Einberufung der MGV

  • Hallo! :D

    In der Satzung eines neuen Vereins ist bestimmt, dass die MGV nach Bedarf einberufen wird.
    Laut Kommentierung (SSW) soll die Satzung konkrete Vorschriften über die Einberufung aufstellen. So kann bestimmt werden, dass die MGV in bestimmten Zeitabständen, zu festen Terminen oder beim Eintritt bestimmter Ereignisse einzuberufen ist.
    Reicht diese Bestimmung aus? Was meint ihr dazu?

    Herzliche Grüße
    Mini One

  • Alternativ die Ansicht von Burhoff:

    Teil 1

    Einberufung der MV

    Die MV ist in der Regel das oberste Organ des Vereins. Sie regelt grundsätzlich alle Angelegenheiten des Vereins, die nach Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu regeln sind. Bei ihrer Einberufung sind folgende Einzelheiten zu beachten...

    Begriff der MV

    Nach § 32 Abs. 1 BGB ist die MV die "Versammlung der Mitglieder".
    Das Gesetz spricht in § 32 Abs. 1 BGB von der "Versammlung der Mitglieder". Die Satzung kann auch andere Bezeichnungen vorsehen.
    Die "Versammlung der Mitglieder" ist immer dann eine MV im Sinne von § 32 Abs. 1 BGB, wenn es sich nicht um ein zufälliges Zusammentreffen der Mitglieder handelt, sondern um eine nach Ort und Zeit vom Vorstand bzw. vom sonst zuständigen Vereinsorgan festgesetzte Zusammenkunft.

    Die Satzung kann die "MV" auch anders bezeichnen. Gebräuchlich sind die Bezeichnungen:

    • Hauptversammlung
    • Generalversammlung
    • Vollversammlung
    • Verbandstag u.a.

    Ohne Versammlung ist nach der gesetzlichen Regelung in § 32 II BGB ein Beschluss der Mitglieder nur durch schriftliche Zustimmung aller Mitglieder möglich. Auch insoweit kann jedoch die Satzung etwas Abweichendes bestimmen.

    Allgemeines

    Die MV ist in der Regel das oberste Organ des Vereins.

    In ihr bestimmen die Mitglieder durch ihre die Stimmabgabe den Wille des Vereins (§ 32 BGB).
    Die (Grund)Rechte der MV ergeben sich aus dem BGB. Sie können darüber hinaus durch die Satzung geregelt werden. Diese kann sie einschränken, die MV selbst kann aber nicht vollständig abgeschafft werden.

    Die Satzung kann die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane (z. B. eines Beirats) grundsätzlich auch nicht in der Weise erweitern, dass das Vereinsleben praktisch nur noch von diesem bestimmt wird. Ist das beabsichtigt, müssen die Vereinsmitglieder auf die Bestellung und Kontrolle dieses Vereinsorgans noch Einfluss haben (OLG Celle, NJW-RR 1995, 1273).
    Die Satzung kann also z.B. nicht vorsehen, dass Bestellung und Kontrolle des Vorstands, Beitragsfestsetzung und auch Satzungsänderungen durch einen "Beirat" erfolgen sollen, der sich aus den Gründungsmitgliedern des Vereins und solchen Mitgliedern zusammensetzen soll, die von diesen als Beiratsmitglieder bestimmt werden.

    Zuständigkeit der MV
    Die MV regelt grundsätzlich alle Angelegenheiten des Vereins, die nach der Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu regeln sind.

    Die MV ist oberstes Organ des Vereins (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 156).
    Sie hat durch Beschlussfassung grundsätzlich alle Angelegenheiten des Vereins zu regeln, die nach der Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
    Zu ihren Aufgaben gehört - vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung - die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes und der anderen Vereinsorgane. In der Regel erteilt die MV dem Vorstand für seine Geschäftsführung auf der Grundlage des entsprechenden Berichts der Kassenprüfer Entlastung. Zuständig ist die MV darüber hinaus:

    • für Satzungsänderungen
    • Änderungen des Vereinszwecks
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • die Bestimmung des Anfallsberechtigten im Falle des § 45 II 2 BGB
    • die Frage der Verschmelzung mit einem anderen Verein

    Die MV muss auch entscheiden, wenn zwischen den Mitgliedern eines anderen Vereinsorgans Streit darüber besteht, ob sich die Willensbildung in diesem Vereinsorgan (z. B. im Vorstand) satzungsgemäß vollzieht. Dies ist eine Angelegenheit der inneren Ordnung im Verein.

    Hinweis
    Eine Klage auf Feststellung, dass ein Vereinsorgan gegen die Satzung verstößt, kann daher erst erhoben werden, wenn die MV hierüber einen Beschluss gefasst hat (BGH, NJW 1968, 1131).

    Einberufung Voraussetzungen Allgemeines
    Eine ausdrückliche Vorschrift, in welcher Form die MV einzuberufen ist, enthält das BGB nicht. In § 58 Nr. 4 BGB wird nur verlangt, dass eine bestimmte Form in der Satzung festgelegt wird. Ist das nicht der Fall, muss die Anmeldung des Vereins beanstandet, ggf. zurückgewiesen werden (§ 60 BGB).

