Abtretung Zwangshypothek

  • Hallo zusammen,

    ich stöbere jetzt schon ca. 1 Stunde im Forum und in diversen Kommentaren und komme einfach nicht weiter.
    Mein Problem ist grundsätzlich gar nicht so schwierig und doch stört mich an der ganzen Sache etwas und ich komm nicht drauf, ob das für eine Zwischenverfügung reicht. Daher der Sachverhalt:

    Ich hab eine Abtretungserklärung der A-Bank mit folgendem (wörtlichem) Inhalt:
    "In der Anlage zur Abtretungserklärung sind Titel zu unseren Gunsten aus Urteilen, Beschlüssen und Vollstreckungsbescheiden bezeichnet.
    Wir treten diese titulierten Ansprüche -in jeweils noch bestehender Höhe gemäß den übersandten Unterlagen- nebst Zinsen und Nebenrechten an die B-Bank ab."
    Unterschriften

    Dann ist eine Anlage dabei in Tabellenform (etwa vier Seiten lang), die verschiedene Ansprüche auflistet, etwa so:
    Schuldner/ titulierter Betrag/ Zinsen und Nebenrecht seit/ Urteil Nr./ Art/ Gericht

    Nur auf dem Antrag des neuen Gläubigers ist eine Grundbuchblattstelle angegeben. Dort ist eine Zwangssicherungshypothek eingetragen und ich musste mir nun aus der Tabelle quasi "meinen" passenden Anspruch raussuchen.

    So, nun zu meinen Fragen:
    1. Reicht hier die Abtretungserklärung aus? Eine ausdrückliche Bewilligung zur Eintragung hab ich ja nicht. Ist diese in der Abtretungserklärung enthalten?
    2. Reicht es, dass die Forderung genannt ist, das Recht selbst aber nicht, da die Hypothek ja automatisch mit übergeht?
    3. Die Abtretungserklärung wird durch zwei Bevollmächtigte unterzeichnet. Die Vollmacht ermächtigt zur Abtretung von Hypotheken. Gilt das auch für die dazugehörige Forderung?
    4. Zu den Zinsen wird nur das o.g. gesagt. In der Tabelle sind die Zinsen und Nebenrechte wie im Vollstreckungstitel angegeben aufgeführt (also quasi von Anfang an). Leg ich aus, dass die Zinsen so abgetreten werden wie in der Tabelle angegeben? Denn eigentlich reicht diese Angabe wie hier in der Abtretungserklärung ja nicht aus.
    5. Muss ich prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht, wenn ich hier Zweifel hab? Es wurde nämlich schon bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek darüber gestritten, ob diese eingetragen werden durfte, da der Vollstreckungsbescheid nicht richtig zugestellt worden ist.

  • 1. Denke grundsätzlich ja.
    2. Würde ich auch noch mitgehen (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 2378).
    3. Da kann man dann schon genau werden...
    4. Reicht nicht, s. Rz. 2384
    5. Da eingetragen ist, ist das GBA doch wohl von der Wirksamkeit ausgegangen. Warum jetzt also ohne Not die Frage wieder auf die Tagesordnung setzen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu 2.: Nach § 28 GBO ist in der Eintragungsbewilligung, also hier in der Abtretungserklärung das Recht und das Grundstück zu bezeichnen. Deshalb hätte ich es hier schon gern etwas genauer.

    zu 3.: Meiner Meinung nach gilt die Vollmacht auch für die zugrundeliegende Forderung, eben wegen § 1153 BGB.

    ansonsten wie FED

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • 1. Schwierig. Wenn es nach § 26 GBO (im Umkehrschluss) geht, reicht die bloße Abtretungserklärung bzgl. der Hypothek nicht. Vgl. aber 2.
    2. Ja, § 401 I BGB. Damit könnte das Problem aus 1. wieder erledigt sein.
    3. Würde ich wegen § 1153 II BGB so interpretieren.
    4. Wie FED. Das müssen die schon sagen.
    5. Nein. Die Forderung ist tituliert. Da haben wir nichts nachzuprüfen, egal was der Titelschuldner da anbringt. Ausnahme nur: Spätere Erledigung (weil es der Vollstreckung dann am Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde), dann muss der Titelschuldner aber schon was bringen. Ohne Anhaltspunkte gibt es da nichts nachzuprüfen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1. Ja, würde mir reichen.
    2. Ja, wäre auch ok für mich.
    3. Ja, wegen § 1153 BGB.
    4. Da würde ich zwischenverfügen und um Ergänzung bitten.
    5. Nein, das musst du nicht.



  • Wenn - wie ich hier vermute - in der Tabelle die noch bestehende Forderung der Höhe nach nicht zweifelsfrei genannt ist, würde mir die Erklärung nicht ausreichen.
    Außerdem gelten noch immer §§ 19,28 GBO, so daß ich eine eindeutige Bewilligung verlange, in der klar bestimmt ist, welches Recht (wo eingetragen, welche Höhe, Zinsen ab wann) abgetreten wird.

    Grundbuchgerichte sind nicht für die Erstellung von Orakeln zuständig.

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