GbR Tod eines Gesellschafters

  • Ich häng mich hier auch mal dran. Hab jetzt schon viel gelesen, aber irgendwie dreh ich mich im Kreis und find keinen vernünftigen Ausweg.

    Im Grundbuch eingetragen sind A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. A ist verstorben und wurde von D und E beerbt. Vorgelegt wird nun eine Urkunde, die einen Unterpunkt "Grundbuchberichtigung und Fortsetzung" hat, die feststellt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und in der die Beteiligten bewilligen und beantragen, dass GB dahingehend zu berichtigen, dass Gesellschafter der GbR nun B, C, D, und E sind. Weiter heißt es ausdrücklich: "Die Gesellschaft ist aufgelöst". Die Urkunde ist nur unterschrieben von D und E, B und C haben nicht unterschrieben.

    Ich habe dann im Weg eines rechtlichen Hinweises die Bewilligung von B und C sowie die Aufklärung des Widerspruchs zwischen Auflösung und Fortsetzung gefordert. Der Notar beantragt nun Fristverlängerung und weist auf das Verfahren nach § 82 GBO hin. Ich solle also B und C zur Berichtigung auffordern.

    Aber kann ich das überhaupt? Ich habe gelesen, dass Adressat der Aufforderung nach § 82 GBO die Gesellschaft ist (und nicht die Gesellschafter persönlich) und dass ich das Verfahren erst durchführen kann, wenn ich weiß, was mit dem Anteil des Verstorbenen passiert ist. Nachdem es aber eine alte GbR-Eintragung ist, hat die Gesellschaft keinen Namen und eine Adresse der Gesellschaft habe ich auch nicht. Bleiben also nur die Gesellschafter. Aber sind das dann B und C? Und kann ich die auffordern, dass die an der Berichtigung nach A mitwirken? Hügel versteh ich so, als könnte ich nur die Erben auffordern, aber die haben bei mir ja freiwillig mitgewirkt.

    Sorry, bisserl konfus. Kann mir vielleicht jemand vom Schlauch helfen?

  • Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 halten in RN 4279 die Frage, wer als Adressat des Grundbuchberichtigungszwanges in Betracht kommt, die GbR oder die Gesellschafter, für ungeklärt (s. dazu die Nachweise in den Fußnoten 297 und 298). Nach der in Fußnote 303 wiedergegebenen Ansicht sei das Grundbuchamt nicht verpflichtet, sich an die GbR zu halten, sondern könne auch die Gesellschafter selbst in Anspruch nehmen, weil das Eigentum der GbR unverändert bleibe. Schöner/Stöber empfehlen die Doppelverpflichtung von GbR und Gesellschaftern und verweisen auf die Fußnote 304.

    Wenn Dir Name und Sitz der GbR nicht bekannt sind und auf Nachfrage auch nicht bekanntgegeben werden können, bleibt mithin nur die Verpflichtung der Gesellschafter.

    Sternal geht in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 82 GBO RN 28 davon aus, dass ein Verfahren nach § 82 GBO nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch eingetragenen GbR auch gegen einen anderen Gesellschafter eingeleitet werden könne.

    Gibt es denn einen Nachweis des Todes des Gesellschafters und/oder ggf. einen Erbnachweis ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja. Da ein Erbnachweis vorliegt, würde ich auch D und E zur GB-Berichtigung bzw. zur Klärung des Widerspruchs zwischen der behaupteten Auflösung und der desweiteren in ihrer Berichtigungsbewilligung genannten Fortsetzung der Gesellschaft auffordern.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • D und E haben ja die Berichtigung bereits bewilligt, die habe ich ja bereits zur Klarstellung des Widerspruchs über den rechtlichen Hinweis an den Notar aufgefordert. Die brauch ich dann ja eigentlich nicht mehr nach § 2 GBO auffordern.

    Du meinst also B und C, oder? B und C sind die weiteren bisherigen Gesellschafter und haben mit dem Anteil und Tod des A eigentlich nichts zu tun.

  • B und C werden für die GB-Berichtigung ohnehin benötigt. Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…778#post1100778
    geht das OLG München im Beschluss vom 10.02.2017, 34 Wx 175/16, Rz. 20
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true
    davon aus, dass in der Regel die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dann, wenn dieser nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) vorliegt, dadurch begründet werden kann, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307; BayObLG NZG 2001, 124/125).

    Also sind die verbliebenen Gesellschafter B und C zur GB-Berichtigung und der Vorlage der dazu erforderlichen Erklärungen aufzufordern. Diese müssen mit denen der Erben D und E übereinstimmen. Das setzt voraus, dass diese der Aufforderung nachkommen, eine im GB-Verfahren verwendbare Berichtigungsbewilligung vorzulegen. Das ist bislang nicht der Fall.

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  • Ich habe eine ähnlichen Fall vorliegen (Fortsetzungsklausel mit den Erben). Ein Gesellschafter ist verstorben und von seinen 5 Kindern beerbt worden, von denen 4 bereits als Gesellschafter der GbR eingetragen sind. Dann kann ich doch nur das Ausscheiden des Vaters und den Eintritt des 5. Kindes auf Grund Erbfolge im Grundbuch vermerken. Ein Verweis darauf, dass die weiteren vier Gesellschafter ebenfalls Erben sind, dürfte sich hier doch auf verbieten. Sehe ich das richtig?

