Wird ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, bewirkt dies, dass der monatliche Nettozahlbetrag größer ist. Im Ergebnis erhält der Gläubiger dadurch mehr.

    Der Steuererstattungsanspruch - falls die Fahrtkosten nachträglich steuermindernd geltend gemacht werden - ist auch pfändbar.

    Daher sind die Einwendungen des Gläubigers neben der Sache liegend. Bei 70 Km (einfache Strecke) Entfernung zur Arbeitsstätte würde ich eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages für möglich halten. Viel wird´s aber nicht sein.
    Andererseits entspricht es auch dem Interesse des Gläubigers, wenn der Schuldner arbeitet und nicht noch Geld mitbringen muss, damit er seinen Job halten kann.



    Wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber bei der Erhöung der Freibeträge in dem Siebten Gesetz über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 2002 von 100,00 DM ausgegangen ist, dann dürfte das aber nicht so unbedeutend sein.

    Zu berücksichtigen sind übrigens die tatsächlichen Kosten und nicht das, was der Fiskus uns aufgrund seiner grenzenlosen Fürsorge als Freibetrag belässt, was sich dann je nach Steuersatz nur mit einem Bruchteil auswirkt.

  • Bei entsprechendem Kostennachweis kann es mehr als 10 ct für den gefahrenen km geben, wobei Wertverlust als Kostenfaktor nicht berücksichtigt werden. Der Kilometersatz findet sich in

    §6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
    Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen
    beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V)
    Vom 17.12.2007

    http://www.harald-thome.de/media/files/SG…-_30_1_2008.pdf Dort auf der PDF-Seite 9

    Auf diese Seite gelange ich über http://www.tacheles-sozialhilfe.de .

  • Heute höhere Kosten nachzuweisen dürfte doch wohl kein Problem mehr sein.

    Man sollte aber hierbei bedenken, dass wir uns nicht im Sozial-Recht sondern im ZV-Verfahren befinden. Der Antragsteller will also nichts vom Staat sondern nur etwas mehr von seinem eigenen verdienten Geld behalten was er dazu braucht der Erwerbstätigkeit auch nachzugehen.

    Irgendwie habe ich auch noch eine Entscheidung des OVG Münster von 2000 im Kopf, das meinte, dass die (damas) gültigen Sätze von § 76 BSHG weiterhin anzuwenden sind weil ein angemessenes Auto der Marke L*po so spritsparend fährt, dass eine Erhöhung dieser Beträge nicht erforderlich sei.

    Das OVG hat allerdings meiner Meinung nach vergessen zu sagen wo der Schulder das Geld für einen Lu*o her holen soll.....


  • Man sollte aber hierbei bedenken, dass wir uns nicht im Sozial-Recht sondern im ZV-Verfahren befinden. Der Antragsteller will also nichts vom Staat sondern nur etwas mehr von seinem eigenen verdienten Geld behalten was er dazu braucht der Erwerbstätigkeit auch nachzugehen.



    Ich würde mir vom Schuldner immer zunächst den Sozialbedarf wegen § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO nachweisen lassen, hier können die Fahrkosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DVO zu § 82 SGB XII pro Entfernungskilometer mit 5,20 € monatlich, aber höchstens für 40 Entfernungskilometer (= 208 €) berücksichtigt werden (wenn ÖPNV nicht zumutbar) (für SGB XII: BGH, Beschluss v. 12.12.07, AZ.: VII ZB 38/07; Zöller/ Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850d Rn. 7 - gilt dann auch für § 850f ZPO). Reicht das dem Schuldner immer noch nicht, deute ich den darüber hinaus gehenden Antrag nach § 850f Abs. 1 Buchst. b, danach kann allerdings nur ein weiterer Teil für unpfändbar erklärt werden, und nicht mehr das gesamte Arbeitseinkomen. Hier könnte man z.B. gem. § 3b AlgII-VO 0,20 € pro Entfernungskilometer ansetzen für durchschnitttlich 21 Tage im Monat für die 40 km übersteigenden Kilometer. Vertretretbar bzw. auch zu begründen wären m.E. aber auch 0,30 € wie bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG pro Entfernungskilometer (setzen manche Senate v. OLG Celle auch bei PKH-Berechnung in F-Sachen an).

