Fehlende Seite im Solum-Star-Grundbuch

  • Moin, schon wieder ich :(...

    Heut morgen bekomme ich eine Akte, bei ner Erbfall die Grundbuchbereichtigung beantragt ist.
    Meiner sehr aufmerksamen SE ist bereits aufgefallen, dass im System die 3. Abteilung, Spalten 1-4 fehlen. Die Veränderungsspalten der 3. Abteilung sind vorhanden...
    Ich gehe stark davon aus, dass die Seite einfach beim Einscannen vergessen wurde. Was mach ich nun? Es sind 4 Grundpfandrechte eingetragen, dass kann ich aus dem Handblatt entnehmen, welches ja urch die Umschreibung ungültig ist...

    Ich habe bereits überlegt, dass ja hier auf Grund der elektronischen Neufassung ein neues GB angelegt wurde und somit eine "Löschung durch Nichtübertragung" erfolgt sein könnte... Wobei ja eigentlich nie etwas abgeschrieben wurde, sondern nur eine Umschreibung oder Neufassung erfolgte.

    Was kann ich tun?
    Mir die original-Grundakten besorgen und dann einfach mit einem Vermerk in Abt. III eintragen? Wenn ja, wie könnte der Vermerk aussehen?

    Danke schonmal für eure Überlegungen...

  • Hab ich schon mal gehabt und einfach auf ein neues Blatt umgeschrieben.
    Bei den Grundschulden hab ich nix vermerkt, einfach "eingetragen am .. und hierher übertragen am ....

  • Ich würde aber prüfen, ob schon GB-Auszüge mit der fehlenden 3. Abt. erteilt worden sind, falls ja, muß der Empfänger dieser GB-Auszüge auf jeden Fall informiert werden, falls nein, dann ist Lösungsweg von Della okay.

  • Fehlt die ganze Seite oder die (früheren) Eintragungen? :gruebel:



    Es fehlen die Eintragungen komplett. Nur in der Veränderungsspalte sind die Eintragungen vorhanden...

    Hab ich schon mal gehabt und einfach auf ein neues Blatt umgeschrieben.
    Bei den Grundschulden hab ich nix vermerkt, einfach "eingetragen am .. und hierher übertragen am ....



    Dito



    :gruebel:
    Wie das?
    Einfach das aktuelle Blatt schließen, den gesamten Bestand inkl. Rechte Abt. II und III (also auch der aktuell "fehlenden" Rechte) auf ein neues Blatt schreiben?
    Kann ich mich da auf das ungültige Handblatt und die nachfolgenden aus der Grundakte ersichtlichen Eintragungen verlassen oder muss ich mir die Original-Grundakte aus dem Archiv besorgen?

  • Und was ist mit der elektronischen Einsicht? Es kann doch nicht nachverfolgt werden, ob eine Bank oder ein Notar eingesehen hat.

  • Ich hatte den Fall leider auch schonmal. Bei mir fehle ein Grundstück. War auf Seite 2.
    Ich habe mir das Original Grundbuch rausgesucht. Ist durch die Umstellung auf EDV zwar auch geschlossen, aber m. E. nach trotzdem besser als ein Handblatt. Anschließend habe ich die fehlenden Eintragungen nachgeholt mit einem Vermerk a la: Im Rahmen der Umstellung auf EDV nachträglich als Bestand eingetragen am ... .
    Im vorliegenden Fall würde ich auch noch prüfen, ob Verfügungen über den Grundbesitz getroffen wurde. Nicht das später jemand meint, er hätte "lastenfrei" erworben.

    Gruß
    Ron

  • Demharter § 128 Rn. 13, 14 + §§ 68-70 GBV ==> Es liegt keine Umschreibung oder Neufassung, sondern eine Umstellung vor.

    Das bisherige Grundbuch ist damit unvollständig. Nach Deiner Schilderung sind die Sp. 1-4 überhaupt nicht vorhanden (wie auch immer das technisch passieren konnte). Die Rechte sind m. E. nicht als gelöscht anzusehen, weil eben keine Umschreibung stattgefunden hat.

    Ich gehe mal davon aus, dass es seit der Umstellung noch keine Eintragung gegeben hat.

    Du kannst dann entweder die Grundschulden im jetztigen Blatt nachtragen oder das ganze Blatt wieder umschreiben und dabei die Grundschulden mit übernehmen. Beides haben wir hier schon gemacht.

    Ich würde aber
    a) bei den Grundschulden schon ein Wort darüber verlieren, wo die jetzt plötzlich (wieder) herkommen (wegen der Nachvollziehbarkeit für Dritte)
    b) das alte Grundbuch und nicht das alte Handblatt als Grundlage für die Eintragung verwenden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das maschinell geführte Grundbuch tritt erst dann an die Stelle des alten Grundbuchs, wenn die Eintragungen übernommen worden sind und das maschinelle Grundbuch freigegeben worden ist.