  • Spontan würde ich sagen: Sie empören sich zu Recht, gewinnen aber nichts.

    M. E. ist die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren völlig wertlos, weil nicht vorgesehen und daher - falls falsch - nicht strafbewehrt, wenn - wie bei der GbR nicht - nicht ein Sonderfall gesetzlich geregelt ist. Die Ausnahme mit den Nachlassachen als solchen greift hier nicht; da ist sie strafbewehrt, weil sie dann beim Notar abzugeben und eben vorgesehen ist. Wir haben aber hier keinen Nachlassfall.

    Aus diesem Grunde halte ich das Verlangen einer e.V. für falsch.

    Die Beteiligten gewinnen dadurch aber nichts. M. E. kommst Du hier nur mit einer Berichtigungsbewilligung aller Erben (mit Erbnachweis) und der übrigen Gesellschafter weiter. Ein fall der Beweisnot, in dem man formlose Unterlagen entgegen § 29 GBO akzeptieren könnte oder müsste, liegt nicht vor, weil es für solche Fälle eben genau die Berichtigungsbewilligung gibt.

    - mein Bauchgefühl -

    Hier die "Lösung" des Falls:

    "Der Fortbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod eines Gesellschafters kann sich auch aus eine nachträglichen Fortsetzungs- und Rückumwandlungsbeschluss ergeben."

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 04.07.2019 - 34 Wx 386/18

  • Die anderen Kollegen, die es gleich reingeklatscht haben, haben lustigerweise bei den Vermerken in Spalte 4 variiert:

    Von "Anteil den Mitgesellschaftern angewachsen", "Gesellschaft aufgelöst und forgesetzt durch Beschluss vom .... 2016", "Erbscheine vom....", "Anwachsung aufgrund fortsetzungsvereinbarung vom 01.06.1999" (= Datum des Schreibens, an das der kopierte Zettel geheftet war) ist alles da.

  • ich hänge mich mal mit meinem GbR-Fall dran...

    Im Grundbuch eingetragen sind die Gesellschafter A und B als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    Gesellschafter B ist verstorben und von seinen Töchtern X und Y beerbt worden.
    X und Y haben eine Erbscheinsausfertigung vorgelegt und die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
    Ich habe den Gesellschaftsvertrag angefordert. Vom Gesellschafter A wurde hierzu ausgeführt, dass keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Er beantragt die Berichtigung des Grundbuchs auf ihn aufgrund Anwachsung.


    Ist die Gesellschaft mit dem Tod des B aufgelöst, oder beendet (Schöner/Stöber RdNr. 4281)? Mit welchen rechtlichen Folgen? Anwachsung an Gesellschafter A oder würde die Erbengemeinschaft X und Y an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters B in die Liquidationsgesellschaft eintreten (Palandt § 727 RdNr. 1)?

    Was benötige ich für die Eintragung im Grundbuch? Ich habe ja zwei unterschiedliche Grundbuchberichtigungsanträge.
    Berichtigungsbewilligung von A, X und Y? Und wie schaut die Eintragung im Grundbuch genau aus?

    Vielen Dank schon mal vorab!

  • Da Du den gleichen Sachverhalt offenbar in zwei Posts untergebracht hast, hier meine Antwort aus dem ersten Post:

    Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt wurde, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (s. dazu s. BGH, Urteil vom 7.7.2008, II ZR 37/07 mwN), kann es keine Anwachsung auf den verbliebenen Gesellschafter geben. Es greift dann die Regelung des § 727 BGB, wonach das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters zur Liquidation der Gesellschaft führt. Löst der Tod mangels von § 727 abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft auf, so wandelt sie sich in eine Abwicklungsgesellschaft um. An dieser sind mehrere Erben in Erbengemeinschaft beteiligt und auch als solche im Grundbuch einzutragen („Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus A, B, C in Erbengemeinschaft sowie D“) (so von Proff zu Irnich im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2019, § 727 RN 10). Hier wäre dies also „Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus X, Y in Erbengemeinschaft sowie A.

    Ich würde allerdings zusätzlich die Gesellschaft als solche mit ihrem Namen und dem Zusatz „in Liquidation oder i.L.“ und ihrem Sitz bestehend aus den Gesellschaftern….vortragen; siehe das Muster hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post570511
    (dort auch zur Frage des Nachweises).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor. Ich habe den Gesellschafter sowie die Erbin des verstorbenen Gesellschafters aufgefordert, in der Form des § 29 GBO diese übereinstimmenden Erklärungen abzugeben. Die GbR hat sodann, vertreten durch beide Personen den Grundbesitz veräußert.

    In diesem Kaufvertrag haben beide auf dieFortsetzungsklausel des privatschriftlichen Vertrages hingewiesen und dieGrundbuchberichtigung beantragt. Weitere Erklärungen zu demGesellschaftsvertrag sind nicht enthalten.

    Nunmehr reicht mir der Notar aufgrund der Durchführungsvollmacht aus diesemKaufvertrag folgende Erklärung ein: Er erklärt, dass der Verkäufer(Gesellschafter und Erbe) ihm gegenüber die Anmerkung gemacht haben, dass dieFortführungsklausel unverändert fortbesteht.

    Ist dies in der Gesamtheit ausreichend als übereinstimmende Erklärung?

  • Wenn das bei der Beurkundung erklärt und nur in der Abfassung des Textes vergessen wurde, warum berichtigt der Notar dann nicht die Urkunde?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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