• Ob ich wohl jemals durch Betreuungsrecht durchsteigen werde...:aufgeb:
    Ein Betreuer (Neffe) hat 90.000 € aus einem Hausverkauf ohne Genehmigung in einem Sparkassenbrief auf zwei Jahre festgelegt. Gegen das Investment an sich läßt sich aus den Gesamtumständen nicht viel sagen, ich würde es also bei einem Hinweis belassen, daß zukünftig vorab die Genehmigung einzuholen ist.
    Allerdings ist der Sparkassenbrief ein Inhaberpapier - so habe ich das zumindest verstanden. In der Kaufbestätigung ist vereinbart, daß z. Zt. keine Briefurkunde ausgestellt wird, der Gläubiger (= Betr.) dies aber jederzeit verlangen kann. Das fände ich dann nicht so prickelnd. Und da bin ich dann prompt über die §§ 1814, 1815 BGB gestolpert.
    Sehe ich es richtig, daß ich vom Betreuer verlangen kann - sogar muß -, daß er den Sparkassenbrief so umschreiben läßt, daß darüber nur mit Genehmigung verfügt werden kann? Ich schwanke deshalb noch, weil ein Inhaberpapier = Urkunde ja noch garnicht ausgestellt wurde.

    BTW, wenn ich ja schon kaum durch den Genehmigungsdschungel bei Geldanlagen durchsteige, wie soll es Otto-Normal-Betreuer dann? Ich habe mir aus gegebenem Anlaß vorgenommen, mich da mal an einem Merkblatt zu versuchen - schon aus Eigennutz, dann muß ich auch nicht jedes Mal nachschlagen. Hat vielleicht schon jemand so etwas in Gebrauch? Wie läuft es damit?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich fürchte, der Fragestellung liegt ein Irrtum zugrunde. Bei einem Sparkassenbrief handelt es sich nicht um ein Inhaberpapier, sondern um ein Namenspapier. Dies ergibt sich bei nicht ausgestellter Urkunde aus der Kaufbestätigung, die auf den Namen des Betreuten lautet. Hiervon (als Inhaberpapier) ist zu unterscheiden die Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 ff. BGB), welche begrifflich die Ausstellung der Urkunde voraussetzt. Da dieser Fall nicht vorliegt, kommt eine Anwendung der §§ 1814, 1815 BGB nicht in Betracht.

    Im vorliegenden Fall wäre nach § 1807 Abs.1 Nr.5 BGB i.V.m. § 1810 BGB nur eine sog. Innengenehmigung erforderlich gewesen. Deren Fehlen berührt somit nicht die Wirksamkeit der erfolgten Geldanlage (auch wenn diese wenig sinnvoll erscheint, weil man Geld nicht zwei Jahre fest anlegt, wenn in diesem Zeitraum mit drei bis vier Zinserhöhungen durch die EZB zu rechnen ist; besser ist hier ein Geldmarktfonds, der immer eine Verzinsung nach jeweiliger Marktrendite garantiert und bei gestiegenen Zinsen jederzeit in eine Umschichtung in eine festverzinsliche Anlage ermöglicht).

    Im vorliegenden Fall ist nach § 1809 BGB noch zusätzlich die versperrte Anlage erforderlich.

  • :gepennt: Mensch, da hätte ich auch selber drauf kommen können. Steht ja sogar drauf auf der Kaufbestätigung: Kontoinhaber = Gläubiger = Mein Betreuter.
    Immerhin, das mit der Innengenehmigung war mir schon mal klar, ein Funke Hoffnung bleibt also, daß der Rest mit der Zeit auch besser wird.
    Schönen Dank auch!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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