    Weiteres bei:

    • MV Einberufung Form
    • MV Einberufung Frist
    • MV Einberufung Ort
    • MV Teilnehmer
    • MV Tagesordnung


    MV: Einberufungsgrund
    Die Gründe für die Einberufung einer MV sind in § 36 BGB geregelt.

    Nach § 36 BGB ist die MV in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

    In diesen Fällen besteht eine Pflicht zur Einberufung. § 36 BGB ist zwingendes Recht, kann also durch die Satzung nicht abbedungen werden.



    Hinweis
    Wird die Pflicht zur Einberufung der MV schuldhaft verletzt, haftet das Einberufungsorgan dem Verein für den ggf. aus der unterlassenen Durchführung einer MV entstandenen Schaden.

    Das für die Einberufung zuständige Organ muss in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden, ob das Interesse des Vereins die Einberufung der MV erfordert. Das kann z. B. bei Angelegenheiten, die für den Verein von besonders großer Bedeutung sind, oder wenn die Mitglieder über ungewöhnliche Vorkommnisse informiert werden müssen und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Fall sein (Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 412; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 163).

    Das Einberufungsorgan kann nicht durch eine Klage angehalten werden, die MV einzuberufen, sondern nur mit Hilfe des Registergerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 158). Die Mitglieder können auch nicht mit einer einstweiligen Verfügung versuchen, eine bestimmte Tagesordnung aufzustellen. Das geht nur mit einem so genannten Minderheitenverlangen.

    Zeitpunkt der Einberufung
    Den Zeitpunkt der MV bestimmt regelmäßig die Satzung, die hier weitgehend frei ist, z. B.:

    • jährlich im ersten Halbjahr
    • oder auch nur jährlich

    Wird der Zeitpunkt der MV in der Satzung nicht geregelt, so ist die Einberufung grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans zu überlassen. Feste Regeln gibt es nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass etwa jährlich eine MV abgehalten werden sollte.
    Dies dürfte schon deshalb erforderlich sein, um die Mitglieder über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die vom Vorstand seit der letzten Versammlung getroffenen Entscheidungen zu informieren (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 174).

    Das Einberufungsorgan hat die Pflicht, den sich aus der Satzung oder nach pflichtgemäßem Ermessen ergebenden Zeitpunkt zu beachten (§ 36 BGB). Setzt es sich darüber hinweg, so kann es ggf. schadensersatzpflichtig werden. Die auf der zu früh oder zu spät einberufenen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind aber in der Regel wirksam (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 174).

    Hinweis
    Allerdings sollte das Einberufungsorgan sorgfältig auf die Einhaltung des richtigen Zeitpunkts achten.
    Die ordnungsgemäße Einberufung der MV dient dem Schutz der Interessen aller Vereinsmitglieder, die einen Anspruch darauf haben, dass sie zu dem von der Satzung vorgesehenen Zeitpunkt über die Verhältnisse des Vereins informiert werden.
    Wohl deshalb plädiert Stöber (Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 588a) in Zusammenhang mit der Einhaltung der Einberufungsfrist dafür, dass der Verein nachweisen muss, dass der auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen MV gefasste Beschluss nicht auf dem Einberufungsmangel beruht.

    Bei der Wahl des Zeitpunktes muss für das Einberufungsorgan entscheidend sein, dass dieser so gewählt wird, dass allen Mitgliedern ohne besondere Anstrengungen die Teilnahme möglich ist. So dürfte es z. B. unzulässig sein, wenn bei einem Sportverein die MV während einer Verbandsveranstaltung (Wettkampf o. ä.), an der erfahrungsgemäß viele Mitglieder des Vereins teilnehmen, einberufen wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass i. d. R. der Vormittag eines Werktages wegen der Berufstätigkeit vieler Mitglieder ein ungünstiger Termin sein kann. An Sonn- und Feiertagen ist nach der Rechtsprechung ein früherer Beginn als 11.00 Uhr unzulässig (BayObLG und OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 1362).

  • Teil 2

    Einberufung: Zuständigkeit
    Für die Einberufung der MV ist, soweit die Satzung (§ 58 Nr. 4 BGB) nichts anderes bestimmt, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB zuständig.

    D. h. die Einberufung ist von den vertretungsberechtigten Personen, nicht dagegen von den nicht mit Vertretungsmacht ausgestatteten Mitgliedern eines "erweiterten" oder "Gesamtvorstandes" auszusprechen.
    Wer als Vorstand (noch) im Vereinsregister eingetragen ist, kann auch dann wirksam die MV einberufen, wenn seine Amtszeit bereits abgelaufen oder sein Amt, etwa durch Rücktritt, erloschen ist (KG, OLGZ 1971, 481; BayObLGZ 1988, 412).
    Das Einberufungsrecht des Vorstands besteht im Übrigen auch noch während eines Ausschließungsverfahrens (BayObLG, NJW-RR 1994, 382).
    In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob zur wirksamen Einberufung der MV stets ein gültiger Vorstandsbeschluss erforderlich ist. Deren Beantwortung hängt davon ab, ob zur Wirksamkeit der Vertretungshandlungen des Vorstandes eine ordnungsgemäße interne Beschlussfassung im Vorstand erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1977, 2310).
    Zu unterscheiden sind folgende Fälle (vgl. dazu BGH, NJW 1977, 2310; siehe auch Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 416; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 160):

    Hat der Verein einen mehrgliedrigen Vorstand und regelt die Satzung, wie der Verein rechtsgültig vertreten wird, so können die mit dieser Vertretungsmacht ausgestatteten Vorstandsmitglieder auch ohne internen Vorstandsbeschluss die MV einberufen. Ist z. B. nach der Satzung der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende allein oder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, so kann jeder allein oder können beide gemeinsam die MV wirksam einberufen.

