Zinsen titulieren

  • Guten Morgen,
    stehe derzeit total auf dem Schlauch.
    Ich will Kosten der Zwangsvollstreckung und Zinsen nach VB titulieren lassen. Kosten der ZV mit Antrag nach 788 II ZPO, soviel ist klar. Aber wie ist das mit den laufenden Zinsen ab VB-Erlass? Muss ich dafür einen neuen MB beantragen oder kann das mit in den KFA rein?
    :oops: Ich bin im Moment echt ratlos.

  • stehe derzeit total auf dem Schlauch.



    Das stimmt wirklich! :teufel:

    Zitat von Geniesserin

    Ich will Kosten der Zwangsvollstreckung und Zinsen nach VB titulieren lassen. Kosten der ZV mit Antrag nach 788 II ZPO, soviel ist klar.



    Rüchtüch!

    Zitat von Geniesserin

    Aber wie ist das mit den laufenden Zinsen ab VB-Erlass? Muss ich dafür einen neuen MB beantragen oder kann das mit in den KFA rein?



    Die Verzinsung ist doch bestimmt im VB tituliert mit den Worten:
    xxx% Zinsen auf xxxx Euro ab 00.00.0000
    Daher ist eine neue Titulierung nicht erforderlich.
    Ist jedoch die Verzinsung ursprünglich nicht beantragt worden, ist nur ein neuer MB erforderlich.

    Zitat von Geniesserin

    :oops: Ich bin im Moment echt ratlos.



    Zum Glück nicht Radlos!

  • Ich verstehe jetzt nicht, was du willst. Die Zinsen sind doch im VB schon tituliert. Eine zweite Titulierung darüber geht nicht. Wenn du aber damals im MB/VB keine Zinsen mit beantragt hattest, dürfte jetzt nichts mehr gehen.

  • Meinst Du die Zinsen auf die Hauptforderung?


    Ja, ich meine die Zinsen auf die Hauptforderung.
    Im Titel steht: hinzu kommen laufendenzinsen 5%-punkte über dem jew. Basiszinssatz aus XX,XX € seit dem 00.00.00.

    Diese Zinsen verjähren doch nach drei Jahren und das will ich verhindern, aber nicht durch ZV. Oder habe ich da was mit der regelmäßigen Verjährung falsch verstanden? :gruebel:

  • Tatsächlich tituliert sind die Zinsen im VB ab dem Datum, das im VB drinsteht bis zur Rechtskraft des VB. Diese verjähren nicht.

    Alles andere kann - wenn nicht die ZV brav durchgeführt wird - verjähren. Am 01.01.2008 waren z.B. alle Zinsen, die bis zum 31.12.2004 aufgelaufen waren, verjährt. Deshalb müssen diese Zinsen entweder tituliert werden (das geht nicht im Festsetzungsverfahren) oder die Verjährung muss durch eine ZV-Maßnahme unterbrochen werden.

  • § 497 BGB gilt nur bei Verbraucherkrediten. Kommt halt drauf an, worum es im Titel geht. Was für ein Anspruch wurde denn genau tituliert? Wenn Antragsteller ne Bank war und Antragsgegner ein Verbraucher, dann passt der hier schon. Dann verjährt auch nix.

    Ansonsten gilt mein weiter oben Gesagtes - #10.

  • Wenn du aber damals im MB/VB keine Zinsen mit beantragt hattest, dürfte jetzt nichts mehr gehen.



    Muss mich hier mal mit reinhägen. Verstehe ich das richtig, dass ich auf Forderungen, die einst ohne Zinsen tituliert wurden, im Nachhinein keine Zinsen mehr titulieren lassen kann? (z.B. Zinsen für einen bestimmten Zeitraum als Festbetrag 01.01.08 bis 31.12.08)

  • Wenn du aber damals im MB/VB keine Zinsen mit beantragt hattest, dürfte jetzt nichts mehr gehen.



    Muss mich hier mal mit reinhägen. Verstehe ich das richtig, dass ich auf Forderungen, die einst ohne Zinsen tituliert wurden, im Nachhinein keine Zinsen mehr titulieren lassen kann? (z.B. Zinsen für einen bestimmten Zeitraum als Festbetrag 01.01.08 bis 31.12.08)



    Doch, aber nicht mehr im Mahnverfahren, sondern dann muss wohl sofort geklagt werden. Und das ist halt deutlich teurer.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • § 497 BGB gilt nur bei Verbraucherkrediten. Kommt halt drauf an, worum es im Titel geht. Was für ein Anspruch wurde denn genau tituliert? Wenn Antragsteller ne Bank war und Antragsgegner ein Verbraucher, dann passt der hier schon. Dann verjährt auch nix.

    Ansonsten gilt mein weiter oben Gesagtes - #10.

    Es wurde "ganz normal" Forderung aus Warenlieferung tituliert.
    Werde dann mal einen KFA für die Kosten der ZV machen und einen MB für die Zinsen ab VB-Datum bis heute.
    Die Zinsen ab morgen verjähren dann erneut in drei Jahren, richtig?

  • Chris A Das hör ich jetzt zum ersten Mal. Meine Behörde ist jetzt nämlich darauf gekommen, Unterhaltsrückstände (auch uralte) ab 01.01.08 zu verzinsen. Wir als (unwissende) ausführende Sachbearbeiter dachten dann wir können dann bestimmte Zeiträume durch Mahnverfahren titulieren lassen, wenn über die eigentliche Forderung bereits ein Vollstreckungsbescheid existiert. Woraus ergibt sich mir Deine Aussage, kann man das irgendwo nachlesen?

  • Doch, Rechtsschutzbedürfnis besteht wegen bevorstehender Verjährung, wenn keine ZV-Maßnahme möglich. Sonst sind die Zinsen futsch,deshalb Titulierung nötig.

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