    Ich hätte daher auch keine Bedenken, das Grundbuch jetzt umzuschreiben und die Rechte wieder einzutragen. Allerdings würde auch ich dafür das alte Grundbuch und die Grundakte beiziehen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich hatte so einen Fall auch schon mal. Bei mir ist der Fehler auch beim Scannen passiert, es fehlte die Abt. I. Bei mir wurde das unvollständige Blatt durch eine obere IT-Stelle quasi "gelöscht" und mit der gleichen Blattnummer als neues Blatt mir wieder zur Verfügung gestellt. So konnte ich quasi die Umstellung auf EDV "nochmals" vollziehen. Entsprechende Vermerke im alten und neuen GB habe ich gemacht. Den genauen Wortlaut hab ich im Moment leider nicht da, bin diese Woche noch im Urlaub. Wenn Du es noch brauchen solltest, einfach nochmal melden.

  • Nach meiner Ansicht sind alle Eintragungen in Abt.III des Grundbuchs durch Nichtmitübertragung gelöscht (§ 46 Abs.2 GBO). Das alte Grundbuch ist mit der Freigabe des maschinellen Grundbuchs nicht mehr das Grundbuch im Rechtssinne (§ 128 Abs.1 S.1 GBO und § 71 S.1 GBV) und im neuen maschinellen Grundbuch sind die Rechte nicht eingetragen. So heißt es bei Meikel/Göttlinger § 71 GBV Rn.11 auch, dass bei der Übertragung auftretende Fehler genauso zu behandeln sind wie ein fehlerhaftes Handeln bei der Umschreibung oder Umstellung eines Papiergrundbuchs auf ein anderes Papiergrundbuch. Die Rechte können daher m.E. nur im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO wieder eingetragen werden.

  • Guten Morgen,
    ich schreibe hier mal weiter.
    Folgender Fall:
    Das Grundbuch wurde Anfang 1990 neugefasst. Vor der Neufassung waren A und B Eigentümer, nach der Neufassung nur noch A, B wurde vergessen. 2005 Übernahme des Blattes in das Programm Solumstar. A stellt jetzt fest, dass B fehlt und will eine Berichtigung v.A.w. Das wäre nicht schlecht, schon in Bezug auf die Kostenforderung von A und B, ist aber m. E. der falsche Weg.
    Das neugefasste Grundbuch ist keine Fortsetzung des geschlossenen Blattes. Mit der Neufassung des Blattes und der Umstellung auf das Programm Solumstar erstreckt sich der öffentliche Glaube auf das neugefasste Grundbuch, somit kommt nur eine Berichtigungsbewilligung nach § 22 GBO in Betracht. Liege ich falsch oder geht doch der einfache Weg v.A.w.?

  • Ich meine, dass es nicht von Amts wegen geht, aber auf Antrag und im Wege der Grundbuchberichtigung, weil die Grundbuchunrichtigkeit doch hier anhand der Grundbücher und Grundakten zweifelsfrei (und formgerecht) nachgewiesen ist - es sei denn, man stellt sich auf den Standpunkt, dass das deswegen nicht geht, weil nicht auszuschließen ist, dass es irgendwann irgendwo eine Auflassungserklärung von B an A vor einem Notar gegeben hat.

    Von Amts wegen kannst Du allenfalls einen Amtswiderspruch eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Solche Anträge halte ich ebenfalls für ausreichend. Insbesondere ist aufgrund nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit keine Zustimmung des B i.S. des § 22 Abs.2 GBO erforderlich.

    Andreas: Ob A durch eine nachträglich erklärte Auflassung bezüglich eines Hälftemiteigentumsanteil durch B an A Alleineigentümer geworden wäre, ist nach meiner Ansicht nicht so eindeutig, weil die Alleineigentümereintragung des A in keinerlei Zusammenhang mit dieser Auflassung steht. Das ist zwar nicht unbestritten, aber jedenfalls für den Fall weitgehend anerkannt, dass die erfolgte unrichtige Eintragung keine Rechtsänderung zum Ausdruck bringt (Staudinger/Gursky § 873 Rn.214). Und im vorliegenden Fall bringt sie keine Rechtsänderung zum Ausdruck, weil in Spalte 4 der Abteilung I überhaupt nicht von einer Auflassung die Rede ist, sondern lediglich von der Übertragung des Eigentums aus dem alten Blatt.

    Damit sind wir aber bei der Erkenntnis, dass die Grundbuchunrichtigkeit im vorliegenden Fall schon deshalb nachgewiesen ist, weil A außerhalb des Grundbuchs gar nicht Alleineigentümer geworden sein kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!