Gemäß § 69, 34 AO haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH privat und auch während des laufenden Verfahrens über das Vermögen der GmbH für Steuerschulden, insbesondere rückständige Lohnsteuern der Gesellschaft. Dies soll wohl auch für einen sog. "Scheingeschäftsführer" gelten, jemanden, der nach außen für die GmbH wie ein Geschäftsführer auftritt. Ist es richtig, dass es eine Meinung gibt, die diese Haftung ablehnt, wenn die ausstehenden (Lohnsteuer)zahlungen den anfechtungsrelevanten Zeitraum (drei Monate vor Antragstellung) betreffen?
Des Weiteren ist frage ich mich, welche Merkmale ein "Scheingeschäftsführer" denn erfüllen muss. Insofern könte ja jeder Dritte zur Rechenschaft gezogen werden, der Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH abschließt?
Ist sicher ein etwas exotisches Thema, aber vielleicht hatte der ein oder andere sowas schon mal auf dem Tisch.