Hallo!
Folgender Fall beschäftigt mich grade (und hat schon einige Minuten auf der Peb§§y-Verfahrenskarte verursacht...
In 2007 wurden bei einer KG aufgrund ordnungsgemäßer Anmeldung mehrere Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge eingetragen. Jetzt, mehr als ein Jahr später, wird eine Anmeldung eingereicht, in der erklärt wird, dass die Übertragung in Wirklichkeit nie erfolgt ist. Der zugrundeliegende Vertrag sei schwebend unwirksam gewesen und später endgültig aufgehoben worden. (Aber Hauptsache mal angemeldet...).
Eingetragen werden sollen daher wieder die Kommanditisten mit ihrer Beteiligung vor der (nicht erfolgten) Übertragung. Des Weiteren wird „angemeldet und beantragt, durch die Eintragung kenntlich zu machen, dass der tatsächlich nun angemeldete Bestand der Kommanditeinlagen eine Berichtigung bildet. Es handelt sich nicht um eine erneute Sonderrechtsnachfolge, ferner nicht um einen echten Gesellschafterwechsel."
Nach längerem Überlegen bin ich jetzt auf Folgendes gekommen, bin mir aber noch nicht 100%ig sicher, ob das der richtige Weg ist:
Die Eintragung aus 2007 hätte nicht erfolgen dürfen, da kein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, das Register ist unrichtig. In Betracht kommt hier nur eine Löschung v. A. wg. nach § 142 FGG, die Anmeldung wäre daher als entsprechende Anregung auszulegen.
Da alle Gesellschafter der KG an der Anmeldung mitgewirkt haben, haben alle Ihr Einverständnis mit der Löschung erklärt, eine erneute Anhörung ist daher nicht erforderlich.
Schon mal vielen Dank für Eure Meinungen.
Die Sache ist natürlich auch furchtbar eilig, eine Folgeanmeldung wurde mit übermittelt (Übertragung von Kommanditeinlagen, ein Teil der schon 2007 angemeldeten und eingetragenen Übertragungen...)