Zwangshypothek-Zinsen

  • (...) Ich wäre dankbar, wenn jemand noch ein paar Fundstellen auftut und hier einstellt. (...)



    Stöber verweist immer auf Stöber (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 867 Rn. 15; Schöner/Stöber, GbR, s.o.; Zeller/Stöber, ZVG, 15. Auflage, Einleitung 68.1). Nach Hartmann (Baumbach, ZPO, 54. Auflage, § 867 Rn. 16 ohne weitere Nachweise) darf der Gläubiger "die Zinsen einem der Grundstücke zuordnen".

  • Ein anderes Problem zur Verteilung:

    Der Gläubiger macht neben der titulierten Forderung auch die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Da zwei Grundstücke belastet werden sollen, verteilt er die Forderung wie folgt:

    Grundstück 1 - titulierte Forderung (Hauptsache, titulierte Kosten, alle Zinsen)
    Grundstück 2 - Kosten der früheren Vollstreckungsmaßnahmen.

    Ist es möglich, auf Grundstück 2 nur die Vollstreckungskosten einzutragen und nichts von der Hauptforderung? Mir fällt nichts ein, was dagegen spricht, aber vielleicht Euch?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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