  • Die Fahrtkosten gehören nur dann in § 850f Abs. 1 a) ZPO, wenn der Schuldner die dort genannten Voraussetzungen vorträgt.

    Macht der Schuldner lediglich erhöhte Aufwendungen geltend (z.B. Fahrtkosten), dann ist das meiner Meinung nach ein klarer Fall für Buchstabe b).

    Was die 40 Km-Grenze angeht, so bin ich der Meinung, dass die nicht gerade angewandt werden kann, weil es hier nämlich nicht um Sozialleistungen geht sondern der Schuldner mehr von seinem Einkommen behalten will weil er es braucht. Man kann den Antrag ja auch nicht damit ablehnen, dass ihm mehr als der Sozialhilfesatz bleibt. Die Vorschriften der Buchstaben a), b) und c) bestehen nebeneinander und haben keine Abhängigkeit zueinander. Bei der Erhöhung nach Buchstabe a) ist das was anderes weil der auf den Sozialhilfebedarf abstellt.

    Die Km-Pauschalen nach den unterhaltsrechtlichenn Leitlinien der OLG`s halte ich durchaus für am sinnvollsten. Was dem Unterhaltsberechtigten recht sein soll muss auch jedem anderen Gläubiger genügen.

  • Einfacher wird es, den sozialrechtlichen Bedarf (und damit auch die Fahrtkosten) nach SGB II zu berechnen.

    Durchführungsverordnung zu § 11 SGB II
    ...
    2.b)
    zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
    soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

    Die bayerische Landesregierung hat übrigens gestern die Wegstreckenentschädigung für Beamte ab 01.08.08 auf 0,35 Cent / km erhöht.

  • Die Fahrtkosten gehören nur dann in § 850f Abs. 1 a) ZPO, wenn der Schuldner die dort genannten Voraussetzungen vorträgt.

    Macht der Schuldner lediglich erhöhte Aufwendungen geltend (z.B. Fahrtkosten), dann ist das meiner Meinung nach ein klarer Fall für Buchstabe b).



    Das sehe ich anders:

    Sinn und Zweck der Regelung des § 850f Abs. 1 ZPO ist, sicherzustellen, dass dem Schuldner nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt und im Interesse der Allgemeinheit , die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, zu verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Reicht der aus § 850c ZPO i.V. mit der dazu gehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken, kann dies über § 850f Abs. 1 ZPO ausgeglichen werden. Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (BGH, Beschluss vom 12.12.03, AZ: IXa ZB 225/03, NJW-RR 2004, 506-508 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).

    Dieses gilt somit auch für § 850f Abs. 1b ZPO; alleine die Tatsache, dass der Schuldner zusätzliche Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen hat, reicht als Begründung für die Erhöhung des pfändbaren Betrages nicht aus.

    Dass in § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht auf die Bestimmungen des SGB wie bei Buchst. a verwiesen wird, ist damit zu begründen, dass es sich bei den nach Buchst. b berücksichtigungsfähigen Ausgaben um keine Leistungen handeln muss, auf die der Schuldner auch einen Leistungsanspruch nach dem SGB hat.
    Nur, wenn der Schuldner diese Mehrkosten aus seinem pfandfreien Vermögen zahlen muss, und der ihm nach Abzug dieser Ausgaben verbleibende Betrag geringer ist, als das Existenzminimum, liegen die Voraussetzungen nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO vor.

