Gemeinschaftsverhältnis für eine Vormerkung

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Ein Sondernutzungsrecht, das auf einem Grundbuchblatt gebucht ist, soll auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen werden. Ein entsprechender Kaufvertrag der Parteien liegt vor. Vorab soll eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung dieses Sondernutzungsrechts eingetragen werden, was ja möglich ist. Da es sich bei den zukünftigen Berechtigten um zwei Personen handelt, habe ich die Angabe des Geminschaftsverhältnisses für die Eintragung der Vormerkung gefordert. Der Notar weigert sich nun, den Vertrag entsprechend zu ergänzen, da er der Meinung ist, dass bei einer Vormerkung dann kein Gemeinschafts-verhältnis zu vermerken sei, wenn ein solches auch bei der Eintragung des "Vollrechts" nicht zu vermerken ist.
    Bei der endgültigen Eintragung der Übertragung des Sondernutzungsrechts wird sebstverständlich kein Gemeinschaftsverhältnis vermerkt, aber ist dies nicht bei der Vormerkung wegen § 47 GBO notwendig? Das Argument des Notars ist aber andererseits auch nicht ganz von der Hand zu weisen.
    Ich bin etwas ratlos. Vielleicht kann mir jemand helfen?!

  • Interressante Frage. Sch./St. gibt dazu tatsächlich nichts her.
    Da aber Sondernutzungsrechte ja nur für Wohnungseigentümer derselben Gemeinschaft begründet werden können, könnte man daran denken, die Vormerkung für die (jeweiligen) Eigentümer der Wohnung x einzutragen.
    Immerhin werden ja auch andere Formen von Nutzungsrechten, wie Dienstbarkeiten oder Gebrauchsregelungen nach 1010 BGB subj. dinglich bestellt. Alles andere passt irgendwie auch nicht.
    Andererseits sollte die Bewillgung das natürlich auch hergeben. Ob man so weit auslegen kann, ist zweifelhaft.

  • Nochmal nachgefragt zum Sachverhalt:

    Das bisherige Sondernutzungsrecht ist doch sicher für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung der Verkäufer gebucht (Bewilligung des teilenden Eigentümers oder aller WE-Eigentümer lagen vor)?

    Das Sondernutzungsrecht kann doch für den neuen Erwerber ebenfalls nur durch Änderung der Teilungserklärung eingeräumt werden. Ist dieser bereits Miteigentümer einer anderen Einheit, könnte doch eigentlich das Sondernutzungsrecht nur durch Vertrag zwischen zwei von mehreren Miteigentümern nicht übertragen werden.
    Hügel schreibt in seinem Kommentar GBO RN 12 zu § 47 GBO das § 47 GBO nicht für gemeinschaftlich begründete Sondernutzungsrechte nach WEG gilt, da sie nur als Ausschluß der Benutzungsbefugnis der nichtberechtigten WE-Eigentümer eingetragen werden.
    Ich würde hier für die Vormerkung das Gemeinschaftsverhältnis analog 472 BGB eintragen, so auch Demharter GBO 25. Auflage RN 3 zu § 47 GBO.

  • Da es sich bei den zukünftigen Berechtigten um zwei Personen handelt, habe ich die Angabe des Geminschaftsverhältnisses für die Eintragung der Vormerkung gefordert. Der Notar weigert sich nun, den Vertrag entsprechend zu ergänzen, da er der Meinung ist, dass bei einer Vormerkung dann kein Gemeinschafts-verhältnis zu vermerken sei, wenn ein solches auch bei der Eintragung des "Vollrechts" nicht zu vermerken ist.



    Hier irrt der Notar. Es geht z.Zt. noch nicht darum, in welchem Gemeinschaftsverhältnis den Erwerbern später das Vollrecht zusteht, sondern in welchem Verhältnis sie Gläubiger des schuldrechliche Anspruchs auf Übertragung des Sndernutzungsrechts sind. Dieser Anspruch wird durch die Vormerkung gesichert und hierbei ist es schon von Bedeutung, ob z.B jeder Berechtigte allein die Leistung verlangen kann (Gesamtgläubigerschaft) oder ob der Schuldner den Anspruch nur an beide Gläubiger gemeinschaftlich erfüllen kann (Mitgläubigerschaft).

  • Da es sich bei den zukünftigen Berechtigten um zwei Personen handelt, habe ich die Angabe des Geminschaftsverhältnisses für die Eintragung der Vormerkung gefordert. Der Notar weigert sich nun, den Vertrag entsprechend zu ergänzen, da er der Meinung ist, dass bei einer Vormerkung dann kein Gemeinschafts-verhältnis zu vermerken sei, wenn ein solches auch bei der Eintragung des "Vollrechts" nicht zu vermerken ist.



    Hier irrt der Notar. Es geht z.Zt. noch nicht darum, in welchem Gemeinschaftsverhältnis den Erwerbern später das Vollrecht zusteht, sondern in welchem Verhältnis sie Gläubiger des schuldrechliche Anspruchs auf Übertragung des Sndernutzungsrechts sind. Dieser Anspruch wird durch die Vormerkung gesichert und hierbei ist es schon von Bedeutung, ob z.B jeder Berechtigte allein die Leistung verlangen kann (Gesamtgläubigerschaft) oder ob der Schuldner den Anspruch nur an beide Gläubiger gemeinschaftlich erfüllen kann (Mitgläubigerschaft).



    So sehe ich das auch.

  • Erbitte kurz Hilfe:
    trägt man die AV auf Übertragung von SN im BV ein oder in Abt II-
    ich hab es einfach vergessen und find hierzu nichts :oops:

  • Muss den Fall nochmal eingreifen:

    Mir liegt ein KV vor, in dem ein bereits zugeordnetes SNR an einer Garage übertragen wird an ein Paar, welches bereits Eigentümer einer anderen Wohneinheit ist.
    Im KV ist ausdrücklich der Kauf im Anteilsverhältnis nach § 47 GBO mit zu je 1/2 Anteil angegeben.
    Bei der Bewilligung der Vormerkung und bei der Auflassung ist kein Anteilsverhältnis mehr angegeben.

    Es ist nun erstmal nur die Eintragung der Vormerkung beantragt.

    Wie trage ich die Vormerkung nun ein?

    Beziehe ich mich auf den schuldrechtl. Anspruch und trage die Vormerkung zu 1/2 ein, obwohl das Vollrecht dem Paar später gemeinschaftlich zusteht?

    Vielen Dank vorab!:)

  • Deswegen kann Käufern ein Eigentumsübertragungsanspruch auch als Gesamtgläubigern zustehen, das Eigentum selbst aber in Bruchteilsgemeinschaft.

    "Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Sondernutzungsrechts an der Garage und Zuordnung zu der in Blatt ... eingetragenen Einheit für die Käufer zu je 1/2 ..."

  • Deswegen kann Käufern ein Eigentumsübertragungsanspruch auch als Gesamtgläubigern zustehen, das Eigentum selbst aber in Bruchteilsgemeinschaft.

    "Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Sondernutzungsrechts an der Garage und Zuordnung zu der in Blatt ... eingetragenen Einheit für die Käufer zu je 1/2 ..."

    Vielen Dank!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!