PKH aber schon nach 104 festgesetzt

  • Mein Problem ist folgendes:

    Kläger haben PKH ohne Raten
    es ergeht ein Versäumnisurteil
    Ra der Kläger beantragt Festsetzung nach § 104, allerdings nur in Höhe der PKH-Vergütung, entsprechender KFB wird erlassen
    jetzt 6 mon später beantragt der RA den Ausgleich der Gebühren, weil der Beklagte pfandlos ist.

    Kann ich jetzt einfach die PKH-Vergütung auszahlen ? und was mach ich dann mit dem KFB ?

  • Festsetzung ist nur in Höhe der PKH-Gebühren erfolgt? Merkgewürzig.

    Auf jeden Fall ist vor Auszahlung der (identischen) PKH-Vergütung die vollstreckbare Ausfertigung des KFB einzuziehen und z.d.A. zu nehmen.


    Edit:
    Dübelschlag: Geballte Antwort hoch 4! :daumenrau

  • Ich habe das zumindestens schon gemacht.
    Ich würde die vollstreckbare Ausfertigung des KfB zurückfordern, die PKH auszahlen und den Übergang nach § 59 RVG gegen den Beklagten feststellen.

  • Das ist wirklich zum Verzweifeln ;)



    Mittlerweile bringt mich morgens die Bedienung der Stechuhr schon zum verzweifeln...

    ...gab´s da nicht was mit Urlaub und so...?!?

    weil :akten

    ...aber jetzt ersma den Kram fertig machen, Danke für die Hinweise

  • Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, RVG § 55, Rn. 1 und 24:
    Das Verfahren nach § 55 RVG (Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse) ist von einem Kostenverfahren nach §§ 103ff ZPO unabhängig.
    Den Urkundsbeamten (bei uns Rpfl. als Zuständiger für die Auszahlung) bindet kein Kostenfestsetzungsbeschluss.
    Es gibt m.E. keinen Grund, die vollstreckbare Ausfertigung des KfB zurück zu fordern. Dies Verpflichung besteht nur, wenn ein KfB nach § 126 ZPO ergangen wäre.
    Hintergrund: Den Anspruch nach § 104 ZPO hat ausschließlich der Mandant - nicht der RA. Wenn der Mandant das Geld, welches er vom Gegner über den KfB bekommt, nicht an den RA weiterreicht, kann der RA nichts machen - er hat keinen Anspruch darauf, weil er ja keinen Antrag nach § 11 RVG stellen kann.
    Ein Beschluss nach § 104 ZPO hindert also in keinem Fall die Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse, weil dieser Anspruch dem RA zusteht. Mit der Auszahlung kann also nicht gewartet werden, bis die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben wird.
    Problem des Gerichts ist jetzt allerdings, dass das Gericht nicht einfach einen Forderungsübergang nach § 59 RVG machen kann. Hier muss erst geprüft werden, ob der Gegner bereits etwas auf den KfB gezahlt hat - das kann ihm dann nicht mehr zum Soll gestellt werden. Dieser Betrag muss dann von der PKH-Partei gefordert werden. Sollte auf den KfB noch nicht gezahlt worden sein, kann erst jetzt - vor Sollstellung gegen den Gegner die vollstreckbare Ausfertigung des KfB zurückgefordert werden, um eine Dppelvollstreckung zu vermeiden.

    So ist die Auslegung der Gesetze für mich richtig und nachvollziehbar und so wird es hier gehandhabt (wir erlassen keine 104er Beschlüsse zugunste einer PKH-Partei o.R.), auch wenn es möglicherweise anderslautende Rechtsprechungen geben sollte.

  • Das steht doch bestimmt irgendwo geschrieben, dass der KFB zurückzugeben ist, oder?
    Kann mir jemand sagen, wo?



    Na klar:
    Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
    der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater
    AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 –

    2.3 Vergütung des beigeordneten Anwalts, Kostenfestsetzung, Übergang auf die Staatskasse
    2.3.1
    Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO) prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
    2.3.2
    Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
    2.3.3
    Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.

  • Hallo,
    mache erst seit kurzem Kostenfestsetzung und habe nun auch
    einen oben beschriebenen Fall auf dem Tisch.
    Die vbA he ich bereits vorliegen.
    Hat vielleicht jemand ein Muster/Formulierungsvorschlag
    zu dem Einschränkungsvermerk?
    Wo und wie genau wird der angebracht?

    Danke schon mal.

    Gruß Aurea

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Ich mache das so:

    Vermerk
    Nachdem dem ....vertreter PKH-Vergütung in Höhe von ... Euro ausgezahlt wurde, verbleibt ein zu erstattender Restbetrag von.... Euro ( ....Euro und ...Cent). , .....den ,
    .....Rechtspflegerin

    Vermerk
    Nachdem dem .....vertreter PKH-Vergütung in Höhe von .... Euro ausgezahlt wurde, verbleibt ein zu erstattender Restbetrag von .... Euro ( ....Euro und ....Cent). Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde heute ebenfalls mit einem entsprechenden Vermerk versehen und zurückgesandt. , ......den ,
    ...... Rechtspflegerin


    Der obere Vermerk kommt auf die Vollstreckbare, der untere auf die Urschrift. Ausschneiden, aufkleben, siegeln, Bastelarbeit fertig.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Meine Version (Niedersachsen):

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