zuerst Verkauf - dann Nachlassverwalter

  • Ich weiß jetzt nicht, ob ich es hier oder in der Kategorie "Nachlass" einstellen soll.

    Folgender Fall:

    Erblasser ist verstorben und hinterlässt vier Kinder.
    Zwei Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen (vermutlich wegen Überschuldung - das ist aber nicht sicher).

    Die anderen beiden Kinder kommen nun mit folgendem Vorschlag:
    Im Nachlass ist ein Grundstück vorhanden, das sie verkaufen möchten. Ein Käufer ist gefunden. Allerdings wissen die beiden übrigen Kinder nicht, ob der Nachlass verschuldet ist oder nicht (ein Kind lebt im Ausland). Also wollen sie zunächst einen Kaufvertrag abschließen und dann Nachlassverwaltung beantragen, damit die Haftungsbeschränkung eintritt.

    Nun meine Frage: Geht das? :confused: Irgendwie ist mir nicht ganz wohl dabei.

  • Wie soll denn der Verkauf überhaupt funktionieren? Wer handelt für die Erben, die an die Stelle derjenigen getreten sind, die ausgeschlagen haben? Oder ist Anwachsung erfolgt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie soll denn der Verkauf überhaupt funktionieren? Wer handelt für die Erben, die an die Stelle derjenigen getreten sind, die ausgeschlagen haben? Oder ist Anwachsung erfolgt?



    Also ein Kind lebt in Deutschland, das andere Kind kommt nach Deutschland (Urlaub) und will den Vertrag dann genehmigen. Eine Anwachsung ist nicht erfolgt.

    Das ist auch wegen § 1984 Abs. 1 BGB problematisch, sofern der Kaufvertrag bei Anordnung der Nachlaßverwaltung noch nicht vollzogen wurde.



    Der Kaufvertrag wird bei Anordnung der Nachlassverwaltung garantiert noch nicht vollzogen sein. Ich habe es schon befürchtet, dass das eine Schnapsidee ist. Im Endeffekt wird dann der Nachlassverwalter alles nochmal genehmigen (oder auch nicht).

    Also ihr würdet mir sehr helfen, wenn ihr viele Gründe dagegen findet.

  • Der Erbschein ist mein kleineres Problem. Ich sehe mein Problem hauptsächlich darin, wie ich den Vertrag vollziehen soll. Und ich weiß jetzt schon, dass diese Akte eine Dauerakte sein wird. Erschwerend hinzu kommt, dass das Grundstück bis zum Anschlag belastet ist.

    Aber vielleicht geht die Konstellation ja aufgrund der Reihenfolge nicht. Zuerst Verkauf - und danach Nachlasspflegschaft. Ich weiß nur nicht, wo ich da nachschlagen könnte.

    Hilfäääääääää, holt mich da raus. Ich will das nicht.

  • Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Beteiligten über die gesetzlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und über die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Lösung keineswegs im Klaren sind.

  • Wie soll denn der Verkauf überhaupt funktionieren? Wer handelt für die Erben, die an die Stelle derjenigen getreten sind, die ausgeschlagen haben? Oder ist Anwachsung erfolgt?



    Also ein Kind lebt in Deutschland, das andere Kind kommt nach Deutschland (Urlaub) und will den Vertrag dann genehmigen. Eine Anwachsung ist nicht erfolgt.


    Aber ich dachte, die haben ausgeschlagen!? Dann können diese Leute den Verkauf nicht genehmigen, weil sie gar nicht mehr beteiligt sind. Sie sind ja keine Erben mehr. Es müssen also die Personen gemeinsam handeln, die durch die Ausschlagung als Erben in Betracht kommen, sowie die beiden Kinder, die nicht ausgeschlagen haben.

    So lange das nicht "organisiert" ist, braucht man sich m.E. über die anderen Probleme keine Gedanken zu machen.

    Ulf

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  • Ulf, es waren ursprünglich vier Kinder, zwei haben ausgeschlagen, die beiden anderen nicht (weitere Erben sind nicht vorhanden) und die letzeren wollen nun verkaufen.


