Kostenfestsetzung nach Tod einer Partei

  • Hallo liebe Kollegen,

    leider hilft die biologische Erledigung der Verfahren nicht immer ...

    In meiner Familienakte erging ein richterlicher Beschluss, nach dem der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen muss. Der Beschluss ist vom 30.01.2008.

    Es kam der Kostenausgleichsantrag der Antragstellervertreterin am 13.02.2008. Dann teilte die Betreuerin des Antragsgegners mit, dass dieser am 04.03.2008 verstorben ist.
    Die Antragstellervertreterin beharrt auf dem Kostenfestsetzungantrag.

    Jetzt weiß ich nicht was ich tun soll. Muss man auf die Bekanntgabe der Erben warten? Keine Ahnung.
    Gibt es jemanden da draußen, der mir helfen kann?:confused:

  • Es handelt sich hierbei nicht um eine Kostenausgleichung sondern um eine ganz normale Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO. Der Antragsgegner hat die vollen Gerichtskosten und die Hälfte der RA-Kosten der Antragstellerin zu tragen. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner selber und die Antragstellerin trägt die Hälfte ihrer RA-Kosten auch selber.
    Wenn nun der Antragsgegner verstorben ist, würde ich die Antragstellerin auffordern, Name und Anschrift der Erben anzugeben und den Erbnachweis herzureichen, damit der Kostenfestsetzungsbeschluss nunmehr gegen die Erben erlassen werden kann. Wenn das Nachlassgericht am gleichen Ort zuständig ist, kannst du dir ja mal die NL-Akte schicken lassen. Du bist aber nicht verpflichtet, selber zu ermitteln. Die Antragstellerin will was, also hat sie die entsprechenden Angaben abzuliefern.

  • Es handelt sich hierbei nicht um eine Kostenausgleichung sondern um eine ganz normale Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO. Der Antragsgegner hat die vollen Gerichtskosten und die Hälfte der RA-Kosten der Antragstellerin zu tragen. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner selber und die Antragstellerin trägt die Hälfte ihrer RA-Kosten auch selber.
    Wenn nun der Antragsgegner verstorben ist, würde ich die Antragstellerin auffordern, Name und Anschrift der Erben anzugeben und den Erbnachweis herzureichen, damit der Kostenfestsetzungsbeschluss nunmehr gegen die Erben erlassen werden kann. Wenn das Nachlassgericht am gleichen Ort zuständig ist, kannst du dir ja mal die NL-Akte schicken lassen. Du bist aber nicht verpflichtet, selber zu ermitteln. Die Antragstellerin will was, also hat sie die entsprechenden Angaben abzuliefern.



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  • aus gegebenem Anlass möchte ich dieses Thema aufgreifen. Ein Streitgenosse einer Partei meines Kostenfestsetzungsverfahrens ist verstorben. Nach § 239 ZPO hätte ich hier eine Unterbrechung (?) Aber wohl wieder doch nicht - weil die Partei anwaltlich vertreten war (§ 246 ZPO) Wie ist das Verfahren denn nun weiter zu betreiben ? Kann ich den Anwalt des Kostenschuldners (hier des Verstorbenen) beauflagen, die Rechtsnachfolge nach dem Streitgenossen nachzuweisen ? Was ist zu tun, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, es kann ja keine Festsetzung mehr gegen die verstorbene Partei erfolgen, auch wenn sie im Urteil noch erscheint.

  • Im Prinzip verhält es sich nicht anders als weiter oben: Die antragstellende Seite ist zu benachrichtigen, dass ein Streitgenosse verstorben ist und sie soll etwaige Erben ermitteln und die Rechtsnachfolge belegen. Sie kann auch mitteilen, dass eine Kostenfestsetzung zunächst nur gegen die übrigen Schuldner erfolgen soll. Auf jeden Fall fordert das Gericht zu gar nichts auf - es gilt der Beibringungsgrundsatz. Wird gar nicht reagiert, dann gibt es halt eine längere Frist. Gefordert ist die ASt.-seite.

  • Wie verhält es sich denn in der Konstellation, in der der Kläger stirbt und sein Rechtsanwalt dann einen KFA gegen den Beklagten stellt? Erben gibt es nicht.

    Intelligenterweise wurde auch der PKH-Antrag zurückgenommen.:gruebel:

  • Was heißt "Erben gibt es nicht"? Wenn der RA nicht im Rahmen der PKH beigeordnet ist, dann hat er ja kein eigenes Antragsrecht gemäß § 126 ZPO. Da sollte er sich schon dazu erklären, zu wessen Gunsten tituliert werden soll.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Was heißt "Erben gibt es nicht"? Wenn der RA nicht im Rahmen der PKH beigeordnet ist, dann hat er ja kein eigenes Antragsrecht gemäß § 126 ZPO. Da sollte er sich schon dazu erklären, zu wessen Gunsten tituliert werden soll.



    Laut seinem Antrag wohl zu seinen. Er hat es in etwa so ausgedrückt, dass trotz des Versterbens seines Mandanten sein Gebührenanspruch ja bestehen bleibt.

    Aber dann dürfte er ja - wass aufgrund Antragsrücknahme nun nicht mehr möglich ist - auf § 55 RVG verwiesen werden. Wie er hier auf einen "normalen" Kostenfestsetzungsantrag kommt, verstehe ich auch nicht. Vielleicht geht er davon aus, dass die Vollmacht der Mandanten über desses Tod hinweg bestehen bleibt.

  • Na, dann müsste das aber in der Vollmacht stehen. Wäre mir völlig neu.



    Mal abwarten. Ich habe es erstmal zur Kenntnis- und Stellungnahme weitergeleitet. Vielleicht erkennt die Beklagte den Anspruch ja ohne Notwendigkeit eines Beschlusses an.

  • § 246 ZPO ermöglicht es dem RA grundsätzlich, das Verfahren weiter zu betreiben.

    Gut. War mir auch nicht bewusst.
    Aber trotzdem sollte er doch angeben, zu wessen Gunsten tituliert werden soll. Ich weiß nicht, ob z. B. ein KFB zugunsten der "unbekannten Erben des XY" möglich ist.


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  • Ich weiß nicht, ob z. B. ein KFB zugunsten der "unbekannten Erben des XY" möglich ist.




    Eher nicht. Gläubiger und Schuldner eines Titels müssen genau bezeichnet sein. Für wen soll der GVZ denn gegebenenfalls vollstrecken? :gruebel:

  • Guten Morgen,

    seit längerer Zeit plagt mich schon das Problem des toten Beklagten, gegen den nun festgesetzt werden soll.
    Entnehme ich ich den vorherigen Beiträgen richtig, dass ihr eine Festsetzung trotz Tod für zulässig erachtet? Festgesetzt wird dann gegen die Erben, ja? Müssen die per Erbschein ausgewiesen sein?
    Kann ich überhaupt gegen die Erben festsetzen oder muss vorher die Kostengrundentscheidung geändert werden?

    Was hat es mit OLG Koblenz, JurBüro 2008, 152 auf sich?

    Wenn jemand mir helfen könnte, wäre ich sehr dankbar!

  • Die Entscheidung OLG Koblenz habe ich jetzt im Moment nicht zur Hand, aber grundsätzlich teile ich das Ableben des Bekl. an den Antragsteller mit und frage nach einer etwaigen Rechtsnachfolge, die glaubhaft zu machen ist. Das ist Aufgabe der Partei. Die KGE lasse ich im Rubrum nicht ändern, zumal der Bekl. da ja noch gelebt haben kann.
    Im KFB wird dann eben festgesetzt gegen XY als Rechtsnachfolger des am ... verstorbenen AB.

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