Klauselerteilung gem. § 7 UVG

  • Der Kreis Y beantragt die Erteilung einer Klausel wegen Übergang von Unterhaltsansprüchen gem. § 7 UVG. Die Leistungen und der Leistunszeitraum sind aufgeführt.
    Nach Anhörung des Schuldners meldet sich dessen Rechtsanwalt und erklärt, dass das Rechtschutzinteresse fehle bzw. nachzuweisen sei. Kreis und Stadt Y hätten bei seinem Mandanten gepfändet und seines Erachtens stände die geltend gemachte Forderung dem Kreis nicht zu. Die wegen Kindesunterhalt erfolgte Pfändung durch den Kreis ginge der Pfändung der Stadt Y wegen Ehegattenunterhalt vor und seines Erachtens stände daher die Forderung dem Kreis nicht mehr zu. Konkrete Überprüfungen, welche Forderungen durch die Pfändung befriedigt würden, ware mangels Forderungsaufstellung nicht möglich;es seien differenzierte Forderungsaufstellungen sowohl des Kreises als auch der Stadt Y vorzulegen.
    Dem Kreis Y wurde das Schreiben des RA zur Kenntnis - und Stellungahme übersandt. Der zuständige Sachbearbeiter teilt mit, dass die Pfändungen durcheinander gingen und konkrete Angaben seinerseits nicht möglich seien. Er könne lediglich eine differenzierte Forderungsaufstellung bzgl. der Forderungen des Kreises vorlegen, die Bedenken bzgl. der Verrechnungnen der gepfändeten Beträge bei der Stadt könne er natürlich nicht ausräumen
    Ich frage mich nun, wie ich nun weiter vorgehen soll.
    M.E. kann das Rechtschutzinteresse aufgrund der Pfändungen des Kreises und der Stadt nur nachgewiesen werden, wenn sowohl Kreis als auch Stadt eine differenzierte Forderungsaufstellung vorlegen. Kann bzw. muß ich das in diesem Fall überhaupt verlangen ? Wie sehr Ihr das ?

  • Die Frage ist hier jetzt Klauselklage (§ 731 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) / Klauselgegenklage (§ 768 ZPO).

    Grundsätzlich müsstest du, wenn der formgerechte Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Kreis geführt wird, die Klausel erteilen.

    Der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung (durch Pfändung) mit der Folge, dass dann auch keine RNF mehr stattgefunden haben kann und der Titel insoweit verbraucht ist, wäre unbeachtlich.
    Dieser Einwand wäre vom Schuldner auf dem Klageweg geltend zu machen (hier wohl § 768 ZPO, vgl. Zöller, § 727, RN 22).

    Das treibt natürlich den Bürger in die Klägerrolle, weil Kreis und Stadt ihre Arbeit schlampig gemacht haben :cool:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)



  • In diesem Fall frage ich mich trotzdem, ob ich nicht im Hinblick auf den Vortrag "fehlendes Rechtschutzinteresse " eine differenzierte Forderungsaufstellung anfordern kann bzw. muß.

  • M. E. ist "fehlendes Rechtschutzinteresse" nicht ganz richtig. Der Schuldner bestreitet die Forderung, was - sofern nicht unstreitig - nicht im Klauselverfahren, sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu klären ist.

    OLG Dresden 10 WF 160/98 DAVorm 1999, 713:
    Der für die Umschreibung erforderliche Nachweis der Unterhaltsvorschusszahlung wird durch die Bestätigung der Unterhaltsvorschusskasse über die Zahlungen erbracht.

    Die Forderungsaufstellung des Kreises sollte also für die Umschreibung ausreichen.

  • Eben.
    § 727 ZPO eröffnet keine Beweiserhebungsmöglichkeiten. Wird der formgerechte Nachweis vorgelegt, ist das ausreichend.

    Man kann natürlich auch hingehen und dem Kreis und der Stadt sagen: Jetzt setzt euch mal zusammen und regelt diese Angelegenheit.

    Vielleicht hilft der Hinweis, dass zwar Kostenbefreiung für das Klageverfahren besteht aber der gegenerische Rechtsanwalt ggf. im Wege des Haftungsrückgriffs usw. zu zahlen sein wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das Rechtsschutzinteresse /- bedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsteller mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann und er nicht rechtsmissbräuchlich handelt.

    Dieses ist offensichtlich gegeben. Der Kreis behauptet einen Forderungsübergang und will hierzu vollstrecken, er bedarf auf Grund des bereits vorliegenden Títels einer Klausel.

    Wie will er das auf einfachere und schnellere Art anders machen? Er macht doch genau das, was vom Gesetzgeber für diesen Sachverhalt vorgegeben ist.

    Bei dem Sachverhalt blick ich nicht ganz durch. Der Kreis pfändet bereits? wieso, woraus und will erst jetzt eine Klausel?

    Zur Begründetheit des Antrages: ist gegeben, urkundlicher Nachweis durch Zahlungsaufstellung, mehr braucht man nicht. Ob, wem die Forderung (noch) zusteht, ist unerheblich.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich verstehe am Sachverhalt nicht, wie der Kreis schon vollstrecken konnte, obwohl die Klausel erst beantragt, aber noch nicht erteilt ist. :bahnhof:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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