    Dazu Stöber in Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rdnr. 1176a:
    „Nicht unter die Sozialhilfebedürftigkeitsschwelle sinkt das gepfändete Schuldnereinkommen, wenn das Existenzminimum nur wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder dem besonderen Umfang gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr gewährleistet ist. Einem aus solchem Grund bestehenden Sonderbedarf ist mit Erhöhung der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach Buchst. b oder c des § 850f Abs. 1 Rechnung zu tragen. Wenn dann der notwendige Lebensunterhalt gedeckt bleibt, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Sozialhilfe. In einem solchen Fall liegen daher die besonderen Voraussetzungen für Pfändungsschutz nach Buchst. a des § 850f Abs. 1 ZPO nicht vor; der Antrag des Schuldners kann dann nur nach Buchst. b oder c des § 850f Abs. 1 ZPO begründet sein.“

    Deshalb kommt man um die Prüfung der Sozialhiflebedürftigkeit nicht rum. Fände ich sonst dem Gläubiger gegenüber auch nicht vertretbar, dass er auf einen Teil des pfändbaren Einkommens verzichten soll, auch wenn das Existenzminimum des Schuldners überhaupt nicht gefährdet ist.

    Den Fall hatte ich jüngst bei angemeldeten alternativen Krankheits-Behandlungskosten (§ 850f I lit. b) im Inso-Verfahren und ist jetzt in der Rechtsbeschwerde. Der Schuldnervertreter hatte sich da auch vehement geweigert, eine Sozialbedarfsberechnung vorzulegen, weshalb ich den Antrag zurückgewiesen hatte. Das LG ist allerdings nicht darauf eingegangen, sondern hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen als ausreichend dargelegt betrachtet (vielleicht aus den PKH-Unterlagen, die ich nicht vorliegen hatte?) und nur die die Berücksichtigungsfähigkeit der angemeldeten Kosten verneint.

  • Die Buchstaben a) bis c) in § 850f Abs. 1 ZPO stellen auf unterschiedliche Voraussetzungen ab. Das ergibt sich schon alleine aus der unterschiedlichen Formulierungen in den Buchstaben a) und c).

    Während der Buchstabe a) auf den eigenen Unterhalsbedarf für den Schuldner "....und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat...." abstellt, kann nach Buchstabe c) "...der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten..." berücksichtigt werden.

    Hier liegt schon der Unterschied weil in Buchstabe a) nicht von gesetzlichen Unterhaltspflichten spricht.

    Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dann hätte er die Unterteilung anders machen können und müssen.

    Sozialhilferechtliche Berücksichtigung findet nur in Buchstabe a) ab. Weder bei Buchstabe b) noch bei c) steht was von diesem Sozialhilfebedarf. Also stehen diese beiden Buchstaben nicht in Abhängigkeit zu diesem Bedarf.

  • Meinen wir Unterschiedliches :confused:

    Der Schuldner erhält auch m.E. mehr als den Sozialbedarf bei Buchst. b + c und das sind auch (zwingend) Mehrbelastungen, auf die sozialhilferechtlich kein Anspruch besteht (wie in Buchst.a). Soweit sind wir uns wohl einig.

    Aber dieses eben nur, wenn der Schuldner nachweist, das sonst sein Existenzminum gefährdet wäre, falls er diese Mehrbelastungen aus dem nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag zahlen müsste - dem Schuldner müssen bei Fahrtkosten also pfandfrei verbleiben: Sozialbedarf + Erwerbstätigenbonus + Fahrkosten nach SGB XII und darüber hinaus weitere Fahrtkosten, wenn die Summe aller Beträge über der Pfändungsfreigrenze nach § 850c liegt. Aber auch nur dann, und die weiteren Fahrtkosten über 40km dürfen, anders als bei Buchst.a, nicht das gesamte Einkommen für unpfändbar erklären. Das Problem hat man allerdings nicht, wenn man die Fahrtkosten für § 850f I lit. a nach dem SGB II berechnet, da es da dort keine Höchstbegrenzung wie nach SGB XII gibt (auf das jedoch BGH und Zöller/ Stöber verweisen).