    Etwas anderes gilt, wenn die Satzung für die Einberufung der MV besondere Regelungen trifft, wer einzuberufen hat. Dann müssen diese Bestimmungen für die Wirksamkeit der Einberufung beachtet werden, z. B. Einberufung vom 1. Vorsitzenden oder Schriftführer. Bei Verhinderung oder Wegfall dieses Vorstandsmitglieds kann der in der Satzung vorgesehene Vertreter die MV einberufen. Nach der Rechtsprechung soll der stellvertretende Vorsitzende zur Einberufung auch dann ermächtigt sein, wenn der 1. Vorsitzende die Einberufung der MV grundlos unterlässt.

    Stets wirksam ist die Einberufung der MV auch, wenn sie, unabhängig von der satzungsmäßigen Regelung, von allen Vorstandsmitgliedern getätigt wird.

    Hinweis
    Handelt das einberufende Vorstandsmitglied ohne internen Vorstandsbeschluss und verstößt es damit z. B. gegen eine Geschäftsordnung des Vorstandes, so kann sich daraus möglicherweise eine Schadensersatzpflicht ergeben.
    Die Einberufung durch ein unzuständiges Organ des Vereins gegen des Willen des an sich zuständigen ist unwirksam (Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 418 m. w. N.). Das führt zur Nichtigkeit der auf dieser MV gefassten Beschlüsse (BGH, NJW 1995, 1917).

    Das für die Einberufung zuständige Organ braucht die Mitglieder allerdings nicht persönlich einzuberufen.
    Es kann die erforderlichen Maßnahmen von einem Beauftragten ausführen lassen. Die Einberufung ist grundsätzlich aber nur dann wirksam, wenn das für die Einberufung zuständige Organ selbst rechtsgültig bestellt worden und im Zeitpunkt der Einberufung noch im Amt ist.
    Zur Einberufung der MV ist der Vorstand, der nicht ordnungsgemäß bestellt oder dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist, aber auch dann (noch) befugt, wenn er im Vereinsregister (noch) eingetragen ist (allgemeine Meinung, siehe u. a. KG, OLGZ 1971, 481; BayObLGZ 1988, 412; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 161; wegen weitere Nachweise siehe Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 421 Fn. 15).

    Einberufung: Form
    Die Satzung kann grundsätzlich frei bestimmen, in welcher Form zur MV einzuladen ist.
    Um aber jedem Mitglied die Möglichkeit zu geben, an der MV teilzunehmen, muss die Form der Einladung so gewählt werden, dass jedes Mitglied von der Anberaumung der MV Kenntnis erlangt oder ohne besondere Bemühungen Kenntnis erlangen kann. Dem entspricht jede Form, durch die die Mitglieder unmittelbar benachrichtigt werden, z. B. Einladung mit einfachem Brief, mit eingeschriebenem Brief oder mit Rundschreiben. Inzwischen wird man auch eine Einladung per E-Mail als zulässig ansehen können, jedenfalls dann, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit haben, von der Einladung Kenntnis zu nehmen. Das ist der Fall, wenn alle Mitglieder über die technischen Möglichkeiten zum Empfang der "Einladungs-E-Mail" verfügen (Erdmann, MMR 2000, 526, 527; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 171).

    Zulässig sind aber auch solche Formen, mit denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst Kenntnis von der MV zu verschaffen, wozu allerdings eine eindeutige und genaue Regelung in der Satzung erforderlich ist.
    Nicht ausreichend sind Satzungsvorschriften wie:

    • durch die Tagespresse
    • durch Anschlag oder
    • durch ortsübliche Bekanntmachung
      (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1985, 31).

    Die Einladung kann auch durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 171) sowie nach ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur durch Veröffentlichung in einer "in der Satzung genau bezeichneten, lokalen Zeitung oder Zeitschrift“ (Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O. m. w. N.; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 442; Burhoff, Vereinsrecht, a. a. O.; so auch LG Bremen, Rpfleger 1992, 304). Das gilt allerdings nicht, wenn die Satzung eine "schriftliche" Einberufung vorsieht (AG Elmshorn, NJW-RR 2001, 25).

    Hinweis
    Das gilt aber nur für die ordentliche MV.

    Einladungen zu einer außerordentlichen MV können überhaupt nicht in einer Tageszeitung erfolgen. Es ist für die Mitglieder unzumutbar, die Tageszeitung ständig auf eine entsprechende Einladung durchzusehen (LG Bremen a. a. O.).

    Die Satzung kann unterschiedliche Formen der Einladung wahlweise zulassen, wenn sichergestellt ist, dass jede der zugelassenen Alternativen den an die Wirksamkeit der Einladung gestellten Voraussetzungen gerecht wird.
    Zulässig wäre danach z. B. die Wahlmöglichkeit zwischen eingeschriebenem und einfachem Brief oder zwischen schriftlicher Benachrichtigung und Veröffentlichung in einer Zeitschrift, nicht jedoch die Möglichkeit, zwischen zwei unterschiedlichen Zeitungen zu wählen.

