Kommanditeinlage doch nicht übertragen, § 142 FGG?

  • Hallo!


    Folgender Fall beschäftigt mich grade (und hat schon einige Minuten auf der Peb§§y-Verfahrenskarte verursacht...:cool::(


    In 2007 wurden bei einer KG aufgrund ordnungsgemäßer Anmeldung mehrere Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge eingetragen. Jetzt, mehr als ein Jahr später, wird eine Anmeldung eingereicht, in der erklärt wird, dass die Übertragung in Wirklichkeit nie erfolgt ist. Der zugrundeliegende Vertrag sei schwebend unwirksam gewesen und später endgültig aufgehoben worden. (Aber Hauptsache mal angemeldet...:mad:).
    Eingetragen werden sollen daher wieder die Kommanditisten mit ihrer Beteiligung vor der (nicht erfolgten) Übertragung. Des Weiteren wird „angemeldet und beantragt, durch die Eintragung kenntlich zu machen, dass der tatsächlich nun angemeldete Bestand der Kommanditeinlagen eine Berichtigung bildet. Es handelt sich nicht um eine erneute Sonderrechtsnachfolge, ferner nicht um einen echten Gesellschafterwechsel."


    Nach längerem Überlegen bin ich jetzt auf Folgendes gekommen, bin mir aber noch nicht 100%ig sicher, ob das der richtige Weg ist:
    Die Eintragung aus 2007 hätte nicht erfolgen dürfen, da kein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, das Register ist unrichtig. In Betracht kommt hier nur eine Löschung v. A. wg. nach § 142 FGG, die Anmeldung wäre daher als entsprechende Anregung auszulegen.
    Da alle Gesellschafter der KG an der Anmeldung mitgewirkt haben, haben alle Ihr Einverständnis mit der Löschung erklärt, eine erneute Anhörung ist daher nicht erforderlich.


    Schon mal vielen Dank für Eure Meinungen.:blumen:


    Die Sache ist natürlich auch furchtbar eilig, eine Folgeanmeldung wurde mit übermittelt (Übertragung von Kommanditeinlagen, ein Teil der schon 2007 angemeldeten und eingetragenen Übertragungen...:mad:)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Hallo,

    ich würde auf keinen Fall mit einer Löschung v.A.w. oder irgendwelchen Berichtigungen anfangen. Der zugrunde liegende Vertrag ist von Seiten des Registergerichts nicht zu prüfen.

    Ich würde die Gesellschaft dazu anhalten, den tatsächlich vorhandenen Kommanditistenbestand durch entsprechende Anmeldungen wieder herzustellen. Im Zweifel müssen nochmals Sonderrechtsnachfolgen angemeldet werden...

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Eine Anmeldung habe ich ja schon, aber eben mit dem Inhalt, dass es nie einen Wechsel gab ("Gegenstand ist somit, dass wiederum die vorherigen Kommanditbeteiligungen mäßgeblich sind, somit ...")
    Ich bin im HRP auf RdNr. 184 gestoßen ("Ist die Eintragung anfänglich unrichtig gewesen, so unterliegt sie der Amtslöschung nach § 142 FGG") mit Verweis auf den Beschluss des KG Berlin vom 9.3.1999 (FGPrax 1999, S. 156) und habe das so verstanden, dass bei einer anfänglichen Unrichtigkeit des Registers das Gericht nur die Möglichkeit hat, nach § 142 FGG zu löschen.
    Die anfängliche Unrichtigkeit würde ich aufgrund der Anmeldung als nachgewiesen ansehen, deshalb dachte ich, dass eine Amtslöschung der einzige zulässige Weg sei.:gruebel:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Hier würde ich nicht gemäß § 142 FGG löschen, sondern die Eintragung so formulieren, dass sich ergibt, dass die damalige Eintragung insgesamt gelöscht wird, allerdings nicht von Amts wegen, sondern aufgrund Anmeldung. Dann ggf. die Kommanditisten nach altem, zutreffenden Stand neu vortragen oder besser noch - falls möglich - die damals erfolgten Rötungen aufheben.

