Erbfolge

  • Im Grundbuch ist Ehefrau 2 als Eigentümerin eingetragen.

    Es liegen folgende Erbverträge vor:

    Ehemann der Ehefrau 2 hat einen Erbvertrag mit seiner Ehefrau 1 geschlossen:
    - gegenseitige Erbeinsetzung
    - der letzte der Eheleute kann die weitere Erbfolge nur zugunsten der
    Kinder aus unserer Ehe bestimmen; im Falle der Wiederheirat hat sich der
    überlebende Ehegatte mit den Kindern aus unserer Ehe nach den Regeln
    der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen

    Ehemann der Ehefrau 2 hat einen Erbvertrag mit seiner Ehefrau 2 geschlossen:
    - gegenseitige Erbeinsetzung

    Ist der zweite Erbvertrag wirksam, da der Ehemann evtl. aufgrund der Beschränkung aus dem 1. Erbvertrag nicht verfügen konnte?
    Hat dies Einfluß auf die Verfügungen der Ehefrau 2?

  • Die Einsetzung der 2. Frau dürfte m.E. auf Seiten des Mannes unwirksam sein, da das dem ersten EV zuwider läuft, an den er aber gebunden ist.

    Ich denke aber nicht, dass das zwingend Einfluss auf die Erbeinsetzung des Mannes durch die F2 haben müsste. Deren Verfügung ist erst mal wirksam, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich gehe davon aus, daß es sich bei Ehefrau 2 um die Erblasserin handelt. Für eine lösungsorientierte Stellungnahme ist noch die Angabe erforderlich, ob der Erbvertrag mit Ehefrau 1 eine ausdrückliche Schlußerbeneinsetzung der Kinder enthält.

  • Ich gehe davon aus, dass Kinder aus 1. Ehe vorhanden sind, oder?

    Die Erbeinsetzung aus dem 1. EheV sieht ja so aus, dass der Ehemann für den Teil, der ihm nicht als gesetzlicher Erbe zusteht, auflösend bedingter Vollerbe und zugleich aufschiebend bedingter Vorerbe war.

    Mit Heirat der 2. Frau ist die Bedingung eingetreten. Nach Palandt, 66. Aufl., § 2269 Rdnr. 20 gewinnt er aufgrund dieser Wiederverheiratungsklausel seine Testierfähigkeit wieder.

    Damit dürfte sich dein Problem nicht stellen!

  • Also ich würde denken, dass durch die wechselseitigen Vfg. der 2.Erbvertrag hinsichtlich des Mannes unwirksam sein müsste.

    Hatte aber letztens auch so ein Fall mit Erbvertrag und späteren gemeinsch. not. Testament, wo ich mir mit der 2.Ehefrau nicht einig geworden bin, so dass ich dann einen Erbschein verlangt habe. Und siehe da, der Nachlassrichter hat gemäß dem späteren Testament die Erbfolge geregelt.

    Also im Zweifel erstmal die Nachlassakte anfordern. Vielleicht hat ja schon eine beteiligte Partei die letztw. Vfg. angefochten, dann kannst du einen Erbschein verlangen.

  • Die Ehefrau 2 ist doch verstorben, oder? Die war ja nicht in der Verfügungsfreiheit beschränkt durch den ersten Erbvertrag. Selbst wenn der Mann nicht mehr anderweitig hätte verfügen dürfen, kann man doch die Einsetzung der Frau als wirksam ansehen (ggf. als einseitige Erbeinsetzung). Oder? (Ich war schon immer grottenschlecht in Bezug auf die gewillkürte Erbfolge...)

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Meine Frage in Nr. 5 ist noch nicht beantwortet. Trotzdem folgende vorläufige Einschätzung: Der Ehemann kann nur an eine Verfügung aus dem ersten Erbvertrag gebunden sein, wenn der Erbvertrag auch eine solche Verfügung enthält und diese Verfügung auch vertragsmäßig ist. Das erscheint mir noch nicht klar - deshalb meine Frage. Wenn man unterstellt, daß der Erbvertrag eine vertragsmäßige ßerbeneinsetzung zugunsten der Kinder enthält, dann ist seine Verfügung im zweiten Erbvertrag grundsätzlich nach 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wodurch auch die Verfügung der zweiten Ehefrau nach § 2298 Abs. 1 BGB unwirksam wird. Eine Selbstanfechtung der Verfügung im ersten Ehevertrag durch den Ehemann ist binnen eines Jahres nach der zweiten Eheschließung offenbar nicht erfolgt, sodaß nach seinem Ableben das Anfechtungsrecht auch für andere Beteiligte ausgeschlossen ist (§§ 2281, 2283, 2285 BGB).

