Fahrtkosten-Erhöhung des pfandfreien Betrags

  • Ich finde (immer noch) die Auffassung des LG Dessau-Roßlau, 29.08.2011, 1 T 175/11 m.w.N. überzeugend.

    (Gesamtkilometer pro Tag - 60 km) x 20 (oder 21) Tage/Monat x 0,30 EUR/km, (rechnen darfst du selbst ;))

    (D.H. bis 30km einfach pro Tag gibt es nix.)

    Dass es bis 30 km x 2 pro Tag nichts geben soll, kann mich persönlich überhaupt nicht überzeugen.
    Allein der Spritpreis beträgt dann für einen Monat mindestens 100 €. Rechnet man Abschreibung, Verschleiß, Reparaturen etc. anteilig hinzu, kommt man mindestens auf das Doppelte allein durch diese Wegstrecke. Zwar sind in § 850 c ZPO pauschaliert auch derartige Aufwendungen mit enthalten, die nicht individuell bestimmbar sind, sodass ein Schuldner eben Glück hat, wenn er nicht fahren muss, allerdings muss man die Fahrtkosten vom 1. Kilometer an berücksichtigen, wenn man eine Bedürftigkeitsrechnung nach dem SGB machen will.
    Und den Verweis auf einen Umzug muss man nach rechtlichem Gehör wohl überlegen und in einer Entscheidung sehr gut begründen. Bei uns gibt es auch genügend Leute auf den Dörfern, die jeden Tag 60 km in die Großstadt fahren (eine Begrenzung auf 40 km wie auch immer finde ich bereits bei den PKH-Berechnungen häufig für unangebracht). Sie haben in ihren Dörfern ein Grundstück mit alten Häusern, heizen teilweise mit selbst geholtem Holz und haben damit Wohnkosten von nicht mal 150 €. Wenn man sie auf den Umzug an ihren Arbeitsort verweisen würde, was ohnehin nur ohne weiteres bei Schuldnern ohne Familie geht, würden sie dann an ihrem Arbeitsort Miete von 500 € zahlen, ihre Grundstücke müssten sie zudem fast verschleudern. Dann kann man auch gleich die 350 € zusätzlich an Wohnkosten zubilligen -- allerdings alles nur im Rahmen einer Bedürftigkeitsberechnung, d.h., sofern durch die entstandenen Aufwendungen insgesamt für den normalen Lebensunterhalt nicht mehr der SGB-Regelbedarf übrig bleibt, ggf. erhöht um 25-30% als Anreiz, weiter der Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei in die 25-30% nicht die tatsächlich entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) einzurechnen sind.

    Mich überzeugen übrigens auch andere Dinge nicht, etwa im Rahmen von PKH-Berechnungen
    - die Beschränkung von Fahrtkosten auf 40 Entf- km oder
    - der Satz von 5,20 € pro Entf- km, der nach (gefühlt mehr als 10) Jahren immer noch derselbe ist trotz immens gestiegender Ausgaben für den Autofahrer ........
    Aber leider treffen einiges OLGs noch immer solche Entscheidungen.

  • 0,20 € vom ersten Km an erscheint mir (pauschal durchschnittlich ?) nicht unrealistisch zur Deckung der tatsächlichen Spritkosten für die nötige Pkw-Pendlerei zur Arbeitsstelle. Oder lasst ihr euch den tatsächlichen Liter/km-Verbrauch des dafür konkret genutzten Pkw nachweisen, äh ggf. wie?

  • Sind Fahrtkosten, die ein Arbeitssuchender aufgrund einer derzeit noch andauernden Fortbildung vom Jobcenter erstattet bekommt unpfändbar?

    Der Schuldner hat einen Antrag auf (einmalige) Erhöhung des pfandfreien Betrages gestellt, da er mit der Erstattung seiner Fahrtkosten über dem Grundfreibetrag liegt.

    Kann man hier mit §§ 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 54 Abs. 2 SGB I arbeiten? Sprich P-Konto Bescheinigung. Ansonsten wäre es § 54 Abs. 4 SGB I und somit wie Arbeitseinkommen pfändbar und er wäre drüber.

    Gruß

  • Sind Fahrtkosten, die ein Arbeitssuchender aufgrund einer derzeit noch andauernden Fortbildung vom Jobcenter erstattet bekommt unpfändbar?

    Der Schuldner hat einen Antrag auf (einmalige) Erhöhung des pfandfreien Betrages gestellt, da er mit der Erstattung seiner Fahrtkosten über dem Grundfreibetrag liegt.

    Kann man hier mit §§ 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 54 Abs. 2 SGB I arbeiten? Sprich P-Konto Bescheinigung. Ansonsten wäre es § 54 Abs. 4 SGB I und somit wie Arbeitseinkommen pfändbar und er wäre drüber.

    Gruß


    Bei einer einmaligen, zweckgebundenen Sozialleistung (Fahrtkostenerstattung) finde ich deine Kette und Schlussfolgerung völlig richtig.

  • einmalig oder laufend ?

    > Bescheid vorlegen lassen; bei einmalig wohl kein RS-Bedürfnis für k4.


    Wenn doch laufend als "mtl. gleiche Pauschale" (?)

    > ggf. mal über Unpfändbarkeit § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850a Nr. 3 ZPO "Aufwandsentschädigung" nachdenken, dann schon mit k4 und Beschluss des VG.

  • OK. Vielen Dank. :)

    Ich frage mich, ob die laufende Erhöhung wegen § 308 ZPO überhaupt möglich ist, wenn der Schuldner nur die - wie Du schreibst - einmalige Erhöhung beantragt hat :gruebel:

    Vielleicht ist es ja so, dass die Fahrtkosten nicht monatlich erstattet werden sondern immer für mehrere Monate zusammengefasst werden und der Schuldner nur deswegen über die Freibeträge kommt.

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