    Einberufung: Frist
    Das BGB bestimmt nicht, welche Frist zwischen der Einladung zur MV und dem Termin der MV eingehalten werden muss.

    Die Einladung zur MV muss fristgemäß erfolgen. Welche Frist zwischen der Einladung und dem Termin der MV liegen soll, bestimmt das Gesetz nicht. Die Bestimmung dieser so genannten Ladungsfrist ist somit zunächst der Satzung vorbehalten, die die Frist nicht zu kurz bestimmen darf.
    Ist die Ladungsfrist in der Satzung nicht bestimmt, muss die Frist so veranschlagt werden, dass es jedem Mitglied möglich ist, sich auf die Versammlung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen.
    Welche Frist angemessen ist, lässt sich allgemein nicht feststellen; jedenfalls darf die Frist aber nicht zu kurz sein, um die Wirksamkeit der in der Versammlung gestellten Beschlüsse nicht zu beeinträchtigen. Im Übrigen hängt die Frist von den Gegebenheiten des Vereins ab, so z. B., ob alle Vereinsmitglieder am Ort wohnen oder ob es sich auch um nicht ortsansässige Mitglieder handelt. Auch ist je nach der Struktur der Mitglieder, z. B. Angehörige freier Berufe, auf eventuelle berufliche Terminschwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Es empfiehlt sich insgesamt, die Ladungsfrist eher zu lang als zu knapp zu bemessen (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 172).

    Das für die Einberufung zuständige Vereinsorgan muss dafür zu sorgen, dass die Ladungsfrist eingehalten wird. Diese beginnt - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - erst mit dem Zugang der Einladung bei den Mitgliedern, so dass mögliche Verzögerungen bei der Postzustellung berücksichtigt werden müssen.

    Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass die von der Satzung vorgesehene Ladungsfrist eingehalten wird.
    Bei Nichteinhaltung liegt nämlich ein Einberufungsmangel vor, der ggf. zur Unwirksamkeit von auf der MV gefassten Beschlüsse führen kann (s. dazu u. a. aus neuerer Zeit OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 684; LG Gießen, Rpfleger 1998, 523; s. auch BayObLG, NZM 1999, 130 [für den vergleichbaren Fall der nicht fristgemäßen Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung]). Für die Berechnung der Ladungsfrist gilt: Auszugehen ist nicht von der Absendung der Einladung an die Mitglieder, sondern von dem Tag, an dem die Postsendung bei normalem Postlauf den Empfänger erreicht. Dann gelten die §§ 187, 188 BGB, nicht aber § 193 BGB (Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 450).

    Beispiel:
    Die Satzung sieht eine Ladungsfrist von 10 Tagen vor. Die MV soll am Sonntag, den 22. September 2002 stattfinden. Die Ladung geht den Mitgliedern am 11. September 2000 zu. Diese Ladung ist rechtzeitig; § 193 gilt nicht, so dass der Samstag mit in die Frist fällt. Geht die Ladung erst am 12. September 2002 ein, ist die Frist nicht gewahrt, da dann Sonntag, der 22. September 2002, erst der 10. Tag ist.

    Einberufung: Ort
    Das Gesetz trifft keine Regelung hinsichtlich des Ortes, an dem die MV zusammentritt. Daher kann die Satzung den Versammlungsort bestimmen, sie muss es aber nicht.

    Wird eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen, muss auch hier beachtet werden, dass der Versammlungsort für die Mitglieder in zumutbarer Weise erreichbar ist. Die Satzung kann die Bestimmung des Versammlungsortes auch der MV oder einem anderen Vereinsorgan, z. B. dem Vorstand als Einberufungsorgan, überlassen. Dann ist es Aufgabe des Vorstandes, an dem allgemein von der MV bestimmten Ort einen geeigneten Versammlungsort zu besorgen.

    Häufig enthalten die Satzungen jedoch weder eine Bestimmung über den Ort der Versammlung noch darüber, wer diese Bestimmung zu treffen hat.
    Zunächst hat dann die MV selbst zu entscheiden, wo sie sich versammeln will, indem sie z. B. den Ort der nächsten ordentlichen Versammlung festlegt.

    Ist das nicht geschehen, obliegt es dem Einberufungsorgan, in der Regel also dem Vorstand, den Versammlungsort zu bestimmen. Dieser kann den Versammlungsort aber nicht frei bestimmen:
    Versammlungsort ist grundsätzlich der Ort, an dem der Verein seinen Sitz oder Verwaltungssitz hat.

    Davon darf das Einberufungsorgan nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen. Das Einberufungsorgan muss einen ausreichenden Versammlungsraum zur Verfügung stellen, in dem alle Mitglieder Platz finden und der angemessen ausgestattet ist. Der Versammlungsort darf auch nicht zu klein sein, damit alle Mitglieder teilnehmen können. Ist das nicht der Fall, können auf der MV gefasste Beschlüsse unwirksam sein (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 175).

    Hinweis
    Wird die MV von Jugendlichen besucht, ist das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit v. 27. 6. 1957 (BGBl I, S. 1058) zu beachten (Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 461). Jugendliche dürfen zwar in Gaststätten abgehaltene MV besuchen, es darf aber an noch nicht 18-Jährige kein Branntwein abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.