  • Meinen wir Unterschiedliches :confused:

    Der Schuldner erhält auch m.E. mehr als den Sozialbedarf bei Buchst. b + c und das sind auch (zwingend) Mehrbelastungen, auf die sozialhilferechtlich kein Anspruch besteht (wie in Buchst.a). Soweit sind wir uns wohl einig.

    Aber dieses eben nur, wenn der Schuldner nachweist, das sonst sein Existenzminum gefährdet wäre, falls er diese Mehrbelastungen aus dem nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag zahlen müsste - dem Schuldner müssen bei Fahrtkosten also pfandfrei verbleiben: Sozialbedarf + Erwerbstätigenbonus + Fahrkosten nach SGB XII und darüber hinaus weitere Fahrtkosten, wenn die Summe aller Beträge über der Pfändungsfreigrenze nach § 850c liegt. Aber auch nur dann, und die weiteren Fahrtkosten über 40km dürfen, anders als bei Buchst.a, nicht das gesamte Einkommen für unpfändbar erklären. Das Problem hat man allerdings nicht, wenn man die Fahrtkosten für § 850f I lit. a nach dem SGB II berechnet, da es da dort keine Höchstbegrenzung wie nach SGB XII gibt (auf das jedoch BGH und Zöller/ Stöber verweisen).



    Ich weiß nicht ob wir da aneinander vorbei schreiben :confused:

    Wenn ein Antrag vorliegt in dem der Schuldner erhöhte Fahrtkosten geltend macht, dann kannst Du den meiner Meinung nach (auch teilweise) nicht über Buchstabe a) bescheiden sondern nur über Buchstabe b). Und im Buchstaben b) hat der Sozialhilfesatz nichts zu suchen weil er nicht unter Buchstabe b) genannt ist.

    Gleiches gilt, wenn der Schuldner besonders hohe oder umfangreiche (mehr als 5 Personen) Unterhaltspflichten geltend macht.

    Bei den nachgewiesenen Fahrtkosten müsste/könnte/sollte allerdings meiner Meinung nach der Anteil abgezogen werden, der bereits in der Pfändungstabelle (lt. Begründung des Gesetzes 100,00 DM (!) zuzüglich der prozentualen Erhöhung zum 01.07.2005) eingearbeitet ist.

    Ich habe als Drittschuldner natürlich kein Recht die Festsetzung zu beanstanden, wenn Du sie unter Berücksichtigung des Sozialhilfesatzes machst ;)

  • [Bei den nachgewiesenen Fahrtkosten müsste/könnte/sollte allerdings meiner Meinung nach der Anteil abgezogen werden, der bereits in der Pfändungstabelle (lt. Begründung des Gesetzes 100,00 DM (!) zuzüglich der prozentualen Erhöhung zum 01.07.2005) eingearbeitet ist.


    Dann meinen wir wohl doch nicht dasselbe. M.E. kann ein Schuldner nicht einfach geltend machen, der Pfändungfreibetrag reiche nicht aus, weil er Fahrtkosten habe. Wenn dem Schuldner z.B. 1.109,60 € pfandfrei bleiben und er zudem noch 391 € Fahrtkosten für 21 Fahrten im Monat mit 100 km einfache Entfernung geltend macht und eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf 1.500 € begehrt, würde ich den Freibetrag nur auf 1.500 € erhöhen, wenn er entweder einen so hohen Sozialbedarf nach Buchst. a) nachweisen kann, oder falls er z.B. einen einen hier ortsüblich vermuteten Sozialbedarf nach SGB XII in Höhe von 866 € (inkl. Erwerbstätigenbonus) + 208 Fahrtkosten nach SGB XII (= 1074 €) hat, nur auf 1.496 € erhöhen: 866 € Sozialbedarf + 630 € (21 Fahrten x 0,30 € x 100 km). Wenn der Schuldner allerdings nur 1.400 € netto verdient, könnte ich nur 866 € + 208 € und einen weiteren Teil, aber nicht mehr die vollen 1.400 € freigeben.

