Hinterlegungsgrund?

  • Ich hänge meine Frage auch mal hier dran:

    Der Mandant einer Steuerberatungskanzlei bezahlt nicht das Honorar der Steuerberater, da er die Richtigkeit anzweifelt (14.000 EUR), die Kanzlei gibt ihm deshalb seine Unterlagen nicht heraus.
    Zur Ablösung des Zurückbehaltungsrechts soll hinterlegt werden.

    Im Hinterlegungsantrag sind als Empfangsberechtigte aber nur die Steuerberater angegeben und der Hinterleger verzichtet auf das Recht der Rücknahme.
    Da könnte er doch gleich zahlen, oder? Würdet ihr diese Hinterlegung trotzdem so annehmen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • "rusu

    Es gibt übrigens für alle die materielle Fundstellen des Hinterlegungsrechts suchen eine Zusammenstellung (und es gibt davon eine Menge, ca 12 Seiten voll). Die Einleitung lautet: „Das wichtigste aus dem Hinterlegungswesen: Drischler in RpflJB 1965, 325“. Genauere Angabe habe ich nicht, da ich diese Zusammenstellung eingescannt habe. Es trifft zwar einiges nicht mehr zu, aber es ist ziemlich umfassend, so zum Beispiel Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit bei der Schiffversicherung § 34 SchRG. Derartige Gründe hat man dann doch nicht abrufbereit.

    "

    Ich bearbeite seit Kurzem Hinterlegungssachen und wäre sehr dankbar, wenn mir der benannte Aufsatz ebenfalls zur Verfügung gestellt werden könnte.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran.

    A und B hatten ein Gemeinschaftskonto. Jeder war einzelverfügungsberechtigt.
    Dann wird bzgl eines Anspruches gegen A das Konto gepfändet, wirksam am 01.10. Von genau einem Gläubiger.
    2 Monate später widerruft B die Einzelverfügungsbefugnis für A. Nun kann nur B nur noch mit dem Gläubiger von A handeln.

    Jetzt geht hier bei der HL- Stelle der Antrag auf Hinterlegung ein. Die Bank will nach Hinterlegung das Konto schließen. Warum? Keine Ahnung.

    Angeblicher Grund für die Hinterlegung: Die Bank kann nicht entscheiden, wem das Geld zusteht. A rührt sich gar nicht mehr; Post geht zurück. Gläubiger rührt sich auch nicht; nur B will das Geld. Und nun?

    Ich bin eigentlich der Meinung, dass kein Hinterlegungsgrund vorliegt.

    Wie sehr Ihr das denn?

  • Gepfändet sind die Ansprüche A gegen die Bank.
    Ich sehe keinen nachvollziehbaren Grund warum die Bank nicht prüfen können sollte ob A Ansprüche gegen sie hat oder nicht.

  • Ich sehe das genauso. Ich hab ein wenig das Gefühl als wisse die Bank schlichtweg die rechtlichen Hintergründe nicht und versucht, den schwarzen Peter wegzuschieben.

    Ich verstehe gar nicht, weshalb die Bank nicht den Betrag an den Gläubiger auszahlt. Kann sie das wegen des Gemeinschafskontos nicht?

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