    In Nr. 6 wurde darauf hingewiesen, daß die Bindung des Ehemannes an die Schlußerbeneinsetzung im zweiten Erbvertrag evtl. bereits entfallen ist, weil eine angeordnete bedingte Nacherbfolge eingetreten ist. Es ist aber so, daß der Ehemann dadurch nur die Hälfte der Erbschaft in Gesamthöhe der gesetzlichen Erbteile der Kinder verloren hat - bei gesetzlichem Güterstand. Also kann er auch nur insoweit von der Bindung aus dem ersten Erbvertrag befreit worden sein (vgl. Palandt-Edenhofer § 2269 Rn. 20). Wenn das so sein sollte, könnte also der zweite Erbvertrag unter Umständen in Höhe einer Hälfteerbquote wirksam sein, auch insoweit, als es die Verfügung der zweiten Ehefrau angeht. Das ist aber sehr schwierig zu beurteilen und muß im Einzelfall geklärt werden. Alles steht aber unter dem Vorbehalt, daß der erste Erbvertrag auch wirklich eine vertragsmäßige Schlußerbeneinsetzung enthält.

    Wir sind hier im Grundbuchforum. Ich vermute deshalb, daß es um die Eintragung der Erbfolge nach der zweiten Ehefrau geht (§ 35 GBO). Ich bin der Ansicht, daß das hier keinesfalls ohne Erbschein möglich ist.

  • Zur Klarstellung:

    Erblasserin ist die 2. Ehefrau.

    Im ersten Erbvertrag ist keine Schlußerbeneinsetzung der Kinder erfolgt.

  • Ich muß noch einmal nachfragen. Wenn eine ausdrückliche Schlußerbeneinsetzung fehlt, so kann sie sich doch im Wege der Auslegung ergeben. Das muß zunächst geklärt werden. Das bloße Verbot, zugunsten familienfremder Personen zu testieren, kann nach § 2278 Abs. 2 BGB überhaupt nicht Gegenstand einer vertragsmäßigen Verfügung sein, nach § 2270 Abs. 3 BGB ist das auch nicht als wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament möglich. Beim Fehlen einer Schlußerbeneinsetzung würde der Ehemann für seinen eigenen Nachlaß also keiner Bindung aus dem ersten Erbvertrag unterliegen. Der zweite Erbvertrag wäre also dann für seinen Teil problemlos wirksam und damit auch die Verfügung der zweiten Ehefrau als jetzige Erblasserin. Ich muß zugeben, daß mir dieses Ergebnis nicht so recht gefallen will.

  • Komme noch einmal auf den Fall zurück:

    Der Erbvertrag mit Ehefrau 1 lautet wie folgt:

    1. Wir haben 1950 geheiratet.
    Aus unserer Ehe sind bislang keine Kinder hervorgeganen.
    2. Wir vereinbaren Gütergemeinschaft.
    3. Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
    Der Letztversterbende ist Alleinerbe des Erstversterbenden.

    Der Letztversterbende von uns kann die weitere Erbfolge nur zu
    Gunsten der Kinder aus unserer Ehe bestimmen.

    Im Falle der Wiederheirat hat der überlebende Ehegatte sich mit
    den Kindern aus unserer Ehe nach den Regeln der gesetzlichen
    Erbfolge auseinanderzusetzen.

    Ehefrau 1 verstirbt.
    Ehemann heiratet neu.
    Es leben 2 Kinder aus der 1. Ehe.

    Der Erbvertrag mit Ehefrau 2 lautet wie folgt:

    Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.


    Nun mein Problem:
    Konnte der Ehemann wegen einer möglichen Bindungswirkung aus dem 1. Erbvertrag den 2. Erbvertrag mit seiner Ehefrau 2 schliessen?
    - Bindungswirkung?
    - Wiederverheiratungsklausel?
    - Verfügung der Ehefrau 2 als Einzelverfügung auslegungsfähig, wenn man zu dem Schluss kommt, dass Ehemann nicht mehr testieren durfte

    Ich habe die Akte als Gurndbuchrechtspfleger zu bearbeiten, und zwar nach dem Tode der Ehefrau 2.
    Wie weit muss das Grundbuchamt eine Verfügung von Todes wegen auslegen.

  • Hat jemand eine Ahnung, ob man in der Vfg - siehe Voreintrag - eine Schlußerbenbestimmung zu Gunsten der Kinder der Eheleute Ehemann und Ehefrau 1 sehen könnte?

  • Was lange währt,... Erbschein und fertig. :)



    Hoffentlich wurden in Mottenkugels Bundesland nicht inzwischen die Erbscheine voll auf den Rechtspfleger übertragen und ihm selbst das entsprechende Nachlassdezernat, weil sich ja Grundbuchrechtspfleger mit Testamenten und Erbverträgen auskennen:D.

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