§ 727 ZPO - dingliche Klausel -

  • Hallöchen, hab mal wieder ein Problemchen:

    Gegen den Beklagten erging bei meinem LG ein VU.
    Auf der Grundlage dieses VUs hat sich die Klägerin im Grundbuch des Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.

    Dies wurde auch auf dem VU vermerkt. Soweit ich das noch in Erinnerung habe, ist der Vollstreckungstitel mit dem Vermerk der Eintragung der Zwangssicherungshypothek gleichzeitig ein dinglicher Titel.

    Die Klägerin hat sowohl alle persönlichen Ansprüche, als auch die Zwangssicherungshypothek an die XY GmbH abgetreten.

    Die XY GmbH beantragt nun beim mir die Umschreibung der Vollstreckungsklausel in persönlicher und dinglicher Hinsicht.

    Originalabtretungsurkunde und Grundbuchauszug liegen vor.

    Hinsichtlich der Umschreibung des persönlichen Titels sehe ich keine Probleme,
    aber bin ich auch zuständig für die Umschreibung des dinglichen Titels??

    Wenn ja, wie formuliere ich das am Besten??

    Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen.

  • also aus dem bauch raus würde ich sagen daß hinsichtlich des dinglichen der grundbuchmensch zuständig ist?

  • also aus dem bauch raus würde ich sagen daß hinsichtlich des dinglichen der grundbuchmensch zuständig ist?

    Das war auch mein erster Gedanke aber das GBA wurde als Vollstreckungsgericht tätig und die Zuständigkeit für die Klauselerteilung liegt beim Prozessgericht, hier also dem Landgericht. Ich tendiere dazu folgende Nachweise in mindestens öffentlich beglaubigter Form haben zu wollen:

    1. Eintragungsnachweis über den Gläubigerwechsel der ZwaSiHyp (Nachweis dingliche RNF) und
    2. Abtretungserklärung (Nachweis persönliche RNF).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hier einfach nach § 727 ZPO umschreiben, ohne auf persönliche und dingliche Ansprüche hinzuweisen.

    Das kann man eigentlich nur machen, wenn die notwendigen Nachweise nach § 727 ZPO für die dingliche und persönliche RNF vorliegen.
    Spätestens aus dem umschreibungsbegründenden Unterlagen sehe ich ja, ob´s nur persönlich oder nur dinglich oder tatsächlich beides ist. ;)

    Ganz lustig wird´s, wenn die lieben Notare die persönliche Rechtsnachfolge aufgrund Eintragung im Grundbuch als offenkundig bezeichnen. Das erlebt man regelmäßig. :eek:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Entweder ich hab nen Brett vorm Kopf oder ich weiß hier nicht weiter.

    Sparkasse reicht GS-Urkunde ein. Gegen den Schuldner ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Nunmehr soll die Klausel in dinglicher Hinsicht auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden :confused: Als Eigentümer steht doch nach wie vor der Schuldner. Wie soll da eine dingliche Umschreibung gehen? :gruebel:

    Oder übersehe ich grad was?

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Rechtsnachfolge, die aufgrund "Offenkundigkeit" erteilt wurde. Das ist jedoch nicht richtig.

    Reicht jetzt die Zustellung der Urkunden nach § 750 ZPO oder muss die ja unrichtige Klausel berichtigt und mit den Urkunden zugestellt werden?

    Vielen Dank für die Hilfe.

  • Welche Urkunde/n soll/en denn zugestellt werden? In der Klausel sind ja wohl keine genannt.

    Ich verlange Klauselberichtigung und Neuzustellung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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