    Teilnehmer
    Zur MV sind die Mitglieder einzuladen, die teilnahmeberechtigt sind. Das ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 177).
    Daher sind auch passive, fördernde, Ehrenmitglieder und ggf. auch Minderjährige zur MV einzuladen. Die Satzung kann einzelnen Mitgliedern nicht das Stimmrecht und das Recht zur Teilnahme an der MV aberkennen. Sie kann aber die Teilnahmeberechtigung von förmlichen Voraussetzungen, z. B. vom Vorzeigen der Mitgliedskarte oder einer Einladung als Beweis der Mitgliedschaft, abhängig machen.

    Wenn nach der Satzung die Einberufung der MV nicht durch allgemeine Einladung der Mitglieder in einer Zeitschrift oder Zeitung möglich ist, sondern die Mitglieder einzeln eingeladen werden (siehe MV Einberufung Form), muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass sämtliche teilnahmeberechtigten Mitglieder zur MV eingeladen werden. Werden nämlich einzelne Mitglieder infolge einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit nicht eingeladen, kann das nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, NJW 1973, 235; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 684) die Unwirksamkeit eines auf der MV gefassten Beschlusses zur Folge haben.

    Hinweis
    Das ist zwar dann nicht der Fall, wenn die unterbliebene Einladung sicher keine Auswirkungen auf den Beschluss gehabt hat. Das schließt der Bundesgerichtshof jedoch schon dann aus, wenn vor der Abstimmung eine Aussprache stattgefunden hat und sich nicht ausschließen lässt, dass die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder beeinflusst hätten.

    Steht hingegen ohne Zweifel fest, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einladung aller Mitglieder ebenso ausgefallen wäre, ist er wirksam (s. auch OLG Karlsruhe, a. a. O. [einwandfreier Nachweis erforderlich]).

    Für das Einberufungsorgan kann die schuldhafte Nichteinladung zur Folge haben, dass es für die nutzlos aufgewendeten Kosten der Versammlung oder für die der neu einzuberufenen aufkommen muss.

    Grds. ist das Einberufungsorgan berechtigt, auch Dritte zur MV einzuladen, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich verbietet. Das wird in der Praxis häufig für Vertreter von Behörden, politischen Parteien, befreundeten Vereinen oder auch für Vertreter übergeordneter Organisationen in Betracht kommen (zum Anwesenheitsrecht des Rechtsbeistands eines Mitglieds, wenn es auf der MV um dessen Vereinsausschluss geht, Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 102).

  • Teil 3


    Einberufung: Tagesordnung
    Die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung der MV ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da dies Voraussetzung für die Gültigkeit der in der MV gefassten Beschlüsse Voraussetzung ist.

    Nach § 32 I 2 BGB ist zur Gültigkeit eines Beschlusses der MV erforderlich, dass "der Gegenstand der Beschlussfassung" bei der Einberufung bezeichnet wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Mitglieder vorab über die beabsichtigte Beratung und Beschlussfassung in der MV zu informieren, um ihnen so die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten und zu entscheiden, ob eine Teilnahme an der Versammlung notwendig ist.

    Die Frage, in welchem Umfang die Tagesordnung den Mitgliedern vorab mitzuteilen ist, entscheidet sich zunächst nach der Satzung. Denn § 32 I 2 BGB ist nachgiebiges Recht, so dass die Satzung diesen Punkt, anders als im Gesetz vorgesehen, regeln kann. Dabei kann die Satzung die Anforderungen an die Mitteilungspflicht abschwächen, indem sie z. B. die Mitteilungspflicht ganz aufhebt oder auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt. Sie kann sie aber auch verschärfen.

    Sieht die Satzung keine Regelung vor, greift die gesetzliche Bestimmung ein (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 181). Sie wird durch jede Mitteilung der Tagesordnung erfüllt, die dem Zweck, die Mitglieder vorab zu informieren, gerecht wird (BGH, NJW 1975, 1559, 1560).
    Im Einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

    Bei einer Satzungsänderung genügt es nicht, in die Tagesordnung lediglich die Ankündigung "Satzungsänderung" aufzunehmen. In der Regel wird zumindest mitgeteilt werden müssen, welche Bestimmung der Satzung geändert werden soll, wobei ggf. der wesentliche Inhalt der Satzungsänderung angeführt werden sollte. Die beste Information der Mitglieder wird im Allgemeinen erreicht, wenn der derzeitige Wortlaut der zu ändernden Satzungsbestimmung und der Wortlaut in der Fassung nach der beabsichtigten Änderung gegenübergestellt werden (Synopse). Hinzugefügt werden kann dem noch eine Begründung, warum die Satzungsänderung angestrebt wird oder warum sie notwendig ist (s. das Muster bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 550).

    Soll die gesamte Satzung neu gefasst werden, reicht es nicht aus, dies den Mitgliedern vorab lediglich mit der Mitteilung "Neufassung der Satzung" bekannt zu machen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 178; a. A. Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 454). Aus dieser Formulierung ergibt sich nämlich nicht, ob es sich um sachliche oder nur um redaktionelle Änderungen handelt. Das "Wie" der Satzungsänderung ist für das Mitglied nicht erkennbar. Wissen die Mitglieder allerdings, worum es geht, kann ggf. ausnahmsweise der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" genügen (OLG Frankfurt, ZIP 1985, 213, 214).