    Das habe ich schon verstanden aber was heißt, "weitere Eben sind nicht vorhanden"? Es gibt immer weitere Erben, wenn nicht Anwachsung erfolgt (und Anwachsung hast Du oben verneint). Irgendwo muss der Erbteil der Ausschlagenden ja bleiben oder verschwindet der ins Nirvana?! :D

    Ulf

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  • Nix Nirvana, du hast natürlich recht. Diese Erbteile gehen natürlich auf die Kinder über, die nicht ausgeschlagen haben. Ich meinte mit "weitere Erben sind nicht vorhanden" den Fall, dass die ausschlagenden Kinder selbst keine Kinder haben. Ich habe das Wort "Anwachsung" mit "Abschichtung" verwechselt (bin halt blond). Also kurz und gut: Also ich habe zwei Erben. Die wollen zuerst das Grundstück verkaufen und dann Nachlasspflegschaft beantragen.

  • Ich meine schon, daß das grundsätzlich geht. Da die Erben aber wissen, daß sie die Nachlaßverwaltung beantragen werden, muß ihnen auch klar sein, daß sie den Nachlaß nur noch für die Gläubiger verwalten (vgl. § 1978 BGB). Sie selbst haben von der Veräußerung, sofern die Verwaltung tatsächlich angeordnet wird, also rein gar nichts. Und wenn die Gläubiger der Ansicht sind, daß die Verwaltung nicht in ihrem Sinne war, weil das Grundstück zum Beispiel unter Wert verkauft wurde, sehen sich die Erben entsprechenden Haftungsansprüchen ausgesetzt. Daher verschließt sich mir der Zweck der Übung. Oder aber ich bin vollkommen auf dem falschen Dampfer.:gruebel:

  • was versprechen sich eigentlich die Erben davon?

    generell gilt: sie sind Erben und können daher gemeinsam über die nachlassgegenstände, also auch über das Grundstück verfügen.

    Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, so haften die Erben für die bisherige Verwaltungtätigkeit als Beauftragte des Gläubigers (also 662, 280 ff. BGB)

    Verkaufen die Erben das Grundstück also zu teuer, freuen sich die Gläubiger. Wird das Grundstück zu billig verkauft, haften die Erben mit ihrem Privatvermögen.


    In beiden Fällen, haben die Erben beim überschuldeten Nachlass nichts gewonnen.

    Sollte das tatsächlich ein Versuch sein, die Nachlassgläubiger zu hintergehen, so wird es kaum funktionieren. Der Nachlassverwater wird sich nämlich als erstes anschauen, was die Erben denn so bisher getrieben haben (die wären nicht die ersten die das versuchen). Neben den zivil- und strafrechtlichen Konsequezen, ist wohl auch analoge Anwendung des § 5 AnfG zu bejahen.


    Die einzige Möglichkeit, die mir in den Sinn kommt und die das (redliche) Verhalten der Erben erklärt, ist dass man versucht ganz schnell das Grundstück an den interessierten Bekannten oder Verwandten aus Gefälligkeit zu veräussern und somit der Verwertungswillkür des Nachlassverwalters zu entgehen. Ob die Erben dafür das Haftungsrisiko wert ist, tja.....................deren Sache.


    So oder so sollte man als Notar umfangreiche Belehrungen in die Urkunde aufnehmen, sonst ist schnell Anruf bei Allianz fällig.
    Sickert sich die Umgehungsabsicht der Erben durch,so ist die Beurkundung selbstverständlich abzulehnen.

  • Danke Zaphod und schnappi.

    Eure Argumentationen gefallen mir äußerst gut. Warum die das auf Deibel komm raus wollen ... ich weiß es nicht. Ich werde versuchen, es denen auszureden. Ich habe eh so ein dämliches Gefühl dabei, dass am Schluss, wenn nicht das klappt, was sich die Erben so vorstellen und von dem der Notar natürlich nichts weiß, der Notar wie auch immer in die Haftung genommen wird. Und wenn die Leute das unbedingt wollen, dann kommen in den Vertrag Belehrungen bis zum Anschlag rein.

  • Insbesondere die Belehrung, dass die Beteiligten trotz erfolgter Belehrung die Beurkundung wünschten, auch wenn sie später nicht Nachlasspflegschaft (#12), sondern Nachlassverwaltung beantragen wollen.:D

  • Mensch Eisprinzessin, ist ja gut, ich meinte doch die Nachlassverwaltung und nicht die -pflegschaft (siehe #1).

    Die Sache macht mich noch ganz gaga. :behaemmer

    Trotzdem vielen Dank an alle. Ihr habt mir sehr weitergeholfen und jetzt drückt mir die Daumen, dass ich den Leuten diesen Unsinn ausreden kann.

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