Hallo,
habe ein Verfahren nach § 163 Abs. 3 ZVG aufgehoben, weil der Gläubiger keinen Kostenvorschuss geleistet hat.
Der Aufhebungsbeschluss ist rechtskräftig. Nun beantragt der Gläubiger dem Zwangsverwalter zu ermächtigen, Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der durch den Zwangsverwalter durchgeführten Dachsanierung geltend zu machen und erforderlichenfalls auch durchzusetzen.
Es gibt zur Zeit aber keine Hinweise auf Bauschäden.
Begründung des Gläubigers:
Schu ist unbekannten Aufenthalts und falls Schäden bestehen sollten, können die Gewährleistungsansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Fragen:
a.) geht das überhaupt nach rechtskräftiger Aufhebung? Es gibt doch keine Beschlagnahme mehr. Im Kommentar steht zwar "auch durch gesonderten Beschluss", aber das dürfte doch nur zeitgleich mit der Aufhebung gelten, oder?
b.) Falls ihr zum Ergebnis kommt, dass es geht, würdet ihr es dann machen?
Gruss
Sternchen
§ 12 Abs. 2 ZwVwV nach rechtskräftiger Aufhebung
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Sternchen602 -
2. Juli 2008 um 16:27
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Ich halte es im Sinne von § 12 ZwVwV nicht für erforderlich. Soll doch die Gläubigerin einen neuen Zwangsverwaltungsantrag stellen.
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Ja daran hatte ich auch schon gedacht... kann ich die Tätigkeit des Zwangsverwalters beschränken?
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Würde ich nicht machen.
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wie UHU
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Sehe ich auch so.
M.E. bleibt der Gläubigerin keine andere Möglichkeit, als einen neuen Antrag zu stellen. -
Wie Uhu. Die Ermächtigung nach 12 ZwVerwVO geht nur im Rahmen der Aufhebung nicht nachträglich.
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