    Auch wenn bereits auf früheren MV Erörterungen oder Diskussionen über die beabsichtigte Satzungsänderung stattgefunden haben, soll die Mitteilung "Satzungsänderung entsprechend früheren Erörterungen" in der Einladung ausreichen (LG Bremen, Rpfleger 1988, 533). Das ist zweifelhaft, da neu hinzugekommene Mitglieder und/oder Mitglieder, die an der früheren MV nicht teilgenommen haben, über die "Erörterungen" nicht informiert sind.

    Soll ein Mitglied ausgeschlossen oder eine Vereinsstrafe verhängt werden, muss das ebenfalls auf der Tagesordnung angekündigt werden.

    Hinweis
    Da solche Beschlüsse sehr häufig gerichtlich angefochten werden, ist einerseits auf eine sehr sorgfältige Formulierung zu achten. Andererseits ist aber jede unnötige Bloßstellung des betroffenen Mitglieds, etwa durch Namensnennung, zu vermeiden. Es reicht die Ankündigung "Beschlussfassung über den Ausschluss (Bestrafung) eines Mitglieds" (Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O.).

    Soll ein Vorstandsmitglied abberufen werden, muss in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes nicht angegeben werden, ob dies aus wichtigem Grund oder wegen welcher Vorkommnisse sonst geschehen soll. Die Mitteilung "Neuwahl des Vorstandes" reicht allerdings nicht aus, den Vorstand vorzeitig abzuberufen. Ebenso genügt bei erforderlichen Ergänzungswahlen zum Vorstand die Ankündigung "Ergänzungswahlen . . ." nicht für eine Abwahl der übrigen noch im Amt verbliebenen Vorstandsmitglieder.

    Für eine Beitragsfestsetzung genügt nicht die Ankündigung "Feststellung des Kassenvoranschlags".

    Wird ein Tagesordnungspunkt "Anträge" oder "Verschiedenes" angekündigt, ermöglicht das nur Diskussionen der Mitglieder, aber keine verbindliche Beschlussfassung über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung (KG, OLGZ 1974, 399).

    Hinweis
    Ist in der Einladung zur MV der Gegenstand der Beschlussfassung/die Tagesordnung nicht oder nicht hinreichend bezeichnet, sind die entsprechenden Beschlüsse der MV nichtig. Dies sollte das Mitglied, dass sich auf die Unwirksamkeit beruft, so schnell wie möglich beim Vorstand und/oder, wenn es um eine Eintragung geht, beim Registergericht geltend machen (s. auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 233 ff.).

    Einberufung: Tagesordnung/Ergänzung
    Um die mit der Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung zusammenhängenden Fragen gibt es in der Praxis häufig Streit.

    Es gelten folgende Grundsätze:
    In der Regel können die Vereinsmitglieder auf die Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich Einfluss nehmen, und zwar indem sie Anträge zur Tagesordnung stellen. Gemeint sind mit diesem Begriff hier nicht die Anträge der Mitglieder in der Versammlung, die die Tagesordnung oder den Ablauf der Versammlung betreffen. Hier werden unter dem Begriff nur Anträge der Mitglieder verstanden, die vor oder auch nach der Einberufung der MV mit dem Zweck gestellt werden, bestimmte Angelegenheiten bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen (zu Anträgen in der Mitgliederversammlung siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 195).

    Im Einzelnen
    Gehen entsprechende Anträge vor der Festsetzung der Tagesordnung beim Vorstand ein, ist dieser - vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung - gehalten, die entsprechenden Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Weigert er sich, kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Minderheitsverlangen in Betracht.

    Wird ein Antrag zur Tagesordnung nach der Einberufung der MV gestellt, handelt es sich meist um einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand oder Einberufungsorgan festgesetzt worden ist. Das einzuhaltende Verfahren wird in der Regel die Satzung regeln, etwa dahin, dass bestimmte Fristen einzuhalten sind, innerhalb deren die entsprechenden Anträge beim Vorstand eingehen müssen (siehe dazu auch BGH, NJW 1987, 1811).
    Enthält die Satzung eine solche Regelung, ist das grundsätzlich so zu verstehen, dass nach Fristablauf keine weiteren Angelegenheiten mehr auf die Tagesordnung der bevorstehenden Versammlung gelangen können. Aber auch dies kann die Satzung anders regeln, indem sie z. B. so genannte Dringlichkeitsanträge zulässt oder ausschließt, z. B. für Satzungsänderungen.
    Enthält die Satzung keine Regelungen für Anträge zur Tagesordnung, kann der Vorstand in der Einladung zwar eine Frist für Anträge setzen. Diese hat aber in der Regel nicht die Wirkung, dass nach Ablauf der Frist Anträge ausgeschlossen sind. Sie ist nur eine "Arbeitserleichterung" für den Vorstand bei der Vorbereitung der MV. Etwas anderes kann sich aus einer ständigen Übung im Verein ergeben.

