Zwangshypothek und Gütergemeinschaft

  • Hab ein Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangshypothek.

    Als Schuldner ist der Ehemann A ausgewiesen. Im Grundbuch sind A und B in Gütergemeinschaft eingetragen.

    Das FA bestätigt, daß die ges. Vorraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen und daß die "vorgenannten Anspr. aus dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den Vollstr.schuldner resultieren"
    - § 741 ZPO.

    Jezt müssen ja normalerweise die Vorraussetzungen des § 741 ZPO in der Form des § 29 nachgewiesen werden:

    - Erwerbsgeschäft wird zum Zeitpunkt der Eintragung geführt.

    Ist das bei einem § 38 Ersuchen auch erforderlich, oder reicht da die Bestätigung, daß die Vollstr.voraussetzungen vorliegen ?
    Wie seht Ihr das ?

  • Also ich würde die Nachweise schon verlangen.

    BayObLG vom 27.07.1995 2Z BR 64/95
    Demnach müssen dem GBA die Voraussetzungen des § 741 ZPO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies ist durch Vorlage des Ehevertrags (§ 740 I ZPO) oder durch Auszüge aus dem Handels- und Güterrechtsregister (§ 741 ZPO) möglich.

  • Also ich würde die Nachweise schon verlangen.

    BayObLG vom 27.07.1995 2Z BR 64/95
    Demnach müssen dem GBA die Voraussetzungen des § 741 ZPO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies ist durch Vorlage des Ehevertrags (§ 740 I ZPO) oder durch Auszüge aus dem Handels- und Güterrechtsregister (§ 741 ZPO) möglich.



    Das hab ich auch gefunden. Da ging s aber um Eintragung aufgrund eines Titels. Ich hab ja ein Ersuchen des Finanzamts.

  • Nach Deimann hat das FA zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen gem. § 322 III S2 AO. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung durch das GBA § 322 III S3 AO.
    Insofern würd ich das in dem Fall auch nicht prüfen und mich auf das FA verlassen.

  • Habe nochmal ein wenig nachgelesen und ihr habt Recht!
    Habe dazu ein Urteil vom BFH vom 17.10.1989 (VII R 77/88) gefunden. Passt zwar nicht ganz auf den vorliegenden Fall, aber ich ähnlich:

    "Bei der im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren einzutragenden Zwangshypothek hat das Grundbuchamt zwar auch zu prüfen, ob die förmlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen; ihr Fehlen bringt trotz der Eintragung die Zwangshypothek nicht zum Entstehen. Bei der Zwangsvollstreckung nach § 322 AO ist das Grundbuchamt aber dieser Prüfung enthoben, da es an die Bestätigung des FA als Vollstreckungsbehörde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, gebunden ist (§ 322 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO). Dem Gesetz läßt sich auch nicht entnehmen, daß das FA - wie der Kläger meint - dem Grundbuchamt gegenüber zusätzlich noch bestätigen oder nachweisen muß, daß das Eintragungsersuchen mit dem Bestätigungsvermerk dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben worden ist."

    Somit musst du das nicht prüfen.

  • Die landw. Berufsgenossenschaft beantragt die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund von vollstreckbaren Forderungsbescheiden (Schuldner nur ein Ehegatte und beide in Gütergemeinschaft eingetragen).

    Die Genossenschaft erklärt im Antrag formlos "Der Schuldner betreibt ein Erwerbsgeschäft Landwirtschaft (§ 741 ZPO)".

    Aber kein Ersuchen, kein § 322 AO - zurückweisen, oder? (Der Nachweis der Verwaltung durch den Schuldner liegt auch nicht vor)

  • ...Aber kein Ersuchen, kein § 322 AO - zurückweisen, oder? ...

    Jedenfalls erst vorher anhören.

    Ansonsten siehe diesen Thread

    Prinz
    8. März 2011 um 16:22

    und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2020, I-3 Wx 14/20, Rz. 15

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 14/20

    („Bei den sich aus § 741 ZPO ergebenden Vollstreckungsvoraussetzungen handelt es sich um Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. BayObLG, a.a.O.); sie sind – sofern sie beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind – durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sie können in Urschrift, als Ausfertigung oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 26). Erforderlich ist, wie es sich aus der Legaldefinition in § 415 ZPO ergibt, dass die Urkunde vom richtigen Aussteller, nämlich einer öffentlichen Behörde, in Einhaltung der Grenzen der Amtsbefugnisse und unter Wahrung der vorgeschriebenen Form errichtet ist. Soll die Erklärung einer Behörde Grundlage einer Eintragung sein (sog. bewirkende Erklärung; vgl. hierzu BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 192; Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 39 und 45), gilt für das grundbuchrechtliche Verfahren die Formvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein muss (vgl. BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 193“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das hatte ich gefunden, aber irgendwie nichts, wie ein möglicher Nachweis ausschauen müsste. Im Gewerberegister dürften ja Landwirte in der Regel nicht eingetragen sein (die erste Frage der Antragstellerin, wenn ich zurückweise oder Rücknahme anrege, wird sein, wie sie es denn nachweisen sollen/können).

  • stimmt, mein Überlesen...., dann dürfte eher die ganze andere hier genannte Rechtsprechung, der ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt, zu berücksichtigen sein.

    Wie der Gl. an seinen Nachweis kommt, ist in erster Linie sein Problem und nicht das des Grundbuchamtes.

  • Normalerweise wird der Nachweis des Betriebs einer Landwirtschaft wegen der Versicherungspflicht eines Unternehmers dort über einen Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführt. 😊 Die Berufsgenossenschaft ist doch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die dann auch der § 415 ZPO gilt? Vermutlich geht es also um Rückstände der Beiträge, die den Betrieb belegen.

  • 45 war schneller.

    Landwirtschaftliche Betriebe sind Unternehmen, die auf der Grundlage der Bewirtschaftung von Boden (Ackerflächen, Grünland, Dauerkulturen etc.) geführt werden. Eine Anmeldung hat in jedem Fall bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu erfolgen.

    Wie sich aus der Darstellung hier

    https://www.landwirtschaftskammer.de/gartenbau/beratung/pdf/gruendunglandwirtschaft.pdf

    ergibt, ist die Aufnahme einer Tätigkeit als Unternehmer der Land- oder Forstwirtschaft innerhalb einer Woche der zuständigen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) über einen ausgefüllten Betriebsfragebogen zu melden. Spätere Änderungen im Unternehmen, die für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind, sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

    Auch ist beim Finanzamt ein neu gegründeter land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anzumelden, wobei auszuführen ist, dass eine Gewinnabsicht besteht. Dem auszufüllenden Fragebogens zur steuerlichen Erfassung sind Kauf-/Pachtverträge sind beizufügen.

    Aus diesen Unterlagen müsste sich ergeben, wer den landwirtschaftlichen Betrieb führt.

    Das zu klären, ist aber doch Sache des Antragstellers. Selbst schuld, wenn sie kein formgerechtes Ersuchen stellen.

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