Festsetzung der Nachlasspflegervergütung gegen die Staatskasse

  • Hallo Leute!

    Habe leider noch nicht viel Erfahrung mit Nachlasspflegschaften und deshalb hier eine Frage zu einem wahrscheinlich nichtmal sehr komplizierten Fall:

    NL-Pflegschaft wurde angeordent mit dem Aufgabenkreis Erbenermittlung + Sicherung des Nachlasses.
    Im Nachlass befinden sich nur Verbindlichkeiten (ca. 13.000 €). Erben konnten bislang nicht ermittelt werden und der NL-Pfleger hat die Aufhebung der Pflegschaft angeregt, da höchstwahrscheinlich sowieso nur mit Ausschlagungserklärungen zu rechnen ist.
    Er hat auch schon seine Kostenrechnung eingereicht.
    Da ja keine Nachlassmasse vorhanden ist, hat er ja einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.

    Wie setze ich jetzt die Vergütung fest bzw. muss ich vorher einen Verfahrenspfleger zur Prüfung der Vergütung bestellen oder ist es ausreichend, wenn ich die Höhe der Vergütung als angemessen erachte? :gruebel:

    Wäre toll, wenn mir jemand kurz den Verfahrensablauf erläutern könnte. Vielen Dank!
    Gruß, diplrpflin

  • Eines Verfahrenspflegers bedarf es nicht, sondern allenfalls der Anhörung des Bezirksrevisors. Die kann man sich bei ordnungsgemäß geltend gemachtem Zeitaufwand des Nachlasspflegers aber ersparen, weil die Höhe des Stundensatzes feststeht (bei Altfällen nach dem BVormVG, bei Neufällen nach § 3 VBVG und bei Mischfällen nach beiden Gesetzen). Dementsprechend wird der Bezirksrevisor auch bei der Bewilligung von Betreuervergütungen aus der Staatskasse in aller Regel nicht mehr angehört.

    Zum Verfahrensablauf: Erst Beschluss und dann Anweisung der Vergütung durch Auszahlungsanordnung unter Beiheftung einer Kopie des Beschlusses. Wegen der Kennzahlen (Buchungstitel, AG-Kennnummer usw.) einfach einen Kollegen fragen (notfalls beim VormG, denn dort ist die Verfahrensweise völlig identisch).

  • Stimme da Juris zu. Einen Verfahrenspfleger braucht es nicht. Wenn die Aufstellung nachvollziehbar ist kann ohne weitere Anhörung des BezRev ausgezahlt werden.

  • Habe hier einen Antrag auf Vergütung eines NL Pflegers aus der Staatskasse. Über den Nachlass ist Insolvenz eröffnet. ER rechnet den Zeitaufwand teilweis vor Eröffnung, teilweise nach Eröffnung ab. Ist die Vergütung nach ERöffnung zur Tabelle anzumelden, ggf. durch wen ? Wird hier der BezRev. beteilgt? Eine Vorlagevorschrift habe ich nicht gefunden. Mein Vorgänger handelt nach § 1- haben wir noch nie so gemacht- richtig?

  • Aus Sicht des Nachlasspflegers ist die Sache klar: Hat er Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse, ist er aus dieser unabhängig davon zu vergüten, ob seine Tätigkeit vor oder nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entfaltet wurde.

    Zu prüfen wäre allerdings, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht, weil für die Vergütung grundsätzlich der vorhandene Aktivnachlass einzustehen hat. Und ein solcher muss ja wohl vorhanden sein, denn sonst wäre das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet worden.

    Falls keine Vergütung aus der Staatskasse: § 324 Abs.1 Nr.6 InsO.

    Falls Vergütung aus der Staatskasse: § 324 Abs.1 Nr.4 InsO, der auch für die übrigen Kosten des Nachlassverfahrens gilt.

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