    Evtl. Einsichtnehmer ins Registerblatt werden bei Unklarheiten ggf. die Anmeldung mit abrufen, dort ist ja offenbar alles erläutert.

    Nachtrag zu #4: Könnte überlegenswert sein, maßgeblich ist ggf., weshalb der Vertrag schwebend unwirksam war. Ich vermute aber, der Notar hatte die Erklärungen (einschließlich Anmeldung) schon mal aufgenommen mit Vollmacht, die Anmeldung erst vorzulegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dann greift das Argument m. E. nicht.

  • Ein großes :dankescho an alle! Ihr habt mich überzeugt, nicht nach § 142 FGG zu löschen sondern "neu" entsprechend der Anmeldung einzutragen. Jetzt habe ich nur noch das Problem, das Ganze in RegisStar so reinzubasteln, dass es am Ende noch so halbwegs verständlich ist...
    Der Vorteil ist natürlich, dass ich jetzt ganz normal die Gebühren erheben werde...

    @ Kiki: Nette Idee, wahrscheinlich hängt es von den Verträgen ab, und die liegen mir nicht vor. Und ich glaube, ich habe gar keine Lust, die jetzt anzufordern und durchzuprüfen.;)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich auch noch:

    Kein Fall des § 142 FGG, da kein 'Mangel einer wesentlichen Voraussetzung' für die damalige Eintragung vorlag (Rnrn. 10-18 zu § 142 in K/K/W, Komm. zum FG, 15.A.).

  • Zuerst nochmal: Danke für alle Antworten! :)

    Ich auch noch:

    Kein Fall des § 142 FGG, da kein 'Mangel einer wesentlichen Voraussetzung' für die damalige Eintragung vorlag (Rnrn. 10-18 zu § 142 in K/K/W, Komm. zum FG, 15.A.).


    Hab ich leider nicht. :( Hab nur über beck-online Zugriff auf den Bumiller-Winkler.
    Aber mal rein interessehalber (Eintragung ist ja inzwischen erfolgt): Wäre ein nicht erfolgter Gesellschafterwechsel kein 'Mangel einer wesentlichen Voraussetzung'? Ich hätte das jetzt angenommen, da die Eintragung ja nur deklaratorisch ist. Also etwa so: Gesellschafterwechsel = Voraussetzung für die Eintragung; Gesellschafterwechsel nicht erfolgt = Mangel einer wesentlichen Voraussetzung. Oder liege ich da falsch? :gruebel:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Rn. 13 zu § 142 FGG:
    Rechtsbegründende Eintragungen können gelöscht werden, wenn sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvoraussetzungen erfolgten ...; bei rechtsfeststellenden Eintragungen rechtfertigt ein Verfahrensmangel die Löschung nicht, wenn die Eintragung sachlich richtig ist.

    Rn. 1:
    Das Löschungsverfahren ist ein ... Verfahren, das nicht dazu dient, etwaige Fehler des Anmeldeverfahrens zu korrigieren. Die Löschung soll nicht bewirken, das Register von ... unrichtigen Eintragungen zu befreien, sondern im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen.
    ... § 142 bezieht sich nur auf unzulässige Eintragungen. ... Sonstige Unrichtigkeiten, Mehrdeutigkeit oder Missverständlichkeit können nur auf Antrag der Beteiligten berichtigt werden.

    § 142 FGG hebt damit auf "formelle" und/oder "verfahrensrechtliche" Mängel ab, nicht eigentlich auf sachlich-rechtliche Unrichtigkeiten.

    So verhält es sich hier: Die seinerzeitige Anmeldung war formgerecht und schlüssig. Erst jetzt/nachträglich erwies sich die seinerzeitige Eintragung als sachlich/materiellrechtlich unrichtig => kein Fall des § 142 FGG, sondern Berichtigung/Richtigstellung auf Antrag der Beteiligten.

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