Ordnungsgeldvollstreckung-Kostenübernahme

  • Also in meinem Verfahren habe ich Ordnungsgeld i.H.v. 3000,00 EUR zu vollstrecken (Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung). Den GV hatte ich schon losgeschickt; die Wohnung war jedes Mal verschlossen, Person nicht da, sodass ich nun einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt habe. Mein Problem: Den Schlosser, der die Tür öffnet, muss ja jemand bezahlen??? Vergüte ich den aus der Staatskasse oder was? Ich stehe da irgendwie auf`m Schlauch und meine Kollegen hatten das auch noch nicht.

  • Ich bearbeite weder Zivil- noch Kostensachen, aber ich wäre jetzt eher auf die Idee gekommen, Ordnungshaft anordnen zu lassen.
    Von einem Durchsuchungsbeschluss wegen Nichtbezahlens von Ordnungsgeld hab ich noch nicht gehört.
    Vielleicht kann mir das rein interessehalber jemand erklären?

  • Nee, das Problem ist, ich weiß ja nicht, ob die Geld hat, weil sie ja nie zugegen war, wenn der GV kam. Deswegen soll er die Wohnung öffnen und dort nach Bargeld und Unterlagen (Konten etc.) suchen.
    Wohl noch nie einschlägige Reportagen über GV`s gesehen :strecker

  • Wenn das Ordnungsgeld nicht beigebracht werden kann, wird die angeordnete Ordnungshaft vollstreckt. Egal, ob Bargeld da ist oder nicht. Die Ordnungshaft kann durch Zahlung des Ordnungsgeldes immer noch abgewendet werden.

  • Wenn das Ordnungsgeld nicht beigebracht werden kann, wird die angeordnete Ordnungshaft vollstreckt. Egal, ob Bargeld da ist oder nicht. Die Ordnungshaft kann durch Zahlung des Ordnungsgeldes immer noch abgewendet werden.



    Sehe ich ich genauso. Ich wäre nicht auf die Idee gekommen, bei der Person zu Hause nach Geld "zu suchen zu lassen."

  • Also lasse ich meinen Durchsuchungsbeschluss in der Akte und lade zum Haftantritt.. Bzw. schreibe erst nochmal, dass der GV sie nie angetroffen hat und daher beabsichtigt ist, zum Haftantritt zu laden.

  • Ich würde das nicht ankündigen, sondern gleich zum Haftantritt laden, damit die Partei nicht vorgewarnt ist. Nach Fristablauf wird dann gleich mit dem HB weitergemacht.

  • So würde ich das grundsätzlich auch tun, auch zwecks Verfahrensbeschleunigung. Die Betroffene hat nach Ladung immer noch die Möglichkeit, zu zahlen (worauf sie in der Ladung hinzuweisen ist).

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