    Hinweis
    Es empfiehlt sich, die mit Anträgen zur Tagesordnung zusammenhängenden Fragen, in der Satzung zu regeln. Um die Mitglieder vor Überraschungen, insbesondere vor "überraschenden" Satzungsänderungsanträgen zu schützen, empfiehlt es sich insbesondere, in der Satzung gerade Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen auszuschließen (vgl. dazu BGH, NJW 1987, 1811, 1812; s. die Satzungsmuster bei Burhoff, Vereinsrecht, Rd. 543, 544). Das Verfahren der Behandlung von Dringlichkeitsanträgen muss die Satzung regeln, eine Regelung nur in einer Geschäftsordnung genügt nicht (OLG Frankfurt, ZIP 1985, 213, 223).
    Fraglich ist, ob die ergänzend in die Tagesordnung aufgenommenen neuen Tagesordnungspunkte den Mitgliedern noch vor der Versammlung mitgeteilt werden müssen. Das hängt zunächst von einer in der Satzung für diesen Fall getroffenen Regelung ab. Sieht diese ausdrücklich eine Information der Mitglieder nicht vor, müssen die Mitglieder jedenfalls bei (gewichtigen, nicht bloß redaktionellen) (Satzungsänderungs-)Anträgen vor der Versammlung über den Inhalt der Anträge so rechtzeitig informiert werden, dass genügend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleibt (BGH a. a. O.; LG Aachen, Beschl. v. 22. 11. 1991 - 3 T 266/91). Dabei wird sich die Vorbereitungszeit an der Bedeutung des Antrags auszurichten haben. Für weniger bedeutende Angelegenheiten, die nachträglich auf die Tagesordnung gekommen sind, dürfte es für eine gültige Beschlussfassung in der MV ausreichen, wenn der Tagungsleiter zu Beginn die ergänzte oder geänderte Tagesordnung bekannt gibt.

    Burhoff für VIBBS-online v. 24.01.2005

  • Hallo, ich habe mal eine Frage an euch zur Eventualeinberufung der MGV. Es gibt hier einige Vereine die sagen in der Satzung "...sollte die MGV nicht beschlussfähig sein, da die Mindestzahl der erschienenen Mitglieder nicht erreicht ist, so kann binnen 3 Wochen eine erneute MGV mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist".

    Jetzt gibt es welche, die laden bei der ersten MGV gleichzeitig für den Fall, dass zuwenige kommen zur zweiten MGV ein, unter Hinweis, dass diese dann beschlussfähig ist. Die erste MGV wird für 10 min unterbrochen und dann die zweite abgehalten.
    Form der zweiten Einladung ist gewahrt, Frist ist gewahrt, Hinweis ist mit der Einladung erfolgt. Akzeptiert ihr das?

    Außerdem hat mir jetzt einer eine Entscheidung aus dem Rpfl 90, 466 mitgebracht, wonach die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nicht die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, sondern nur deren Angreifbarkeit von einzelnen Vereinsmitgliedern zur Folge hat. Das AG könne Anmeldungen insoweit nicht ablehnen.
    Danke vorab :)

  • 1. Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anscbeschlussunfähige MV muss in der Satzunghluss an eine ihre Rechtsgrundlage haben.

    2. Beschlüsse, die in einer MV gefasst wurden, die aufgrund einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung stattfand, sind grundsätzlich nichtig.

    3. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen.

    BayObLG, Beschl. v. 18.09.2002 – 3Z BR 148/02

    NJW-RR 2002, 1612 = Rpfleger 2003, 90 = NZG 2002, 1069 = FGPrax 2002, 266 = Rpfleger 2003, 90 = NZM 2002, 1001 = DStZ 2003, 211 = BayObLGR 2003, 222 = Prof. Geckle, Verein aktuell 2004, Sonderausgabe 12/2003 S. 54 = juris (KORE 403852002)

  • Danke für die rasche Antwort. Leider hab ich die NJW-RR nicht.
    Also geht das mit der Eventualeinberufung nur, wenn in der Satzung konkret drinsteht:
    "...sollte die erforderlich Mitgliederzahl nicht anwesend sein, so ist der Vorstand berechtigt, sofort im Anschluss an die erste MV eine weitere einzuberufen, die dann ohne Rücksicht aus die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist."

    Steht statt "sofort im Anschluss" zum Beispiel "innerhalb von einer Woche", dann ist es nicht ok, obwohl die Einladung mit Hinweis auf die Folgen bei zu geringer Mitgliederanwesenheit form- und fristgerecht erfolgte?

  • Vielleicht hilft auch noch folgende Literatur weiter (SSW + Burhoff):

    Viele Vereinssatzungen enthalten eine Regelung, die besagt, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit der MV innerhalb einer bestimmten Frist eine zweite Versammlung mit der gleichen TO einzuberufen ist, die dann unter erleichterten Voraussetzungen beschlussfähig ist. Diese Erleichterungen können darin bestehen, dass die für die erste Versammlung aufgestellten Bedingungen ganz entfallen, oder dass eine geringere Anzahl von Mitgliedern anwesend zu sein braucht, um die Versammlung beschlussfähig zu machen. Gegen seine solche Regelung ist rechtlich nichts einzuwenden. Es ist aber streng darauf zu achten, dass die gesetzlichen oder in der Satzung bezeichneten Formalitäten bei der Einberufung der zweiten Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit handelt (BGH, NJW 1962, 394 = DNotZ 1962, 416 = MDR 1962, 282; Muster einer Einladung s. Rn. 635).

