Wohnungsrecht an Gaststätte?

  • Ich habe auf meinem Schreibtisch einen Übergabevertrag liegen. Als Gegenleistung wird unter anderem ein Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers nach § 1093 BGB bestellt. Nun handelt es sich bei dem Übergabegegenstand um Teileigentum (Gaststätte, Kegelbahn und Wohnung - eine Einheit). Die Ausübung des Wohungsrechts bezieht sich ausdrücklich auf den gesamten übertragenen Grundbesitz.

    Nach dem HRP muss ich es wohl eintragen, da die Eignung des Gebäudes für Wohnzwecke unerheblich ist (und zumindest in der Wohnung kann man hier ja wohnen).

    Wäre es aber nicht dennoch sinnvoller, die Ausübung auf die Wohnung zu beschränken? Der Übergeber kann ja die Gaststätte auf Grund des Wohnungsrechts nicht weiter betreiben. Und der Übernehmer ist vom Gebrauch ausgeschlossen.

  • Allerdings höchst seltsam, da ja der Berechtigte nach §§ 1093 I 2, 1036 II, 1037 I BGB Gaststätte und Kegelbahn nicht mal wohnlich umbauen darf.
    Aber ich denke, was die geschäftsfähigen Beteiligten nach Beratung durch den Notar vereinbaren, ist nicht unser Problem, solange keine Eintragungshindernisse bestehen.

  • Die Beteiligten müssen ja die Dienstbarkeit nicht durchsetzen. Schuldrechtlich kann der Übergeber dem Übernehmer gestatten, sonstwas mit der Gaststätte und der Kegelbahn anzustellen. Ich hätte kein Problem mit der Eintragung.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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