    Die vom Gesetzgeber bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages nach
    § 850c vermuteten Kosten spielen da keine Rolle - sonst müsste man ja z.B. etwaige geringere Wohnkosten des Schuldners, als dort zugrundegelegt, auch wieder in Abzug bringen, und das ist nicht zulässig, gab es auch schon BGH-Entscheidungen, dass eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO auf Gläubigerantrag nicht zulässig ist. Hier muss jetzt der tatsächliche Bedarf des Schuldners zugrundegelegt werden, und einen Erwerbstätigenbonus billige ich ja zu zur Bessesrstellung gegenüber Sozialhilfeempfängern.

  • Scheinbar meinen wir etwas unterschiedliches :(

    § 850f Abs. 1 ZPO erlaubt die Erhöhung des unpfändbaren Betrages grundsätzlich nur um einen bestimmten Betrag, nicht auf einen bestimmten Betrag:

    "Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen...."

    Was das Grundsätzliche dieser Vorschrift angeht gebe ich zu, dass der Wortlaut des Gesetzes Zweifel offen lassen kann.

    Nach (meiner) Lesart gibt es drei Alternativen nach denen der unpfändbare Betrag erhöht werden kann. Diese sind durch die Buchstaben a - c aufgezählt.

    Nach (Deiner) Lesart bringst Du die Buchstaben b und c in Verbindung mit a (vielleicht weil dort kein oder steht wie nach Buchstabe b???). Das Komma hinter dem Buchstaben a schließt diesen aber ab.

    Dass bereits ein Freibetrag in die Tabelle eingearbeitet ist muss meiner Meinung nach schon berücksichtigt werden, weil nur die Aufwendungen als besondere Bedürfnisse berücksichtigungsfähig sein können, die noch nicht in der Tabelle berücksichtigt worden sind (deswegen auch Tommy`s Aussage, dass bei 70 km nicht viel raus kommen wird...).

  • @ Hego

    Und wie würde Du entscheiden, wenn ein Schuldner 2.000 € netto verdient, umsonst bei Mutti unterm Dach wohnt, und angeblich täglich 100 km mit dem Auto zur Arbeit fährt. Ihm verbleiben pfandfrei 1.289,60 € und er möchte für seine Fahrtkosten 21 Tage x 100 km x 0,30 € = 630 €, also einen erhöhten Pfändungsfreibetrag von 1919,60 € - für den Gläubiger wären somit nur noch 80,40 € pfändbar. Die vermuteten Wohnkosten des Schuldners wurden ja, ebenfalls wie bereits vom Gesetzgeber unterstellte Fahrtkosten für 10? km, bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrages mit berücksichtigt.

  • Darüber habe ich mir auch schon Gedanken gemacht :confused: und bin in der glücklichen Lage mir als Arbeitgeber darüber keine wirklichen Gedanken machen zu müssen.

    Wenn ich in diesem Fall an der Stelle eines Rechtspflegers wäre, dann würde ich den Antrag wohl ablehnen und damit begründen, dass die zusätzlichen Fahrtkosten keine besonderen Bedürfnisse des Schuldners im Sinne des § 850f Abs. 1 ZPO darstellen, bzw. (nach Einwand des Gläubigers) die überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen, weil die erhöhten Aufwendungen durch die eingesparten Mietkosten ausgeglichen werden können. Dann soll sich das LG damit befassen :strecker

    Zuvor würde ich mir aber die Miet- und Nebenkosten (bei den Eltern) nachweisen lassen (klar, dass das dann eine Gefälligkeitsbescheinigung ist) und den erhöhten Fahrtkosten gegenüber stellen. Dabei sind dann wieder die Beträge hilfreich, die in dem Entwurf des Siebten Gesetzes über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Miete etc. stehen.

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