    Im Laufe der Zeit hat sich allerdings bei manchen Vereinen die Praxis eingebürgert, ohne satzungsgemäße Grundlage, die dies ausdrücklich gestattet, zusammen mit der Einberufung der ersten Versammlung. (für den Fall, dass diese nicht beschlussfähig ist) die zweite Versammlung einzuberufen, die dann unter erleichterten Bedingungen beschlussfähig sein soll (so genannte Eventualeinberufung). Meistens wird in der Einladung angegeben, dass die Versammlung eine Stunde später beginnt. Ein solches Verfahren ist unzulässig. Die Beschlüsse, die in einer solchen „zweiten Versammlung“ gefasst werden, sind regelmäßig nichtig (BGH, NJW 1998, 1317 [GmbH]; BayObLG, NJW-RR 2002, 1612 = FGPrax 2002, 266 = Rpfleger 2003, 90 [Verein]; KG, JW 1935, 715 [Genossenschaft]; OLG Bremen, Rpfleger 1980, 295 [WEG]; LG Bonn, Rpfleger 1984, 240; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 1990, 427 [Verein]; Stöber, Rpfleger 1978, 10). Sie dürfen nur dann als wirksam behandelt werden, wenn in der zweiten Versammlung die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit gegeben waren, die bei der ersten Versammlung zunächst gefehlt hatten (KG, JW 1935, 715). Ein solcher Fall ist denkbar, wenn sich eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern erst verspätet eingefunden hat. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, sind die in der zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse nur gültig, wenn die Einladung zu dieser Versammlung nach Abhaltung der ersten, beschlussunfähigen Versammlung ergangen ist.

    Anders ist es, wenn die Satzung die gleichzeitige Einberufung zu einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit gestattet; sie kann dann sogar vorsehen, dass die Wiederholungsversammlung im Anschluss an eine beschlussunfähige MV stattfinden darf (BGH, Rpfleger 1989, 111 = NJW-RR 1989, 376; ebenso LG Bremen, Rpfleger 1999, 132; Stöber, 9. A. Rn. 516).




    Die Frage der so genannten zweiten Versammlung ist eng verknüpft mit der Frage der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung. Viele Vereinssatzungen enthalten nämlich eine Regelung, nach der im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung innerhalb einer bestimmten Frist mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung einberufen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung ist allgemein anerkannt.

    Für diese zweite Versammlung gilt:

    • Es ist zulässig, wenn deren Beschlussfähigkeit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft wird. So brauchen häufig für die Beschlussfähigkeit weniger Mitglieder anwesend zu sein, die Satzung kann sogar auch ganz von einer bestimmten Mindestzahl absehen. Die Einladung zur zweiten Versammlung muss dann aber einen Hinweis darauf enthalten, dass für sie hinsichtlich der Beschlussfähigkeit geringere Anforderungen gelten (BGH NJW 1962 S. 394; siehe das Einladungsmuster bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn 549). Ist die Vereinssatzung allerdings dahin auszulegen, dass die Wiederholungsversammlung erst einberufen werden darf, wenn wegen mangelnder Teilnehmerzahl ein Beschluss nicht zustande gekommen ist, ist eine Eventualeinberufung gleichzeitig mit der ersten Einladung unwirksam (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 1990 S. 427).
    • Die Einladung zur 2. Versammlung kann grundsätzlich erst nach der ersten Versammlung erfolgen. Sie darf aber als Eventualeinladung bereits mit der zur ersten Versammlung verbunden werden, z. B. indem der Beginn der zweiten Versammlung einfach nur um eine Stunde oder auch eine Woche verschoben wird, wenn die Satzung das zulässt (BGH NJW-RR 1989 S. 376 = Rpfleger 1989 S. 111; krit. dazu Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 516 [nicht zu empfehlen]).
    • Die Einladung muss die gleiche Tagesordnung haben und den Hinweis enthalten, dass ggf. die Beschlussfassung weniger strengen Anforderungen unterliegt. Die Satzung kann aber auch davon Ausnahmen vorsehen.
    • Sieht die Satzung eine zweite Versammlung überhaupt nicht vor, sind die Beschlüsse, die auf einer solchen zweiten Versammlung gefasst werden, nichtig. Sie werden von der Rspr. lediglich dann als wirksam behandelt, wenn in der zweiten Versammlung inzwischen die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit gegeben waren, in dem z. B. durch Nachzügler die erforderliche Mindestzahl erreicht ist.
  • Die überwiegende Rechtsprechung macht die Zulassigkeit der Eventualeinberufung von der entsprechenden Satzungsgrundlage abhängig. Darf nach der Satzung die 2. MV erst einberufen werden, nachdem die Beschlussunfähigkeit der ersten MV festgestellt wurde, dann ist eine Eventualeinberufung unzulässig. Die in der Satzung genannte Frist für die 2. Versammlung ist entsprechend einzuhalten. Der VS muss also genau nach Satzung vorgehen, um nicht die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse zu riskieren.

  • WOW, danke! Also werde ich den Leuten, die mit Vereinsentwürfen kommen, die zur MV eine Eventualeinberufung enthält raten, diese GANZ genau zu fassen. Evtl. werde ich denen einen Formulierungsentwurf an die Hand geben und drauf hinweisen, dass andernfalls eben nicht SOFORT im Anschluss an die erste MV eine 2. erfolgen kann, sondern Einladungsfristen... erneut zu beachten sind. LG

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